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Document 62010CN0084

Rechtssache C-84/10 P: Rechtsmittel der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2009 in der Rechtssache T-484/08, Longevity Health Products, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Merck KGaA, eingelegt am 12. Februar 2010

ABl. C 100 vom 17.4.2010, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/29


Rechtsmittel der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2009 in der Rechtssache T-484/08, Longevity Health Products, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Merck KGaA, eingelegt am 12. Februar 2010

(Rechtssache C-84/10 P)

2010/C 100/44

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Longevity Health Products, Inc. (Prozessbevollmächtigter: J. Korab, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Merck KGaA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

das Rechtsmittel der Gesellschaft Longevity Health Products, Inc. für zulässig zu erklären,

2.

die Entscheidung des Gerichts vom 19. Dezember 2009 in der Rechtssache T-484/08 für nichtig zu erklären und

3.

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 28. August 2008 über die Abweisung ihres Antrags auf Eintragung des Wortzeichens „Kids Vits“ abgewiesen hatte. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer, wonach eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Gemeinschaftswortmarke „VITS4KIDS“ bestehe.

Als Rechtsmittelgründe werden ein Verfahrensfehler und die Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) geltend gemacht.

Das Gericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es entgegen den begründenden Anträgen der Rechtsmittelführerin dieser keine Frist zur Replik auf die Ausführungen der Rechtsmittelgegnerin in deren Klagebeantwortung eröffnet habe. Damit werde, entgegen den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die auf das Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof anzuwenden seien, das rechtliche Gehör der Klägerin verkürzt und deren Rechtsschutz beeinträchtigt.

Das Gericht habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV verletzt, indem es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in rechtsfehlerhafter Weise keine umfassende Gesamtabwägung aller relevanten Faktoren vorgenommen habe. Das Gericht habe irrtümlich angenommen, die zu konstatierenden Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Markenwortlaute reichten aus, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne für gegeben zu erachten.

Insbesondere habe das Gericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Marken überwiegend um Waren und Dienstleistungen handle, die im weitesten Sinne mit der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang stünden, weshalb von den beteiligten Verkehrskreisen erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden dürfe. Den Verbrauchern sei durchaus bekannt, dass bei Markennamen, die aus der chemischen Nomenklatur abgeleitet oder an diese angelehnt werden, bereits geringste Unterschiede ausschlaggebend sein könnten. Darüber hinaus werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher noch dadurch verstärkt, dass mit einer Verwechslung von Produkten sehr unangenehme Folgen einhergehen könnten. Allein dieser Umstand lasse bereits eine besondere Aufmerksamkeit angezeigt erscheinen.

Das Gericht habe ebenfalls unberücksichtigt gelassen, dass sich die Markenwortlaute „Kids Vits“ und „VITS4KIDS“ wesentlich voneinander unterschieden, da die phonetische Wiedergabe der Markennamen deutliche Unterschiede erkennen lasse. Gerade die Aussprache eines Markennamens sei ganz wesentlich für die Erinnerung, die die Verbraucher an eine Marke hätten, sodass schon aus diesem Grunde eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Zwar sei die schriftbildliche Ähnlichkeit gegeben, jedoch würden die Worte „Kids“ und „Vits“ bei den in Frage stehenden Marken unterschiedlich gereiht und im Falle der Marke der Rechtsmittelgegnerin noch durch ein weiteres Zeichen (nämlich eine Ziffer „4“, die wohl anglizierend als „for“ im Sinne von „für … bestimmt“ ausgesprochen werden soll) ergänzt werden. Ferner folgten die beiden Marken in ihrer Gesamtheit zwei unterschiedlichen Systemen der Bildung zusammengesetzter Begriffe, was allein geeignet sei, ihre Unterscheidbarkeit sicherzustellen.


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