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Document 52016AE4323

    Stellungnahme des Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (Neufassung)“ (COM(2016) 273 final — 2016/0145 (COD))

    ABl. C 34 vom 2.2.2017, p. 140–141 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 34/140


    Stellungnahme des Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (Neufassung)“

    (COM(2016) 273 final — 2016/0145 (COD))

    (2017/C 034/22)

    Berichterstatter:

    Gabriel SARRÓ IPARRAGUIRRE

    Befassung

    Rat, 1.6.2016

    Europäisches Parlament, 6.6.2016

    Rechtsgrundlage

    Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

     

    (COM(2016) 273 final — 2016/0145 (COD))

    Beschluss des Präsidiums

    14.6.2016

     

     

    Zuständig Fachgruppe

    Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

    Annahme in der Fachgruppe

    30.9.2016

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    19.10.2016

    Plenartagung Nr.

    520

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    222/0/2

    1.   Schlussfolgerungen

    1.1.

    Der EWSA hält den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (Neufassung) im Hinblick auf das Unionsrecht für notwendig und sehr sinnvoll und stimmt ihm daher zu.

    2.   Hintergrund

    2.1.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag der Kommission soll die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung) kodifiziert werden.

    2.2.

    Diese Kodifizierung ist eine Folge der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Edinburgh (Dezember 1992), in denen der Beschluss der Kommission, alle Rechtsakte (den Originalrechtsakt und alle späteren Änderungen) spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren, bekräftigt wurde.

    2.3.

    Die Kodifizierung ist notwendig, um das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer und transparenter zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

    2.4.

    Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1.

    Der Vorschlag der Kommission behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei.

    3.2.

    Mit dem Vorschlag werden jedoch inhaltliche Änderungen in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 vorgenommen, um der Kommission Befugnisse zur Anpassung der Anforderungen betreffend die Bestimmung der Dauerleistung an den technischen Fortschritt zu übertragen. Daher wird der Vorschlag in der Form einer Neufassung vorgelegt.

    3.3.

    Der Neufassungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 23 Amtssprachen erstellt worden.

    3.4.

    Der Vorschlag umfasst drei Anhänge, die die Änderung des (angepassten) Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3259/94 und, für neue nummerierte Artikel, eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Nummerierung in einer Entsprechungstabelle enthalten.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1.

    Der EWSA befürwortet die in Artikel 5 Absatz 3 vorgenommenen Änderungen, die darauf abzielen, der Kommission Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte zu übertragen, um die Anforderungen betreffend die Bestimmung der Dauerleistung (in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Internationalen Standardisierungs-Organisation in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 3046/1, 2. Auflage, Oktober 1981) an den technischen Fortschritt anzupassen.

    Brüssel, den 19. Oktober 2016

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Georges DASSIS


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