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Document 52018IR2180

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Paket Steuergerechtigkeit

    COR 2018/02180

    ABl. C 461 vom 21.12.2018, p. 43–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 461/43


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Paket Steuergerechtigkeit

    (2018/C 461/07)

    Berichterstatter:

    Paul LINDQUIST (SE/EVP), Provinziallandtagsrat, Provinziallandtag von Stockholm

    Referenzdokumente:

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

    COM(2018) 20 final

    Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

    COM(2018) 20 final

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen

    COM(2018) 21 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

    (COM(2018) 20 final)

    Änderung 1

    Erwägungsgrund (4)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems sollten alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden; daher sollten für alle Mitgliedstaaten dieselben Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten, gelten. Diese Gleichbehandlung ohne Beschränkung der derzeitigen Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer kann dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten gestattet wird, zusätzlich zu höchstens zwei ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, für den kein Mindestsatz gilt, sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug.

    Im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems sollten alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden; daher sollten für alle Mitgliedstaaten dieselben Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten, gelten. Diese Gleichbehandlung ohne Beschränkung der derzeitigen Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer kann dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten zum Zweck der Berücksichtigung positiver sozialer oder ökologischer Auswirkungen verschiedener Waren oder Dienstleistungen gestattet wird, zusätzlich zu höchstens zwei ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, für den kein Mindestsatz gilt, sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug. Die Mitgliedstaaten können innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen die bestehenden ermäßigten Mehrwertsteuersätze beibehalten oder neue einführen, die dem Endverbraucher zugutekommen und dem Gemeinwohl dienen, beispielsweise für arbeitsintensive Dienstleistungen und zur Berücksichtigung sozialer und/oder ökologischer Aspekte.

    Begründung

    Bei einer zu spezifischen Ausgestaltung des Regelwerks besteht die Gefahr, dass die gewünschte Flexibilität ausbleibt.

    Änderung 2

    Erwägungsgrund (8)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Anwendung abweichender Sätze in bestimmten abgelegenen Gebieten ist zwar weiterhin möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Normalsatz den Mindestsatz von 15 % einhält.

    Die Anwendung abweichender Sätze in bestimmten abgelegenen Gebieten ist zwar weiterhin möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Normalsatz den Mindestsatz von 15 % einhält und einen Höchstsatz von 25 % nicht überschreitet .

    Änderung 3

    Neuer Absatz nach Artikel 1 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Artikel 97 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Der Normalsatz darf nicht weniger als 15 % und nicht mehr als 25 % betragen.“

    Änderung 4

    Artikel 1 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 98 erhält folgende Fassung:

    Artikel 98 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 98

    „Artikel 98

    (1)   Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.

    (1)   Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.

    Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss.

    Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen einen ermäßigten Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen einen ermäßigten Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden.

    (3)   Ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen ausschließlich dem Endverbraucher zugute und werden angewandt, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen.

    (3)   Ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen dem Endverbraucher zugute und werden angewandt, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen , das den positiven sozialen und ökologischen Wirkungen verschiedener Waren und Dienstleistungen Rechnung trägt .

    Die ermäßigten Steuersätze und die Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Gegenstände und Dienstleistungen der in Anhang IIIa aufgeführten Kategorien.“;

    Die ermäßigten Steuersätze und die Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Gegenstände und Dienstleistungen der in Anhang IIIa aufgeführten Kategorien.“;

    Begründung

    Die Einschränkung, der zufolge Befreiungen ausschließlich dem Endverbraucher zugutekommen sollen, ist in der Praxis eventuell schwer umzusetzen, da viele Waren und Dienstleistungen sowohl an Verbraucher wie auch an Unternehmen verkauft werden. In den Erwägungsgründen wird betont, dass der Kerngedanke des Vorschlags u. a. in der Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts sowie in der Vermeidung unnötiger Komplexität und eines damit verbundenen Anstiegs der Kosten für die Unternehmen liegt. Aus diesen Gründen sollte das Wort „ausschließlich“ aus dem Wortlaut der Richtlinie gestrichen werden.

    Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

    (COM(2018) 20 final)

    Änderung 5

    Ziffer 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (5)

    Lieferung alkoholischer Getränke

    11.01

    11.02

    11.03

    11.05

    47.00.25

    Keine

    Keine

    (5)

    Lieferung alkoholischer Getränke

    11.01

    11.02

    11.03

    11.04

    11.05

    47.00.25

    Keine

    Keine

    Begründung

    Es besteht kein Grund, wieso für Alkohol in Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen ein ermäßigter Steuersatz gelten soll.

    Änderung 6

    Ziffer 7

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (7)

    Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrzeugen

    29

    30

    33.15

    33.16

    45

    47.00.81

    77.1

    77.34

    77.35

    77.39.13

    Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrrädern, Kinderwagen und Behinderten-fahrzeugen

    ….

    30.92

    33.17.19

    47.00.45

    47.00.75

    77.21.10

    77.29.19

    95.29.12

    29.10.24

    45.11.2

    45.11.3

    (7)

    Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrzeugen

    29

    30

    33.15

    33.16

    45

    47.00.81

    77.1

    77.34

    77.35

    77.39.13

    Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrrädern (einschließlich Elektro-fahrrädern), Elektro-rollern, Kinderwagen und Behinderten-fahrzeugen

    …..

    30.92

    33.17.19

    47.00.45

    47.00.75

    77.21.10

    77.29.19

    95.29.12

    29.10.24

    45.11.2

    45.11.3

    Begründung

    Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten auch für Elektrofahrräder und Elektroroller ermäßigte Steuersätze gewähren können. Elektrofahrräder und -roller spielen für die Mobilität eine wichtige Rolle.

    Änderung 7

    Ziffer 10

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (10)

    Lieferung von Daten-verarbeitungs-geräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Lieferung von Uhren

    26

    47.00.3

    47.00.82

    47.00.83

    47.00.88

    Keine

    Keine

    (10)

    Lieferung von Daten-verarbeitungs-geräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Lieferung von Uhren

    26

    47.00.3

    47.00.82

    47.00.83

    47.00.88

    Lieferung von Bestrahlungs- und Elektrotherapie-geräten und elektro-medizinischen Geräten einschließlich Brillen und Kontaktlinsen

    26.60

    32.50.4

    Begründung

    Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auch für Brillen und Kontaktlinsen sowie für Herzschrittmacher und Hörgeräte ermäßigte Steuersätze zu gewähren.

    Änderung 8

    Ziffer 15

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (15)

    Erbringung von Finanz - und Versicherungs- dienstleistungen

    64

    65

    66

    Keine

    Keine

    (15)

    Erbringung von Finanz-dienstleistungen

    64

    66

    Keine

    Keine

    Begründung

    Nach Maßgabe von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer.

    Der Kommissionsvorschlag steht somit im Widerspruch zu dem Wortlaut der Richtlinie 2006/112/EG.

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen

    (COM(2018) 21 final)

    Änderung 9

    Erwägungsgrund (13)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an nicht ansässige Unternehmen eingehalten werden, müssen diese Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, zuvor anmelden. Diese Meldung sollte durch das Kleinunternehmen bei dem Mitgliedstaat erfolgen , in dem es ansässig ist . Der betreffende Mitgliedstaat sollte anschließend die von diesem Unternehmen gemachten Angaben zum Umsatz an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten.

    Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an nicht ansässige Unternehmen eingehalten werden, müssen diese Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, zuvor anmelden. Diese Meldung sollte über ein von der Kommission einzurichtendes Internetportal erfolgen. Der Mitgliedstaat der Niederlassung sollte anschließend die von diesem Unternehmen gemachten Angaben zum Umsatz an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten.

    Begründung

    Im Einklang mit der Änderung bezüglich Artikel 1 Absatz 12. Damit wird ein Vorschlag aufgegriffen, der in dem von T. Vandenkendelaere (EVP/BE) im Europäischen Parlament eingebrachten Berichtsentwurf enthalten ist.

    Änderung 10

    Artikel 1 Absatz 12

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 284 erhält folgende Fassung:

    Artikel 284 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 284

    „Artikel 284

    (1)   Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet durch in diesem Hoheitsgebiet ansässige Kleinunternehmen, deren diesen Lieferungen bzw. Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen für die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Steuer befreien.

    (1)   Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet durch in diesem Hoheitsgebiet ansässige Kleinunternehmen, deren diesen Lieferungen bzw. Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen für die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Steuer befreien.

    Die Mitgliedstaaten können anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche festlegen. Diese Schwellenwerte dürfen 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen.

    Die Mitgliedstaaten können anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte festlegen. Diese Schwellenwerte dürfen 100 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen.

    (2)   Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen eingeführt haben, befreien auch die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen von der Steuer, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    der Jahresumsatz dieses Kleinunternehmens in der Union übersteigt 100 000 EUR nicht;

    b)

    der Wert der Lieferungen und Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen nicht ansässig ist, übersteigt nicht den Schwellenwert, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der Steuerbefreiung an in diesem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen gilt.

    (2)   Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen eingeführt haben, befreien auch die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen von der Steuer, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    der Jahresumsatz dieses Kleinunternehmens in der Union übersteigt 100 000 EUR nicht;

    b)

    der Wert der Lieferungen und Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen nicht ansässig ist, übersteigt nicht den Schwellenwert, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der Steuerbefreiung an in diesem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen gilt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen.

    (4)    Vor Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten unterrichtet das Kleinunternehmen den Mitgliedstaat , in dem es ansässig ist .

    (4)    Die Kommission richtet ein Internetportal ein, über das sich die Kleinunternehmen , die eine Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchten, registrieren können.

    Nimmt ein Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Anspruch, so trifft der Mitgliedstaat der Niederlassung alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Jahresumsätze des Kleinunternehmens in der Union und im Mitgliedstaat genau gemeldet werden, und informiert die Steuerbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, in denen das Kleinunternehmen Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt.“;

    Nimmt ein Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Anspruch, so trifft der Mitgliedstaat der Niederlassung alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Jahresumsätze des Kleinunternehmens in der Union und im Mitgliedstaat genau gemeldet werden, und informiert die Steuerbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, in denen das Kleinunternehmen Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt.“;

    Begründung

    Die Festlegung nationaler Schwellenwerte sollte im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip Sache der Mitgliedstaaten sein. Deshalb sollte außer dem für die Union gemeinsam vorgeschlagenen Höchstbetrag von 100 000 EUR kein anderer Höchstbetrag eingeführt werden. Die Möglichkeit unterschiedlicher nationaler Schwellenwerte ist begrüßenswert im Hinblick auf mehr Flexibilität, doch kann die Beschränkung auf verschiedene Wirtschaftsbereiche Abgrenzungsprobleme schaffen.

    Änderung 11

    Artikel 1 Absatz 15

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Folgender Artikel 288 a wird eingefügt:

    Folgender Artikel 288a wird eingefügt:

    „Artikel 288a

    „Artikel 288a

    Wenn während eines folgenden Kalenderjahrs der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens im Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 übersteigt, kann das Kleinunternehmen weiterhin die Steuerbefreiung für dieses Jahr in Anspruch nehmen, sofern sein Umsatz im Mitgliedstaat während dieses Jahres den Schwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1 nicht um mehr als 50 % übersteigt.“;

    Wenn während eines folgenden Kalenderjahrs der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens im Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 übersteigt, kann das Kleinunternehmen weiterhin die Steuerbefreiung für dieses Jahr in Anspruch nehmen, sofern sein Umsatz im Mitgliedstaat während dieses Jahres den Schwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1 nicht um mehr als 33 % übersteigt.“;

    Begründung

    Mit der Vorschrift werden negative Klippeneffekte begrenzt. Jedoch können für diejenigen Unternehmen, die die Befreiung nicht in Anspruch nehmen können, Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Daher sollte der Prozentsatz, um den der Schwellenwert überschritten werden kann, nicht mehr als 33 % betragen.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    begrüßt die Initiative der Kommission zur Reform des bestehenden Mehrwertsteuersystems in der EU, damit der Binnenmarkt besser funktioniert und um sicherzustellen, dass die Mehrwertsteuervorschriften an die Veränderungen in der globalen und digitalen Wirtschaft angepasst sind;

    2.

    unterstreicht jedoch, dass der Vorschlag ausgewogen sein muss, um Wettbewerbsverzerrungen und einen Anstieg des Verwaltungsaufwands und der Kosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu vermeiden;

    3.

    macht darauf aufmerksam, dass sich die unterschiedlichen Mehrwertsteuerregelungen und -sätze insbesondere auf Grenzregionen und die Aktivitäten der dortigen KMU auswirken. Deshalb muss die territoriale Auswirkung des Vorschlags, eine größere Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze zu ermöglichen, sowie der vorgeschlagenen Schwellenwerte geprüft werden;

    Gemeinsame Vorschriften für Mehrwertsteuersätze

    4.

    begrüßt den Vorschlag der Kommission, Waren und Dienstleistungen nach dem Bestimmungslandprinzip zu besteuern, weil hierbei die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen geringer ist;

    5.

    unterstützt Artikel 98 Absatz 1 und 2 des Richtlinienvorschlags, denen zufolge die Mitgliedstaaten höchstens zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 %, einen ermäßigten Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden dürfen;

    6.

    begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein Verzeichnis für Güter aufzustellen (Anhang IIIa), auf die keine ermäßigten Steuersätze angewandt werden dürfen — anstelle der gegenwärtigen Liste von Gütern (mit gleichwohl verschiedenen befristeten Ausnahmen), auf die den Normalsatz unterschreitende Mehrwertsteuersätze anwendbar sind. Der Vorschlag gewährt den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität und beseitigt die mangelnde Steuerneutralität aufgrund der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten die MwSt. für Güter ermäßigt haben, für die in anderen Mitgliedstaaten keine Ermäßigung möglich ist; macht deutlich, dass der Zweck der Liste in der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen liegt. Die Liste sollte daher nicht für die Verfolgung anderer politischer Ziele verwendet werden;

    7.

    ist der Auffassung, dass das derzeitige Regelwerk nicht nur mangelnde Steuerneutralität zwischen den Mitgliedstaaten beinhaltet, sondern auch die Möglichkeiten zur Nutzung des Potenzials der technischen Entwicklung einschränkt, wenn das gleiche Produkt oder die gleiche Dienstleistung je nach der Vertriebsform unterschiedlich besteuert wird. Ein gutes Beispiel dafür ist das Verbot eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für digitale Publikationen wie elektronische Zeitungen, Hörbücher und Musikstreaming. Davon betroffen ist nicht zuletzt die Zeitungsbranche, die derzeit parallel zur zunehmenden Digitalisierung des Medienkonsums einen tiefgreifenden Strukturwandel durchläuft, dessen Bedeutung für die Demokratie nicht unterschätzt werden darf;

    8.

    geht davon aus, dass Artikel 98 Absatz 3 für Waren und Dienstleistungen gilt, die normalerweise vom Verbraucher gekauft werden. Nach einer solchen Prüfung können die Waren und Dienstleistungen zu einem ermäßigten Steuersatz verkauft werden, auch wenn diese sowohl an Unternehmen als auch an Privatpersonen veräußert werden;

    9.

    unterstreicht, dass der Begriff „Endverbraucher“ zu Problemen bei der Anwendung führen kann. „Endverbraucher“ kann im Kontext der Mehrwertsteuer eine Privatperson, eine nicht steuerpflichtige juristische Person oder eine steuerpflichtige Person sein, die eine von der Steuer befreite Tätigkeit ohne Recht auf Vorsteuerabzug ausübt. Aus der Begründung geht indes hervor, dass der Endverbraucher die Person ist, die Gegenstände oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch erwirbt. Da auch juristische Personen Endverbraucher sein können, sollten nach seiner Auffassung auch diese unter diesen Tatbestand fallen;

    10.

    befürwortet den Vorschlag, einen gewogenen mittleren Steuersatz (GMS) von mehr als 12 % anzuwenden, um den Schutz der Einnahmen der Mitgliedstaaten sicherzustellen;

    11.

    ist der Auffassung, dass eine größere Flexibilität bei der Annahme von Mehrwertsteuersätzen die Komplexität insbesondere für KMU erhöhen kann, da diese nicht über die Ressourcen und Strukturen eines Großunternehmens verfügen, um beim grenzüberschreitenden Handel mehrere unterschiedliche Steuersätze handhaben zu können;

    12.

    fordert die Kommission auf, ein elektronisches Portal einzurichten, beispielsweise durch die Weiterentwicklung des bestehenden Webportals TEDB, damit die Unternehmen die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in allen Mitgliedstaaten der EU im Blick behalten und die betroffenen Unternehmen im Rahmen der Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an dort nicht ansässige Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, mitteilen können. Dieses Instrument muss leicht zugänglich und verlässlich sein und in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung stehen;

    13.

    fordert die Kommission auch auf, die Möglichkeit der Anwendung des Systems der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA) im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Vorschlags auszuweiten. Das KEA-System ist für die Verwaltung der Mehrwertsteuer im Bestimmungsland besonders wichtig;

    14.

    gibt zu bedenken, dass eine größere Flexibilität bei der Annahme von Mehrwertsteuersätzen die Entscheidung darüber, wie eine Transaktion, die mehrere Leistungen umfasst, besteuert werden soll, erschweren kann. Dieses Problem betrifft den anzuwendenden Steuersatz, die Steuerbemessungsgrundlage, die Rechnungsgestaltung und die Frage nach dem Land, in dem die Steuern zu entrichten sind. Das kann zu Problemen bei der Rechnungsstellung, zu Unsicherheit, zu Kosten und zu Prozessrisiken führen, da das Problem in den verschiedenen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich gehandhabt wird. Er ist daher der Auffassung, dass eine klare Anleitung der Kommission dafür notwendig ist, wie mit Transaktionen, die mehrere Leistungen umfassen, zu verfahren ist;

    Vereinfachung der Vorschriften für Kleinunternehmen

    15.

    begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerverfahren für Kleinunternehmen einzuräumen. Gleichwohl ist es wichtig, die Steuereffizienz zu verbessern und Betrug zu bekämpfen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten sicherzustellen;

    16.

    ist mit der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung einverstanden, wonach Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 2 Mio. EUR innerhalb der Union als „Kleinunternehmen“ gelten;

    17.

    weist darauf hin, dass die Fragmentierung und Komplexität des Mehrwertsteuersystems hohe Befolgungskosten für Unternehmen verursacht, die grenzübergreifend tätig sind. Diese Kosten sind unverhältnismäßig hoch für KMU, die das Rückgrat der Wirtschaft und der regionalen Beschäftigung bilden, insbesondere auch für Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. EUR. Sie machen rund 98 % aller Unternehmen in der EU aus, haben einen Anteil von ca. 15 % am Gesamtumsatz und kommen für ungefähr 25 % der Nettoeinnahmen aus der Mehrwertsteuer auf;

    18.

    verweist darauf, dass es bei der Lieferung von elektronischen Dienstleistungen schwierig sein kann festzustellen, in welchem Mitgliedstaat der Kunde ansässig ist. Für Kleinunternehmen sind die Verwaltungskosten einer für die Steuerbehörden zufriedenstellenden Ermittlung dieses Sachverhalts mitunter so groß, dass vom Handel mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten abgesehen wird. Um den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen mit einem Umsatz von maximal 2 Mio. EUR in der Union zu verringern, sollten diese alternativ den höchsten in der EU für die betreffende Dienstleistung anwendbaren MwSt.-Satz in Rechnung stellen können;

    19.

    teilt die Auffassung der Kommission, dass die Mehrwertsteuer-Befolgungskosten so niedrig wie möglich sein sollten. Es ist begrüßenswert, dass der Vorschlag die Mehrwertsteuer-Befolgungskosten für die KMU um bis zu 18 % pro Jahr verringern dürfte;

    20.

    unterstützt den Vorschlag, dass die Steuerbefreiung allen Kleinunternehmen offensteht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, wenn deren Jahresumsatz in der EU 100 000 EUR nicht übersteigt; hält es jedoch für geboten, die Gefahr wachstumshemmender Effekte zu untersuchen. Für ein von der Steuerpflicht befreites Unternehmen, das dadurch einen wesentlich geringeren Verwaltungsaufwand gehabt hat, kann ein Übersteigen des Schwellenwerts mit einer hohen wirtschaftlichen Belastung einhergehen;

    21.

    begrüßt den Vorschlag, Kleinunternehmen das Ausstellen vereinfachter Rechnungen zu ermöglichen, ebenso wie den Vorschlag, von der Steuer befreite Kleinunternehmen von der Pflicht zu befreien, eine Rechnung auszustellen;

    22.

    stimmt dem Vorschlag zu, dass die Rechnungsperiode für die Mehrwertsteuererklärung von Kleinunternehmen ein Kalenderjahr betragen kann;

    23.

    hält es für fraglich, wieso von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmen alle Rechnungslegungs- und Aufbewahrungspflichten vermeiden können. Eine solche Lockerung kann die Gefahr des Missbrauchs bergen, da es für die Mitgliedstaaten schwer zu kontrollieren ist, ob ein Unternehmen über den Schwellenwert kommt;

    24.

    gibt zu bedenken, dass in einigen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen wurden, mit denen die Eintragung neuer Unternehmen erleichtert und die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert werden sollen, was aber gleichzeitig die Gefahr des „Karussellbetrugs“ erhöhen kann. Allein für 2014 wird die Mehrwertsteuerlücke infolge von Karussellbetrug auf ca. 50 Mrd. EUR veranschlagt. Es ist wichtig, zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke die Steuereffizienz zu verbessern und Steuerbetrug zu bekämpfen.

    Brüssel, den 10. Oktober 2018

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Karl-Heinz LAMBERTZ


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