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Document 62014TN0646

Rechtssache T-646/14: Klage, eingereicht am 2. September 2014 — Micula u. a./Kommission

ABl. C 439 vom 8.12.2014, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 439/29


Klage, eingereicht am 2. September 2014 — Micula u. a./Kommission

(Rechtssache T-646/14)

(2014/C 439/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ioan Micula (Oradea, Rumänien), S.C. European Food SA (Drăgăneşti Rumänien), S.C. Starmill Srl (Drăgăneşti), S.C. Multipack Srl (Drăgăneşti), Viorel Micula (Oradea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Hobér, J. Ragnwaldh, T. Pettersson, E. Gaillard und Y. Banifatemi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss C (2014) 3192 final vom 26. Mai 2014 in der Beihilfesache SA.38517 (2014/NN) — Micula/Rumänien (ICSID Schiedsspruch) — mit dem Rumänien verpflichtet wurde, alle Maßnahmen auszusetzen, die zur Umsetzung des Schiedsspruchs vom 11. Dezember 2013 in der Sache Ioan Micula, Viorel Micula u. a./Rumänien (ICSID Sache Nr. ARB/05/20), der von dem unter der Federführung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten eingerichteten Schiedsgericht erlassen wurde, führen könnten, da die Kommission der Auffassung ist, dass die Umsetzung des Schiedsspruchs eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle — für nichtig zu erklären, bis die Kommission einen endgültigen Beschluss über die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt gefasst hat;

den Klägern die Kosten der Klage zuzuerkennen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Unzuständigkeit

Das Unionsrecht sei auf den Fall nicht anwendbar, und der Kommission fehle die Zuständigkeit, um einen Beschluss nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zu erlassen. Der Beschluss der Kommission berücksichtige nicht, dass Rumänien völkerrechtlich verpflichtet sei, den ICSID-Schiedsspruch unverzüglich umzusetzen, und dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen Rumäniens dem Unionsrecht vorgingen. Der Beschluss der Kommission verstoße gegen Art. 351 Abs. 1 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV, die die Verpflichtungen Rumäniens nach dem ICSID-Übereinkommen und nach dem zwischen Schweden und Rumänien geschlossenen bilateralen Investitionsabkommen anerkennten und schützten.

2.

Offensichtlicher Rechts- und Beurteilungsfehler

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Umsetzung des ICSID Schiedsspruchs als neue staatliche Beihilfe qualifiziert habe, und habe die berechtigten Erwartungen der Kläger missachtet. Der Beschluss der Kommission stütze sich insgesamt auf die fehlerhafte Annahme, dass die Umsetzung des ICSID-Schiedsspruchs eine staatliche Beihilfe nach EU-Recht darstelle. Der ICSID-Schiedsspruch gewähre den Klägern nämlich weder einen wirtschaftlichen Vorteil noch stelle er eine selektive Maßnahme dar, noch eine freiwillige Maßnahme, die Rumänien zuzurechnen wäre, noch verzerre er den Wettbewerb oder drohe, diesen zu verzerren.


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