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Document 62014TN0825
Case T-825/14: Action brought on 18 December 2014 — IREPA v Commission and Court of Auditors
Rechtssache T-825/14: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — IREPA/Kommission und Rechnungshof
Rechtssache T-825/14: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — IREPA/Kommission und Rechnungshof
ABl. C 65 vom 23.2.2015, p. 45–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/45 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — IREPA/Kommission und Rechnungshof
(Rechtssache T-825/14)
(2015/C 065/62)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Istituto di ricerche economiche per la pesca e l’acquacoltura — IREPA, Onlus (Salerno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Tedeschini)
Beklagte: Europäische Kommission und Rechnungshof der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Belastungsanzeige Nr. 33241411395 der Europäischen Kommission vom 30. September 2014 für nichtig zu erklären, mit der er aufgefordert wurde, bis zum 7. November 2014 auf das Bankkonto der Europäischen Kommission 4 58 347,35 Euro zu zahlen; |
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die Note Ref. Ares (2013) 2644562 der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2013, in der das Vorabinformationsschreiben vor einer Rückforderungsanordnung betreffend das italienische Datenerhebungsprogramm für das Jahr 2010 enthalten ist, sowie den ihr beiliegenden Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 27. Februar 2013 für nichtig zu erklären; |
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die Note Ref. Ares (2014) der Europäischen Kommission vom 6. August 2014, in der das zweite Vorabinformationsschreiben vor einer Rückforderungsanordnung betreffend das italienische Datenerhebungsprogramm für das Jahr 2010 enthalten ist, für nichtig zu erklären; |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Beanstandungen, die die Kommission, auch auf der Grundlage der Ergebnisse des Rechnungshofs, hinsichtlich der Anerkennung der Kosten des Klägers für Personal und externe Unterstützung in Bezug auf das nationale Programm für die Erhebung von Daten über die Fischerei (Jahr 2010) geltend gemacht hat und auf die die Rückforderung sowohl des Gemeinschafts- als auch des nationalen Anteils zurückgeht.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Der erste Klagegrund betrifft die Beanstandung der „Personalkosten“. Gerügt wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung und falsche Anwendung (i) des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor, (ii) von Art. 16 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sowie (iii) des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
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2. |
Der zweite Klagegrund betrifft die „Kosten für externe Unterstützung“. Gerügt wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung und falsche Anwendung (i) der Verordnung Nr. 1078/2008, (ii) von Art. 16 der Richtlinie 2004/18, (iii) von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie (iv) des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
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