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Document 62014TN0413

Rechtssache T-413/14: Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Grigoriadis u. a./Parlament u. a.

ABl. C 439 vom 8.12.2014, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 439/29


Klage, eingereicht am 30. Mai 2014 — Grigoriadis u. a./Parlament u. a.

(Rechtssache T-413/14)

(2014/C 439/39)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Grigoris Grigoriadis (Athen, Griechenland), Faidra Grigoriadou (Athen), Ioannis Tsolias (Thessaloniki, Griechenland), Dimitrios Alexopoulos (Thessaloniki), Nikolaos Papageorgiou (Athen) und Ioannis Marinopoulos (Athen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Papadimitriou)

Beklagte: Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Beklagten es unterlassen haben, Rechtsvorschriften zu erlassen, um die Anleihen, die die Kläger von der Hellenischen Republik gekauft haben, ausdrücklich von der zwingenden Beteiligung der Inhaber von Staatsanleihen griechischen Rechts an dem PSI (Private Sector Involvement) auszunehmen;

es ihnen durch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Maßnahme, Richtlinie, Verordnung oder sonstige unionsrechtliche Norm zu ermöglichen, 100 % des Wertes der Anleihen zu erhalten, die ohne ihre Zustimmung in das PSI einbezogen wurden, und

jedem von ihnen durch eine unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Maßnahme, Richtlinie, Verordnung oder sonstige unionsrechtliche Norm Schadensersatz in Höhe von 5 00  000 Euro für die Frustration, die Sorgen und die schwere Verletzung der Grundrechte, die sie erlitten haben, zu gewähren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend:

1.

Die Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen, die dazu geführt hätten, dass Griechenland die Inhaber von griechischem Recht unterliegenden Staatsanleihen zwingend an dem PSI beteilige, seien tatsächlich Akte der Europäischen Union.

2.

Die Maßnahmen, die die griechische Regierung ergriffen habe, um die griechische Staatsverschuldung zu bewältigen, seien letztlich von den Organen der Europäischen Union, insbesondere der EZB und der Europäischen Kommission, vorgegeben worden.

3.

Die Beklagten hätten es unterlassen, Rechtsvorschriften zu erlassen und die griechischen Staatsanleihen der Kläger mittels Rechtsakten des Ministerrats, mit denen die Bedingungen der Anwendung dieses Programms in Griechenland festgelegt worden seien, ausdrücklich von der Anwendung des PSI in Griechenland auszunehmen.

4.

Dadurch, dass die Kläger nicht vom PSI ausgenommen und ausdrücklich entschädigt worden seien, sei ihnen ein unmittelbarer, persönlicher und schwerer Schaden entstanden und der Genuss ihrer Grundrechte entzogen worden.

5.

Alle Rechtssetzungsmaßnahmen der griechischen Regierung seien auf Empfehlung, genauer gesagt auf einen Beschluss der Eurogruppe, des ECOFIN, der EZB und der Europäischen Kommission ergangen.


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