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Document 62014TN0825

    Rechtssache T-825/14: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — IREPA/Kommission und Rechnungshof

    ABl. C 65 vom 23.2.2015, p. 45–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/45


    Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — IREPA/Kommission und Rechnungshof

    (Rechtssache T-825/14)

    (2015/C 065/62)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Istituto di ricerche economiche per la pesca e l’acquacoltura — IREPA, Onlus (Salerno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Tedeschini)

    Beklagte: Europäische Kommission und Rechnungshof der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Belastungsanzeige Nr. 33241411395 der Europäischen Kommission vom 30. September 2014 für nichtig zu erklären, mit der er aufgefordert wurde, bis zum 7. November 2014 auf das Bankkonto der Europäischen Kommission 4 58  347,35 Euro zu zahlen;

    die Note Ref. Ares (2013) 2644562 der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2013, in der das Vorabinformationsschreiben vor einer Rückforderungsanordnung betreffend das italienische Datenerhebungsprogramm für das Jahr 2010 enthalten ist, sowie den ihr beiliegenden Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 27. Februar 2013 für nichtig zu erklären;

    die Note Ref. Ares (2014) der Europäischen Kommission vom 6. August 2014, in der das zweite Vorabinformationsschreiben vor einer Rückforderungsanordnung betreffend das italienische Datenerhebungsprogramm für das Jahr 2010 enthalten ist, für nichtig zu erklären;

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Beanstandungen, die die Kommission, auch auf der Grundlage der Ergebnisse des Rechnungshofs, hinsichtlich der Anerkennung der Kosten des Klägers für Personal und externe Unterstützung in Bezug auf das nationale Programm für die Erhebung von Daten über die Fischerei (Jahr 2010) geltend gemacht hat und auf die die Rückforderung sowohl des Gemeinschafts- als auch des nationalen Anteils zurückgeht.

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Der erste Klagegrund betrifft die Beanstandung der „Personalkosten“. Gerügt wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung und falsche Anwendung (i) des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor, (ii) von Art. 16 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sowie (iii) des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

    Hierzu wird geltend gemacht, die Rückforderung der Beträge sei nicht gerechtfertigt, weil die allgemeine und abstrakte Regelung des Anhangs 1 der Verordnung Nr. 1078/2008 in Bezug auf die spezifischen Modalitäten der Durchführung des nationalen Programms ausgelegt werde.

    Weiter wird geltend gemacht, die Kommission habe im Rahmen des Haushalts 2009 den im nationalen Programm vorgesehenen spezifischen Modalitäten zugestimmt und damit ein berechtigtes Vertrauen begründet, dass diese auch für 2010 anerkannt würden.

    Ungerechtfertigt sei auch die Beanstandung der Nichtdurchführung von Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der Aufträge zur Datenerhebung durch Fragebögen, da gemäß Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2004/18 Dienstleistungen, die unter „Arbeitsverträge“ fielen, von der Anwendung der Bestimmungen über die Vergabeverfahren ausgeschlossen seien.

    2.

    Der zweite Klagegrund betrifft die „Kosten für externe Unterstützung“. Gerügt wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung und falsche Anwendung (i) der Verordnung Nr. 1078/2008, (ii) von Art. 16 der Richtlinie 2004/18, (iii) von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie (iv) des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

    Hierzu wird geltend gemacht, die Beanstandung der Nichtdurchführung eines Auswahlverfahrens für die Auftragsvergabe an die Studio Nouvelle S.r.l. verstoße gegen Art. 16 Buchst. f der Richtlinie 2004/18, wonach die betreffenden Dienstleistungen von der Regelung über Aufträge ausgenommen seien. Jedenfalls habe die IREPA ein wettbewerbsfreundliches Verfahren durchgeführt, indem sie fünf Anbieter aufgefordert und die Grundsätze, auf denen öffentliche Ausschreibungen beruhten, eingehalten habe.

    Außerdem wird geltend gemacht, die Beanstandung des Fehlens von Daten über Kontrollen der von der Studio Nouvelle S.r.l. erbrachten Dienstleistung sei unberechtigt, da sie gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 199/2008 verstoße, der keine spezifischen Kontrollmodalitäten vorsehe; solche seien jedoch in dem nationalen Plan angeführt, dem die Kommission zugestimmt habe, wodurch ebenfalls berechtigtes Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit begründet worden sei.

    Die geforderte Rückzahlung sei unberechtigt, soweit Kosten erfasst würden, die der Staat noch nicht tatsächlich getätigt habe, denn die abgerechneten Beträge seien entsprechend den Art. 7, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1078/2008 dem nationalen Programm 2009/2010 zugeordnet gewesen und die Kommission habe dieser Art von Abrechnung in Bezug auf die Unterlagen für das Programm 2008 zugestimmt, wodurch sie ebenfalls berechtigtes Vertrauen auf die Zahlung begründet habe.


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