Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017IP0123

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D049280 — 2017/2624(RSP))

    ABl. C 298 vom 23.8.2018, p. 34–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.8.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 298/34


    P8_TA(2017)0123

    Genetisch veränderte Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D049280 — 2017/2624(RSP))

    (2018/C 298/05)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D049280),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,

    unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 27. Januar 2017, die keine Stellungnahme zur Folge hatte, und die Abstimmung des Berufungsausschusses vom 27. März 2017, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,

    unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

    unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 15. Juli 2016 (3), dem eine Minderheitenansicht beigefügt ist, sowie auf die früheren EFSA-Gutachten zu Maissorten, die die Einzel-Events Bt11 (exprimiert die Proteine Cry1Ab und PAT), 59122 (exprimiert die Proteine Cry34Ab1, Cry35Ab1 und PAT), MIR604 (exprimiert die Proteine mCry3A und PMI), 1507 (erzeugt die Proteine Cry1F und PAT) und GA21 (exprimiert das Protein mEPSPS) enthalten,

    unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

    gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

    Der Antrag

    A.

    in der Erwägung, dass Syngenta am 1. Juli 2011 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde in Deutschland einen Antrag auf Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln stellte, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 in Erzeugnissen, die aus diesem Mais bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betrifft;

    B.

    in der Erwägung, dass Syngenta am 21. Februar 2014 den Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, auf alle Unterkombinationen der einzelnen GV-Events erweiterte, aus denen die Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 besteht, mit Ausnahme der Unterkombination 1507 × 59122, die bereits durch den Beschluss 2010/432/EU der Kommission (5) zugelassen ist;

    C.

    in der Erwägung, dass Syngenta am 31. März 2016 den Bereich des Antrags aktualisierte und die folgenden vier Unterkombinationen, die Gegenstand eines anderen Antrags waren, ausschloss: Bt11 × GA21, MIR604 × GA21, Bt11 × MIR604 und Bt11 × MIR604 × GA21 (6);

    D.

    in der Erwägung, dass der Antragsteller zu keiner der 20 Unterkombinationen spezifische Daten vorgelegt hat (7);

    E.

    in der Erwägung, dass der Verwendungszweck der aus fünf Events zusammengesetzten Kombination darin besteht, Lepidoptera- und Coleoptera-Schädlinge zu kontrollieren und Toleranz gegenüber Herbiziden, die Glufosinatammonium oder Glyphosat enthalten, zu verleihen (8); in der Erwägung, dass die einzelnen Unterkombinationen — je nach Kombination — einen ähnlichen Verwendungszweck haben;

    Das Gutachten der EFSA

    F.

    in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 26. August 2016 im Einklang mit den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein befürwortendes Gutachten zum genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 und allen Unterkombinationen, die vom Antrag abgedeckt werden, abgab; in der Erwägung, dass dem Gutachten der EFSA eine Minderheitenansicht beigefügt ist;

    G.

    in der Erwägung, dass die EFSA zwar anerkennt, dass zu keiner der 20 Unterkombinationen spezifische Daten vorgelegt, viele davon noch gar nicht geschaffen und bei einer zu den Unterkombinationen durchgeführten Literaturrecherche keine wissenschaftlichen Informationen gefunden wurden, die Behörde jedoch bei allen 20 Unterkombinationen davon ausgeht, dass sie genauso sicher sind wie die aus fünf Einzel-Events bestehende Maissorte;

    H.

    in der Erwägung, dass die EFSA eine Überwachung der jeweiligen GV-Events nach ihrem Inverkehrbringen für nicht erforderlich hält; in der Erwägung, dass die EFSA lediglich vorschlägt, die Notwendigkeit der Überwachung auf der Grundlage der neu bereitgestellten Proteinexpressionsdaten zu prüfen, wenn diese Unterkombinationen durch gezielte Zuchtmethoden geschaffen und in die EU eingeführt werden sollen;

    Bedenken

    I.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist eine Vielzahl kritischer Anmerkungen eingereicht haben (9); in der Erwägung, dass sich diese Anmerkungen unter anderem auf Folgendes beziehen: fehlende Informationen und Daten, nicht ordnungsgemäß durchgeführte Studien, fehlende Studien, fehlende Belege für den Ausschluss bestimmter Expositionswege, eine unzureichende Datengrundlage (z. B. im Hinblick auf Verdaulichkeit), die mangelnde Berücksichtigung der kombinierten Wirkung der einzelnen Bt-Toxin-Proteine bei der Abschätzung einer möglichen Allergenität und Toxizität, Mängel bei der experimentellen Gestaltung von Feldversuchen und statistischen Analysen, fehlende Berichte über die Ergebnisse der Überwachung, fehlende Belege dafür, dass sich das Produkt nicht nachteilig auf die Umwelt auswirkt, das Fehlen einer ausführlichen Bewertung ermittelter statistisch signifikanter Unterschiede (z. B. in der Nährstoffzusammensetzung) und das Versäumnis, immunologische Untersuchungen im Hinblick auf ein potenziell höheres allergenes Potenzial durchzuführen;

    J.

    in der Erwägung, dass Jean-Michel Wal, Mitglied des GVO-Gremiums der EFSA, eine Minderheitenansicht dargelegt hat, die Folgendes besagt (10): „Der Antragsteller hat weder spezifische Daten zu diesen 20 Unterkombinationen noch eine ausreichende Begründung dafür vorgelegt, weshalb diese Daten fehlen und/oder weshalb sie seiner Ansicht nach für die Risikobewertung nicht erforderlich sind. Dies ist ein sehr wichtiger Grund für die Darlegung dieser Minderheitenansicht, zumal es keine zwei Risikobewertungen geben kann — eine umfassende Bewertung, die auf einem vollständigen Datensatz beruht, und eine weitere Bewertung, für die keine spezifischen Daten verfügbar sind und die auf Hypothesen und indirekten Überlegungen basiert, die das Gremium abgeleitet hat, indem es sich auf die sogenannte Beweiskraft der Daten und eine Extrapolation von Daten zu den Einzel-Events, der aus fünf Events zusammengesetzten Kombination und weiteren Kombinationen, die im Rahmen anderer Anträge vorgelegt und bewertet wurden, stützte. Neben diesem grundsätzlichen Aspekt kann dies im vorliegenden Fall zu einem unkontrollierbaren Risiko für die Gesundheit des Menschen in bestimmten Teilen der Bevölkerung führen.“;

    K.

    in der Erwägung, dass in der Minderheitenansicht vor allem auch die Frage aufgeworfen wird, warum die zur Bewertung potenzieller negativer Auswirkungen angewandte Extrapolationsmethode nicht genau definiert ist: „Die für diese Extrapolation erforderlichen Kriterien, Verfahren und Zuverlässigkeitsangaben sind nicht gegeben, und es gibt auch keine kritische Bewertung ihrer Grenzen. Es wurde keine probabilistische Analyse durchgeführt — wie es im Entwurf der Leitlinien zum Umgang mit Unsicherheit in wissenschaftlichen Bewertungen der EFSA (für interne Prüfungen überarbeitete Fassung) empfohlen wird –, um die sich daraus ergebende Unsicherheit zu bewerten. Diese Schwachstellen können die allgemeine Schlussfolgerung entkräften.“;

    L.

    in der Erwägung, dass in der Minderheitenansicht der EFSA ferner auf Schwachstellen und widersprüchliche Argumente im Antrag hingewiesen wird, wie z. B. auf die Tatsache, dass der Antragsteller einerseits behauptet, dass alle Unterkombinationen geschaffen wurden und das Maß der Proteinexpression analysiert wurde (11), andererseits aber keine Daten zu den Unterkombinationen vorlegt;

    M.

    in der Erwägung, dass die betroffenen genetisch veränderten Maissorten SYN-BTØ11-1, DAS-59122-7 und DAS-Ø15Ø7-1 ein PAT-Protein exprimieren, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht; in der Erwägung, dass Glufosinat als „fortpflanzungsgefährdend“ eingestuft ist und demnach unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft (12);

    N.

    in der Erwägung, dass der genetisch veränderte MON-ØØØ21-9-Mais — wie im Antrag beschrieben — das Protein mEPSPS exprimiert, das eine Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden bewirkt; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat am 20. März 2015 als „wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen“ eingestuft hat (13);

    Das Verfahren

    O.

    in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 27. Januar 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass lediglich zehn Mitgliedstaaten (38,43 % der Bevölkerung der EU) dafür stimmten, während 13 Mitgliedstaaten dagegen stimmten und sich vier Mitgliedstaaten der Stimme enthielten; in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung des Berufungsausschusses vom 27. März 2017 keine Stellungnahme hervorging;

    P.

    in der Erwägung, dass die Kommission sowohl in der Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, als auch in der Begründung zum Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die in der Regel eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Kommissionspräsident Juncker wiederholt als nicht demokratisch bezeichnet wurde (14);

    Q.

    in der Erwägung, dass der Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 vom Parlament mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Anbau zwar notwendigerweise auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt, der Handel mit genetisch veränderten Organismen allerdings grenzüberschreitende Ausmaße annimmt, sodass das von der Kommission vorgeschlagene nationale Verbot von Verkauf und Verwendung gar nicht durchzusetzen ist, ohne Grenzkontrollen bei der Einfuhr wiedereinzuführen; in der Erwägung, dass das Parlament nicht nur den Legislativvorschlag ablehnte, sondern auch die Kommission aufforderte, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen vorzulegen;

    R.

    in der Erwägung, dass im Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, Folgendes bereits klar festgelegt ist: „Erwägt die Kommission die Annahme von Entwürfen von anderen Durchführungsrechtsakten in besonders sensiblen Bereichen, insbesondere Besteuerung, Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz, wird sie es im Bemühen um eine ausgewogene Lösung so weit wie möglich vermeiden, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass der Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen.“ (15);

    1.

    vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

    2.

    vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht zuwiderläuft, da er nicht dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 entspricht, das im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (16) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sicherzustellen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

    3.

    vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Zulassung von Sorten, zu denen keine Sicherheitsdaten vorliegen und die noch nicht einmal geprüft oder gar geschaffen wurden, den in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten allgemeinen Grundsätzen des Lebensmittelrechts zuwiderläuft;

    4.

    fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (3)  EFSA-Gremium für genetisch veränderte Organismen (GVO-Gremium) 2016. Wissenschaftliches Gutachten zu einem Antrag von Syngenta (EFSA-GMO-DE-2011-99) auf Zulassung des Inverkehrbringens der Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 und von 20 Unterkombinationen, die noch nicht zugelassen worden sind, unabhängig von deren Ursprung, für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, die Einfuhr und die Weiterverarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003; EFSA Journal 2016; 14(8):4567 [31 pp.]; doi:10.2903/j.efsa.2016.4567.

    (4)  Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L., Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),

    Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (P8_TA(2015)0456),

    Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0040),

    Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0039),

    Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (P8_TA(2016)0038),

    Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (P8_TA(2016)0271),

    Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4) (P8_TA(2016)0272),

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (P8_TA(2016)0388),

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0389),

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (P8_TA(2016)0386),

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (P8_TA(2016)0387),

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (P8_TA(2016)0390).

    (5)  Beschluss 2010/432/EU der Kommission vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507x59122 (DAS-Ø15Ø7-1xDAS-59122-7) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 11).

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1685 der Kommission vom 16. September 2016 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/892/EU, 2011/893/EU und 2011/894/EU (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 22).

    (7)  Wie im oben genannten Gutachten der EFSA bestätigt (EFSA Journal 2016; 14(8):4567 [31 pp.]).

    (8)  SYN-BTØ11-1-Mais exprimiert das Cry1Ab-Protein, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und ein PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinatammonium-Herbiziden verleiht.

    DAS-59122-7-Mais exprimiert die Proteine Cry34Ab1 und Cry35Ab1, die Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewähren, und ein PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinatammonium-Herbiziden verleiht.

    SYN-IR6Ø4-5-Mais exprimiert das modifizierte Cry3A-Protein, das Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge gewährt, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde.

    DAS-Ø15Ø7-1-Mais exprimiert das Cry1F-Protein, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt, und das PAT-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde, der Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht.

    MON-ØØØ21-9-Mais exprimiert das mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleiht.

    (9)  Siehe das EFSA-Fragenregister, Anhang G zu der Frage EFSA-Q-2011-00894, unter folgender Adresse abrufbar: http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionDocumentsLoader?question=EFSA-Q-2011-00894 (letzter Punkt).

    (10)  Siehe Anhang A des EFSA-Gutachtens.

    (11)  Im Antrag wird angegeben, dass „die Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 sowie alle ihre Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, aus herkömmlichen Kreuzungen gewonnen wurden […] (Punkt ii) und die Analyse der Proteinexpression bestätigt, dass die Kreuzungen der Einzel-Events genetisch veränderter Maissorten […] in der Maissorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 oder in aus weniger Events bestehenden Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, zu keiner Wechselwirkung zwischen ihnen führen (Punkt x)“.

    (12)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.detail&language=DE&selectedID=1436

    (13)  IARC-Monographien Band 112: Bewertung von fünf Organophosphat-Insektiziden und -Herbiziden, 20. März 2015, http://monographs.iarc.fr/ENG/Monographs/vol112/mono112.pdf

    (14)  Vgl. Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments, enthalten in den politischen Leitlinien für die nächste Europäische Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014), und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

    (15)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (16)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


    Top