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Document 62010CN0252

    Rechtssache C-252/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2010 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (3. Kammer) vom 2. März 2010 in der Rechtssache T-70/05, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

    ABl. C 221 vom 14.8.2010, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 221/19


    Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2010 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (3. Kammer) vom 2. März 2010 in der Rechtssache T-70/05, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

    (Rechtssache C-252/10 P)

    ()

    2010/C 221/31

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis, M. Dermitzakis, Δικηγόροι)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts aufzuheben,

    die Entscheidung der EMSA, das von ihr im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EMSA C-1/01/04 betreffend den Auftrag „SafeSeaNet — Validierung und weitere Entwicklung“ vorgelegte Angebot nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären,

    der EMSA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten, selbst wenn das vorliegende Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, und der Kosten des vorliegenden Rechtsmittels, falls diesem stattgegeben wird.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen aufzuheben:

     

    Erstens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Haushaltsordnung (1), die Durchführungsbestimmungen und die Richtlinie 92/50 (2) sowie insbesondere Art. 97 der Haushaltsordnung, Art. 138 der Durchführungsbestimmungen und Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 fehlerhaft ausgelegt habe.

     

    Zweitens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Randnr. 178 seines Urteils festgestellt habe, dass ED, da sie eine vertiefte Kenntnis der Verdingungsunterlagen besessen habe, in der Lage gewesen sei, daraus die Vorteile des ausgewählten Angebots abzuleiten. Das Gericht scheine damit implizit einzuräumen, dass die von der öffentlichen Auftraggeberin mitgeteilten Informationen beschränkt gewesen seien. Statt jedoch die angefochtene Entscheidung aufzuheben, habe das Gericht eine ganz neue und völlig falsche Auslegung der Begründungspflicht vorgenommen, da es einen Zusammenhang zwischen dieser Pflicht und den persönlichen Eigenschaften des Adressaten der Entscheidung herstelle. Im Übrigen sei die Annahme des Gerichts unzutreffend, da es der Rechtsmittelführerin nicht möglich gewesen sei (und bis heute nicht möglich sei) die Vorteile des ausgewählten Angebots (sofern sie bestünden) zu erkennen, insbesondere weil das Gericht sein Urteil nicht ausreichend begründet habe, um es ihr zu ermöglichen, diese Vorteile klar zu bestimmen.

     

    Drittens habe das Gericht bezüglich des Klagegrundes eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen auf allgemeine Aussagen beschränkt und daher nicht dargetan habe, ob und in welcher Weise die behaupteten Fehler sich auf das endgültige Ergebnis der Bewertung der Angebote ausgewirkt hätten. Das Gericht scheine sich selbst zu widersprechen, wenn es den Klagegrund der unzureichenden Begründung zurückweise und zugleich von ED verlange, „im Einzelnen“ nachzuweisen, wie sich die behaupteten Fehler im Bericht des Bewertungsausschusses widerspiegelten.


    (1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

    (2)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).


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