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Document 62008TN0180

Rechtssache T-180/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Mai 2008 von Giuseppe Tiralongo gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. März 2008 in der Rechtssache F-55/07, Tiralongo/Kommission

ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/45


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Mai 2008 von Giuseppe Tiralongo gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. März 2008 in der Rechtssache F-55/07, Tiralongo/Kommission

(Rechtssache T-180/08 P)

(2008/C 171/86)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Giuseppe Tiralongo (Ladispoli, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und S. Frazzani)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss vom 6. März 2008 in der Rechtssache F-55/07 aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit über sie in der Sache im Licht der vom angerufenen Gericht gegebenen Hinweise entschieden wird;

die Kommission zur Zahlung der Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens in der Rechtssache F-55/07 zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt seine Anträge

auf eine irrige Anwendung der Rechtsprechung zur Selbständigkeit der Klagearten. Insbesondere sei dem erstinstanzlichen Gericht ein Fehler bei der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze über den Ersatz des Schadens, der durch rechtswidrige Handlungen verursacht worden sei, auf einen Fall unterlaufen, in dem der Schaden durch gesetzwidriges Verhalten verursacht worden sei;

auf das Fehlen einer Begründung des angefochtenen Beschlusses, soweit er ausdrücklich bekräftigt, dass die drei vom Rechtsmittelführer hinsichtlich des Verhaltens der Kommission gerügten Aspekte der Gesetzwidrigkeit tatsächlich die Gesetzwidrigkeit bestimmter Handlungen betreffen;

auf die irrige Auslegung der Rechtsprechung zur Selbständigkeit der Klagearten. Insbesondere sei das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Grundsatz der Selbständigkeit der Klagearten im vorliegenden Fall nicht auswirke;

auf das Fehlen einer Begründung hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des immateriellen Schadens. Der angefochtene Beschluss enthalte nirgends Ausführungen, die die Gründe nachvollziehbar machten, aus denen die Vielzahl der vom Rechtsmittelführer umfassend dargelegten Argumente zum Nachweis des Zusammenhangs des immateriellen Schadens mit dem Verhalten der Kommission zurückgewiesen worden seien.


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