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Document 52015XC0228(02)

    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 2014 (Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken) (Zuwiderhandlung bei Geld-Brief-Spannen) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7602)

    ABl. C 72 vom 28.2.2015, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 72/14


    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

    vom 21. Oktober 2014

    (Sache AT.39924 — Zinsderivate in Schweizer Franken)

    (Zuwiderhandlung bei Geld-Brief-Spannen)

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7602)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2015/C 72/10)

    Am 21. Oktober 2014 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Gegenstand des Beschlusses ist eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung. Die Adressaten des Beschlusses waren an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Bereich bestimmter kurzfristiger OTC-Zinsderivate in Schweizer Franken mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten („kurzfristige OTC-CHF-Zinsderivate“ oder „kurzfristige OTC-CHIRDs“) beteiligt.

    (2)

    Kurzfristige OTC-CHIRDs sind Finanzprodukte, die von Unternehmen, Finanzinstituten, Hedge-Fonds und anderen globalen Unternehmen zur Verwaltung ihres Zinsrisikos („Hedging“, sowohl für Kreditnehmer als auch für Investoren) als Produkt, mit dem sie als Vermittler Gebühren verdienen, oder auch zu Spekulationszwecken eingesetzt werden. Der OTC-Derivate-Statistik der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zufolge bilden Zinsderivate, wozu auch kurzfristige OTC-CHIRDs gehören, die größte Untergruppe der OTC-Derivatprodukte. Im Juni 2013 belief sich der Bruttomarktwert der ausstehenden CHF-Zinsderivate auf 113 Mrd. USD (2).

    (3)

    Bei den von der in Rede stehenden Zuwiderhandlung betroffenen Arten von kurzfristigen OTC-CHIRDs handelt es sich um: i) Forward Rate Agreements (3) (mit Referenzsatz CHF-Libor) sowie ii) Swaps (4), einschließlich Tagesgeldsatz-Swaps (mit Referenzsatz CHF-TOIS (5)) und Zins-Swaps (mit Referenzsatz CHF-Libor).

    (4)

    Der Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet (im Folgenden die „Adressaten“):

    The Royal Bank of Scotland Group plc und The Royal Bank of Scotland plc (im Folgenden „RBS“),

    UBS AG (im Folgenden „UBS“),

    JPMorgan Chase & Co. und JPMorgan Chase Bank, National Association (im Folgenden „JPMorgan“) sowie

    Credit Suisse Group AG, Credit Suisse International und Credit Suisse Securities (Europe) Limited (im Folgenden „Credit Suisse“).

    2.   SACHVERHALT

    2.1.   Verfahren

    (5)

    Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem RBS am 9. August 2011 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellte. UBS übermittelte am […] und JPMorgan am […] einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen der Kronzeugenregelung.

    (6)

    Am 24. Juli 2013 leitete die Kommission gegen die Adressaten des Beschlusses ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein, um Vergleichsgespräche aufnehmen zu können. Im Rahmen des Vergleichsverfahrens wurden Zusammenkünfte mit den Parteien abgehalten, woraufhin die Parteien der Kommission einen förmlichen Antrag auf Anwendung des Vergleichsverfahrens nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (6) in Form von Vergleichsausführungen übermittelten, um mit der Kommission in der in Rede stehenden Sache zu einem Vergleich zu gelangen. Etwaige andere Verfahren blieben davon unberührt.

    (7)

    Am 23. September 2014 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Alle Parteien bestätigten, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergebe und sie an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 17. Oktober 2014 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm den Beschluss am 21. Oktober 2014 an.

    2.2.   Adressaten und Dauer

    (8)

    Die acht Adressaten des Beschlusses waren vom 7. Mai 2007 bis zum 25. September 2007 an einem Kartell beteiligt und haben damit in diesem Zeitraum an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens teilgenommen.

    2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

    (9)

    Die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen — RBS, UBS, JPMorgan und Credit Suisse — verhielten sich in folgender Weise wettbewerbswidrig: Händler von RBS, UBS, JPMorgan und Credit Suisse vereinbarten, für Geschäfte mit Dritten (auch mit den als „Interdealer-Brokern“ bezeichneten Zwischenhändlern) höhere, feste Geld-Brief-Spannen bei den betreffenden kurzfristigen OTC-CHIRDs zu quotieren und bei Geschäften untereinander geringere Spannen anzuwenden. Der Begriff der Geld-Brief-Spanne bezeichnet die Differenz zwischen dem quotierten Geldkurs und dem quotierten Briefkurs für einen bestimmten Kontrakt. Dabei ist der Geldkurs der Kurs, zu dem ein Händler einen bestimmten Kontrakt zu kaufen bereit ist, und der Briefkurs der Preis, zu dem er ihn verkaufen würde. Zweck der Kontakte war es, einerseits die Transaktionskosten der Banken zu senken und die Liquidität untereinander zu erhalten, und andererseits bei Dritten höhere Spannen anzustreben, um die Gewinne der Banken zu steigern. Gleichzeitig sollten andere Marktteilnehmer durch das kollusive Verhalten daran gehindert werden, zu gleichen Konditionen wie die vier größten Marktteilnehmer zu konkurrieren.

    (10)

    Räumlich erstreckte sich die Zuwiderhandlung auf den gesamten EWR.

    2.4.   Abhilfemaßnahmen

    (11)

    Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (im Folgenden „Leitlinien“) angewandt (7). Mit Ausnahme von RBS werden mit dem Beschluss gegen alle unter Randnummer 4 genannten Unternehmen Geldbußen verhängt.

    2.4.1.   Grundbetrag der Geldbuße

    (12)

    Folgende Kriterien sind in die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße gegen die Unternehmen eingeflossen: der Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen, die Tatsache, dass die Zuwiderhandlung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen zählt, die Dauer und die räumliche Ausdehnung des Kartells und die Absicht, über einen zusätzlichen Betrag eine Abschreckungswirkung gegenüber den Unternehmen zu erzielen.

    (13)

    Im Regelfall legt die Kommission den Umsatz des letzten vollständigen Geschäftsjahrs, in dem ein Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, zugrunde (8). Die besonderen Umstände eines Falls können jedoch ein Abweichen von dieser Methode, d. h. einen anderen Bezugszeitraum, rechtfertigen (9).

    (14)

    Für die in Rede stehende Zuwiderhandlung berechnete die Kommission den Jahresumsatz für RBS, UBS, JPMorgan und Credit Suisse anhand der Nennbeträge der gehandelten kurzfristigen OTC-CHIRD-Kontrakte mit Referenzsatz CHF-Libor oder CHF-TOIS, die während der Monate der Beteiligung der Unternehmen an der Zuwiderhandlung mit Kontrahenten im EWR geschlossen wurden, und rechnete diese Beträge auf ein Jahr um. In Anerkennung der besonderen Merkmale des Markts für kurzfristige OTC-CHIRDs und der Art der Zuwiderhandlung ermäßigte die Kommission diese Nennbeträge durch Anwendung eines einheitlichen Faktors, der die Geld-Brief-Spanne wiedergibt.

    2.4.2.   Anpassung des Grundbetrags: erschwerende und mildernde Umstände

    (15)

    Nach Ansicht der Kommission liegen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor, die Anlass zu einer Anpassung des Grundbetrags geben würden.

    2.4.3.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

    (16)

    Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen und für jede Zuwiderhandlung höchstens 10 % des Gesamtumsatzes betragen, den das jeweilige Unternehmen in dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Kommissionsbeschluss vorausging.

    (17)

    Im vorliegenden Fall übersteigt keine der errechneten Geldbußen 10 % des Gesamtumsatzes, den ein Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das diesem Beschluss vorausging, erzielt hat.

    2.4.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006

    (18)

    Die Kommission hat RBS die Geldbuße vollständig erlassen. Darüber hinaus ermäßigte die Kommission die Geldbuße für UBS um 30 % und die Geldbuße für JPMorgan um 25 %, da die Unternehmen bei der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet hatten.

    2.4.5.   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

    (19)

    In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurden die gegen RBS, UBS, JPMorgan und Credit Suisse zu verhängenden Geldbußen — zusätzlich zu der Ermäßigung bzw. dem Erlass im Rahmen der Kronzeugenregelung — um weitere 10 % herabgesetzt.

    3.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (20)

    Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 werden folgende Geldbußen festgesetzt:

    Unternehmen

    Geldbußen (in Euro)

    RBS

    0

    UBS

    12 650 000

    JPMorgan

    10 534 000

    Credit Suisse

    9 171 000


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

    (2)  Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, http://www.bis.org/statistics/dt21a21b.pdf

    (3)  Ein Forward Rate Agreement ist eine Vereinbarung zwischen zwei Kontrahenten, bei der am Tag der Vereinbarung für einen bestimmten Nennbetrag der Zinssatz für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum festgelegt wird.

    (4)  Ein Swap ist eine Vereinbarung, bei der zwei Kontrahenten vereinbaren, während eines bestimmten Zeitraums zu bestimmten Zeitpunkten künftige Zinszahlungen zu tauschen.

    (5)  Das TOIS-Fixing gibt Zinskonditionen am unbesicherten CHF-Geldmarkt für die Laufzeit von einem Tag wieder. Der Zinssatz wird als Referenzgröße für CHF-Tagesgeldsatz-Swaps herangezogen.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

    (7)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

    (8)  Siehe Randnummer 13 der Leitlinien.

    (9)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Plasticos Españoles (ASPLA)/Kommission, T-76/06, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 111-113.


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