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Document 62008CN0224

Rechtssache C-224/08: Klage, eingereicht am 23. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/29


Klage, eingereicht am 23. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-224/08)

(2008/C 171/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Huvelin, Bevollmächtigte)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/100/EG sei am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, d. h. am 1. Januar 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Beklagte immer noch nicht die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere was die medizinischen Berufe, die Rechtsanwälte und die Architekten betreffe.


(1)  ABl. L 363, S. 141


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