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Document 62008CA0405

Rechtssache C-405/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst/Dansk Arbejdsgiverforening, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS (Sozialpolitik — Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer — Richtlinie 2002/14/EG — Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag — Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die Partei des Tarifvertrags ist — Art. 7 — Schutz der Arbeitnehmervertreter — Kein Erfordernis eines verstärkten Kündigungsschutzes)

ABl. C 80 vom 27.3.2010, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst/Dansk Arbejdsgiverforening, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

(Rechtssache C-405/08) (1)

(Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Richtlinie 2002/14/EG - Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag - Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die Partei des Tarifvertrags ist - Art. 7 - Schutz der Arbeitnehmervertreter - Kein Erfordernis eines verstärkten Kündigungsschutzes)

2010/C 80/04

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst

Beklagter: Dansk Arbejdsgiverforening, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret (Dänemark) — Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80, S. 29) — Umsetzung der Richtlinie durch einen Tarifvertrag — Wirkungen des Tarifvertrags im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, der nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, die den Tarifvertrag geschlossen hat — Unsetzungsgesetz, das für nicht vom Tarifvertrag erfasste Gruppen von Arbeitnehmern keinen im Vergleich zum bereits bestehenden Kündigungsschutz verschärften Schutzmaßstab vorsieht

Tenor

1.

Die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass sie einer Umsetzung dieser Richtlinie durch Tarifvertrag, die bewirkt, dass eine Gruppe von Arbeitnehmern dem betreffenden Tarifvertrag unterliegt, obwohl die dieser Gruppe zugehörigen Arbeitnehmer der an diesem Vertrag beteiligten Gewerkschaft nicht angehören und ihre Berufsgruppe von dieser Gewerkschaft nicht vertreten wird, nicht entgegensteht, sofern der Tarifvertrag den von ihm erfassten Arbeitnehmern einen wirksamen Schutz der Rechte gewährleisten kann, den ihnen diese Richtlinie verleiht.

2.

Art. 7 der Richtlinie 2002/14 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, Arbeitnehmervertretern einen verstärkten Kündigungsschutz zu gewähren. Jedoch hat jede zur Umsetzung dieser Richtlinie, sei es durch Gesetz oder durch Tarifvertrag, vorgesehene Maßnahme den in diesem Art. 7 vorgesehenen Mindestschutz zu wahren.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


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