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Document 62010CN0630

Rechtssache C-630/10: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24. Dezember 2010 — University of Queensland, CSL Ltd/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

ABl. C 89 vom 19.3.2011, pp. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/10


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24. Dezember 2010 — University of Queensland, CSL Ltd/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

(Rechtssache C-630/10)

2011/C 89/19

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: University of Queensland, CSL Ltd

Beklagter: Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

Vorlagefragen

Zu Art. 3 Buchst. a

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (1) (im Folgenden: ESZ-Verordnung) erkennt neben den übrigen in den Erwägungsgründen genannten Zielsetzungen die Notwendigkeit an, dass Inhaber nationaler oder europäischer Patente ein ergänzendes Schutzzertifikat in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft unter denselben Voraussetzungen erhalten können, wie dies in den Erwägungsgründen 7 und 8 ausgeführt wird. Wie ist angesichts des Fehlens einer gemeinschaftlichen Harmonisierung des Patentrechts die Formulierung in Art. 3 Buchst. a der Verordnung zu verstehen, dass „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, und nach welchen Kriterien bestimmt sich, ob dies der Fall ist?

2.

Gibt es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um ein Arzneimittel mit mehr als einem Wirkstoff geht, zusätzliche oder andere Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob im Sinne von Art. 3 Buchst. a der ESZ-Verordnung „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, und wenn ja, um welche zusätzlichen oder anderen Kriterien handelt es sich?

3.

Ist eines dieser zusätzlichen oder anderen Kriterien, ob die Wirkstoffe miteinander vermischt oder in getrennten Rezepturen aber zur selben Zeit geliefert werden?

4.

Ist ein Kombinationsimpfstoff, der mehrere Antigene enthält, im Sinne von Art. 3 Buchst. a „durch ein … Grundpatent geschützt“, wenn ein Antigen des Impfstoffs „durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt“ ist?

5.

Ist es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um ein Arzneimittel mit mehr als einem Wirkstoff geht, für die Bestimmung, ob im Sinne von Art. 3 Buchst. a der ESZ-Verordnung „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, relevant, dass das Grundpatent zu einer Patentfamilie gehört, die auf derselben ursprünglichen Patentanmeldung beruht und ein Hauptpatent sowie zwei Teilpatente umfasst, die zusammengenommen alle Wirkstoffe des Arzneimittels schützen?

6.

Muss in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um ein Grundpatent geht, mit dem „ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c beansprucht wird, das „Erzeugnis“ des Art. 3 Buchst. a unmittelbar durch dieses Verfahren hergestellt werden?

Zu Art. 3 Buchst. b

7.

Ist es nach der ESZ-Verordnung und insbesondere nach deren Art. 3 Buchst. b zulässig, ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen einzelnen Wirkstoff zu erteilen, wenn

a)

ein in Kraft befindliches Grundpatent den einzelnen Wirkstoff im Sinne von Art. 3 Buchst. a der ESZ-Verordnung schützt und

b)

für ein Arzneimittel, das den einzelnen Wirkstoff zusammen mit einem anderen Wirkstoff oder mehreren anderen Wirkstoffen enthält, eine gültige Genehmigung gemäß der Richtlinie 2001/83/EG (2) oder der Richtlinie 2001/82/EG (3) erteilt wurde, bei der es sich um die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen handelt, die das Inverkehrbringen dieses einzelnen Wirkstoffs gestattet hat?

8.

Ist Frage 7 anders zu beantworten, wenn die Genehmigung für den mit einem oder mehreren anderen Wirkstoffen gemischten einzelnen Wirkstoff und nicht für den in getrennten Rezepturen aber zur selben Zeit gelieferten einzelnen Wirkstoff erteilt wird?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 152, S. 1).

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).

(3)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311, S. 1).


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