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Document 62014CN0125

    Rechtssache C-125/14: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 18. März 2014 — Iron & Smith Kft./Unilever NV

    ABl. C 175 vom 10.6.2014, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 175/23


    Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 18. März 2014 — Iron & Smith Kft./Unilever NV

    (Rechtssache C-125/14)

    2014/C 175/28

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Fővárosi Törvényszék

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Antragstellerin: Iron & Smith Kft.

    Widerspruchsführerin: Unilever NV

    Vorlagefragen

    1.

    Reicht es für den Nachweis der Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG (1) aus, dass sie in einem Mitgliedstaat bekannt ist, auch wenn die nationale Markenanmeldung, gegen die aus diesem Grund Widerspruch erhoben wurde, in einem anderen Land als dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt ist?

    2.

    Gelten im Zusammenhang mit den bei der Prüfung der Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke anzuwendenden gebietsbezogenen Kriterien die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der ernsthaften Benutzung der Gemeinschaftsmarke aufgestellt hat?

    3.

    Kann, vom Inhaber der älteren Gemeinschaftsmarke, wenn er nachweist, dass die Marke in anderen Ländern — die einen wesentlichen Teil des Gebiets der Europäischen Union darstellen — als dem, in dem die nationale Anmeldung erfolgt ist, bekannt ist, davon unabhängig verlangt werden, dass er einen ausreichenden Nachweis auch im Hinblick auf den betreffenden Mitgliedstaat erbringt?

    4.

    Kann es, wenn die vorstehende Frage verneint wird, in Anbetracht der Besonderheiten des Binnenmarkts auch sein, dass die in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union intensiv benutzte Marke den maßgeblichen inländischen Verbrauchern unbekannt ist und deshalb nicht die für das Vorliegen des Eintragungshindernisses nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG erforderliche andere Voraussetzung erfüllt ist, da nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft besteht? Welche Umstände muss, wenn dies zu bejahen ist, der Inhaber der Gemeinschaftsmarke nachweisen, damit die genannte Voraussetzung erfüllt ist?


    (1)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).


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