Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CN0556

    Rechtssache C-556/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2014 von der Holcim (Romania) SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. September 2014 in der Rechtssache T-317/12, Holcim (Romania) SA/Europäische Kommission

    ABl. C 65 vom 23.2.2015, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/22


    Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2014 von der Holcim (Romania) SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. September 2014 in der Rechtssache T-317/12, Holcim (Romania) SA/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-556/14 P)

    (2015/C 065/33)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Holcim (Romania) SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Arnauts)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. September 2014, Holcim (Romania) SA/Europäische Kommission (T-317/12), aufzuheben;

    der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-317/12 und die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen;

    die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

    Hilfsweise, ihren vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben,

    die EU gemäß den Art. 256 AEUV, 268 AEUV und 340 AEUV für das Verhalten der Europäischen Kommission in Bezug auf den der Antragstellerin durch den Diebstahl von 1 0 00  000 Zertifikaten entstandenen Schaden für ersatzpflichtig zu erklären;

    die EU zu verurteilen, den Marktwert der gestohlenen Zertifikate, der am Tag der Verkündung des Urteils nicht wieder ausgeglichen sein wird, zum Marktpreis am Tag des Diebstahls zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab dem 16. November 2010 an die Antragstellerin zu zahlen;

    die Europäische Union daher vorläufig zur Zahlung des Betrags von einem Euro an die Antragstellerin zu verurteilen;

    den Parteien aufzugeben, sich innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Zwischenurteils über die Höhe des Schadensersatzes zu einigen und/oder der Klägerin aufzugeben, den endgültigen Umfang ihres Schadens nachzuweisen;

    das Urteil für vollstreckbar zu erklären.

    In jedem Fall,

    der EU die Kosten aufzuerlegen;

    das Urteil für vollstreckbar zu erklären.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    In der Verordnung Nr. 2216/2004 vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Europäische Kommission ein standardisiertes nationales Registrierungssystem (EU-EHS) zur Verfolgung und Sicherung von Vergabe, Erwerb, Übertragung und Löschung von Zertifikaten der Europäischen Union (EUAs) (Zertifikate zur Erzeugung einer bestimmten Zahl von Treibhausgasen im Rahmen der internationalen Übereinkommen zu ihrer Verringerung) eingeführt. Die nationalen Registrierungssysteme sind miteinander verbunden und werden von einem Zentralverwalter, der sogenannten unabhängigen Transaktionsprotokolleinrichtung der Gemeinschaft (CITL), in der Europäischen Kommission überwacht.

    Mehrere nationale Register des EU-EHS seien von Cyberkriminellen angegriffen worden. Am 16. November 2010 sei auf die EU-EHS-Konten von Holcim (Romania) illegal zugegriffen worden. Bei einer Reihe von Transaktionen, die von Unbefugten durchgeführt worden seien, seien 1 6 00  000 EUAs auf zwei fremde Konten übertragen worden, von denen nur 6 00  000 dank des Eingreifens des rumänischen nationalen Registeramts (NEPA) hätten wiedererlangt werden können. Dies stelle einen Verlust von ungefähr 1 5 0 00  000 Euro dar, da Holcim (Romania) aufgrund der Haltung der Europäischen Kommission nicht in der Lage gewesen sei, die übrigen gestohlenen Zertifikate wiederzuerlangen.

    Die Europäische Kommission habe sich beharrlich geweigert, i) die gestohlenen Zertifikate zu sperren, obwohl jedes von ihnen eine individuelle Kennnummer besitze und innerhalb des EU-EHS jederzeit leicht zu finden sei, und ii) bekannt zu geben, auf welchen Konten und/oder in welchen nationalen Registern sie sich befänden, damit Holcim gerichtliche Schritte im/in den betreffenden Mitgliedstaat(en) einleiten könne. Die Europäische Kommission habe die nationalen Register zudem angewiesen, aufgrund der Verschwiegenheitspflicht die gleiche Haltung einzunehmen.

    Die Schadensersatzklage gegen die Europäische Union gemäß Art. 21 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs und den Art. 256 AEUV, 268 AEUV und 340 AEUV, die vom Gericht mit Urteil vom 18. September 2014 abgewiesen worden sei, sei gestützt auf:

     

    Erster Klagegrund: Haftung der Europäischen Union für rechtswidrige Entscheidungen der Europäischen Kommission, nämlich:

    i.

    eine fehlerhafte Auslegung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2216/2004 vom 21. Dezember 2004 für ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

    ii.

    einen Verstoß gegen Art. 20 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG und

    iii.

    Verstöße gegen verschiedene allgemeine Rechtsgrundsätze (Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, der Fürsorgepflicht und Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in Bezug auf Eigentumsrechte) bei der Entscheidung, den Ort von gestohlenen Europäischen Emissionszertifikaten (EUAs) im Rahmen des Emissionshandelssystems (EU-EHS) der Europäischen Union nicht offenzulegen oder die Offenlegung nicht zu erlauben.

     

    Zweiter Klagegrund: Haftung der Europäischen Union für die rechtswidrige Anwendung der Art. 19 und 20 der Richtlinie 2003/87 und der Verordnung Nr. 2216/2004 der Europäischen Kommission in Bezug auf die Sicherung, die Vertraulichkeit und das Funktionieren des EU-EHS.

     

    Dritter Klagegrund: Haftung der Europäischen Union für rechtmäßige Handlungen, die einen bestimmten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern im Vergleich zu anderen unverhältnismäßig träfen (außergewöhnlicher Schaden) und über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausgingen, die der Tätigkeit in dem betreffenden Sektor inhärent seien (spezieller Schaden), ohne dass die gesetzliche Maßnahme, die Anlass zum geltend gemachten Schaden gegeben habe, durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt gewesen sei.


    (1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

    (2)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49, S. 1).

    (3)  ABl. L 386, S. 1.


    Top