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Document 62008CN0146

Rechssache C-146/08 P: Rechtsmittel der Efkon AG gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2008 in der Rechtssache T-298/04, Efkon AG gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, eingelegt am 3. April 2008

ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/14


Rechtsmittel der Efkon AG gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2008 in der Rechtssache T-298/04, Efkon AG gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union, eingelegt am 3. April 2008

(Rechssache C-146/08 P)

(2008/C 171/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Efkon AG (Prozessbevollmächtigter: M. Novak, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Der Europäische Gerichtshof möge entscheiden und den angefochtenen Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Januar 2008 (T-298/04) als rechtswidrig aufheben und dem Gericht auftragen, ein ordentliches Verfahren durchzuführen und eine meritorische Entscheidung zu fällen;

die angefochtene Richtlinienbestimmung wie in der Klage beantragt als rechtsungültig aufheben und die beklagten Parteien in den Kostenersatz verfällen.

Des Weiteren möge der Gerichtshof feststellen, dass der Beschluss vom 22. Januar 2008 als Erledigung einer Klage, die am 21. Juli 2004 eingebracht wurde, eine Verletzung von Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer darstellt und schon aus diesem Grund der Klägerin Rechtsschutz zu gewähren ist.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin gründet ihr Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss des Gerichts auf die falsche Auslegung des Art. 230, Abs. 4 EG und auf die im Laufe des Verfahrens begangenen Verfahrensfehler.

Das Gericht Erster Instanz habe die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass die Rechtsmittelführerin vom angefochtenen Rechtsakt nicht unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 230, Abs. 4 EG betroffen sei.

Diese Rechtsansicht sei rechtsirrig. Das Gericht verkenne, dass der Eingriff in das geistige Eigentum für sich allein eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit auslöse, welcher zu einer individuellen und unmittelbaren Betroffenheit im Sinne von Art. 230, Abs. 4 EG führe. Das Wesen eines Patentes bestehe darin, dass einem bestimmten Rechtssubjekt ein ausschließliches, zeitlich beschränktes Recht eingeräumt werde. Ein solches Recht könne denknotwendig nur einem bestimmten Rechtssubjekt zugeordnet sein. Kein anderer verfüge über diese Rechte, weswegen ein Eingriff in dieses Recht durch einen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakt zwingend die individuelle und unmittelbare Betroffenheit bewirke.

Das Argument des Gerichts, es gebe neben der Rechtsmittelführerin noch andere Anbieter elektronischer Mautsysteme, die gegebenenfalls in gleicher Weise wie die Rechtsmittelführerin betroffen wären und deshalb keine unmittelbare und individuelle Betroffenheit vorliege, sei nicht schlüssig. Eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 230, Abs. 4 EG könne nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass es auch andere Betroffene des angefochtenen Rechtsaktes gebe, wenn diese eben über kein Patent verfügten.

Die Zurückweisung der Mitteilung der Rechtsmittelführerin, aus der sich ergebe, dass sie einen ISO-CALM-Infrarotstandard entwickelt und dafür den Staatspreis bekommen habe, wird als Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Schließlich sei die Dauer des Verfahrens von vier Jahren auch nicht zu akzeptieren und stelle für sich betrachtet einen schweren Verfahrensmangel dar.


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