Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CA0401

    In den verbundenen Rechtssachen C-401/15 bis C-403/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Luxemburg) — Noémie Depesme (C-401/15), Saïd Kerrou (C-401/15), Adrien Kauffmann (C-402/15), Maxime Lefort (C-403/15)/Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freizügigkeit — Rechte der Arbeitnehmer — Gleichbehandlung — Soziale Vergünstigungen — Finanzielle Studienbeihilfe — Abstammungsvoraussetzung — Begriff „Kind“ — Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners — Beitrag zum Unterhalt dieses Kindes)

    ABl. C 46 vom 13.2.2017, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/6


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Luxemburg) — Noémie Depesme (C-401/15), Saïd Kerrou (C-401/15), Adrien Kauffmann (C-402/15), Maxime Lefort (C-403/15)/Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche

    (In den verbundenen Rechtssachen C-401/15 bis C-403/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Rechte der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Finanzielle Studienbeihilfe - Abstammungsvoraussetzung - Begriff „Kind“ - Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners - Beitrag zum Unterhalt dieses Kindes))

    (2017/C 046/07)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Noémie Depesme (C-401/15), Saïd Kerrou (C-401/15), Adrien Kauffmann (C-402/15), Maxime Lefort (C-403/15)

    Beklagter: Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche

    Tenor

    Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass unter dem Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers, dem mittelbar die in der letztgenannten Bestimmung genannten sozialen Vergünstigungen wie die Studienfinanzierung, die von einem Mitgliedstaat Kindern von Erwerbstätigen gewährt wird, die ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, zugutekommen können, nicht nur ein Kind zu verstehen ist, das mit diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, sondern auch das Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners dieses Erwerbstätigen, wenn dieser zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Die letztgenannte Anforderung entspringt einer tatsächlichen Situation, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist.


    (1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015.


    Top