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Document 62008FA0009

    Rechtssache F-9/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Rosenbaum/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ernennung — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Antrag auf Neueinstufung — Geltungsbereich von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts — Berücksichtigung der Berufserfahrung — Einstellung in die im Auswahlverfahren angegebene Besoldungsgruppe — Art. 31 des Statuts — Diskriminierungsverbot — Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

    ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 83–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 267/83


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Rosenbaum/Kommission

    (Rechtssache F-9/08) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Antrag auf Neueinstufung - Geltungsbereich von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts - Berücksichtigung der Berufserfahrung - Einstellung in die im Auswahlverfahren angegebene Besoldungsgruppe - Art. 31 des Statuts - Diskriminierungsverbot - Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

    2009/C 267/150

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Eckehard Rosenbaum (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Rüber)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und M. Bauer)

    Gegenstand der Rechtssache

    Öffentlicher Dienst — Zum einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Einstufung des Klägers, eines erfolgreichen Bewerbers eines Auswahlverfahrens zur Bildung einer Reserveliste zur Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A7/A6, soweit er mit der Entscheidung in die Besoldungsgruppe AD 6/2 eingestuft wurde, zum anderen Antrag auf Neueinstufung

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Rosenbaum trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union als Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008, S. 70.


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