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Document 52015IP0070

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet (2015/2564(RSP))

ABl. C 316 vom 30.8.2016, p. 109–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/109


P8_TA(2015)0070

Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet (2015/2564(RSP))

(2016/C 316/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Protokolle,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf Artikel 7, 8, 47, 48 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (1),

unter Hinweis auf die von Europol für 2014 vorgelegte Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet (iOCTA),

unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes über das Recht von Kindern darauf, dass das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss,

unter Hinweis auf die im Februar 2011 verabschiedete EU-Agenda für die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder“ (COM(2008)0055),

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016, insbesondere die Bestimmungen über die Finanzierung der Ausarbeitung von Leitlinien für Systeme zum Schutz von Kindern und den Austausch von bewährten Verfahren,

unter Hinweis auf seine Plenardebatte vom 12. Februar 2015 über den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet,

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Abbildungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, schwere Verstöße gegen die Grundrechte darstellen, insbesondere gegen das im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegte Recht des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind;

B.

in der Erwägung, dass das Wohl des Kindes bei jeder Maßnahme zur Bekämpfung dieser Straftaten im Einklang mit der EU-Charta der Grundrechte und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss;

C.

in der Erwägung, dass schweren Straftaten wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Abbildung des Missbrauchs von Kindern durch ein umfassendes Konzept zu begegnen ist, das die Untersuchung von Straftaten, die Verfolgung der Straftäter, den Schutz der Opfer im Kindesalter und die Prävention umfasst;

D.

in der Erwägung, dass Kinder durch das Internet spezifischen Risiken ausgesetzt werden können, da sie Zugang zu Darstellungen von sexueller Ausbeutung von Kindern erhalten können oder Darstellungen von sexueller Ausbeutung von Kindern, dem Austausch von Darstellungen von Gewalt oder Tätern im Internet ausgesetzt sein können oder sie Einschüchterung, Schikanen oder Kontaktaufnahmen zu Missbrauchszwecken erfahren können; in der Erwägung, dass Kinder diesen Gefahren durch die verbreitete Nutzung mobiler Kommunikationstechnik und des Internets und durch den Zugriff darauf noch stärker ausgesetzt sind;

E.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Kindesmissbrauch im Internet in eine umfassendere Strategie eingebettet werden sollte, die das gesamte Phänomen des sexuellen Missbrauchs und der Ausbeutung von Kindern angeht, das nach wie vor hauptsächlich Offline-Verbrechen betrifft, die von kriminellen Netzen oder Einzeltätern begangen werden, die sich bewusst außerhalb des Internetbereichs bewegen;

F.

in der Erwägung, dass sexuelle Ausbeutung im Online-Umfeld unter anderem dergestalt stattfindet, dass junge Menschen überredet oder gezwungen werden, eindeutig sexuelle Bilder von sich zu verschicken oder zu posten, sich via Webcam oder Smartphone an sexuellen Handlungen zu beteiligen oder schriftlich oder online sexualisierte Gespräche zu führen, was bedeutet, dass die Misshandelnden und die Täter im Internet damit drohen können, Freunden oder Verwandten des jungen Menschen Bilder, Videos oder Kopien der Gespräche zu schicken, wenn sie sich nicht weiter an den sexuellen Handlungen beteiligen; in der Erwägung, dass Bilder und/oder Videos noch lange nach Beendigung des sexuellen Missbrauchs zirkulieren und offen im Internet zur freien Verfügung stehen können, wodurch die ständige Gefahr besteht, dass die Opfer erneut missbraucht und stigmatisiert werden;

G.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um illegalen Inhalten im Internet entgegenzuwirken, nicht immer effektiv genug waren;

H.

in der Erwägung, dass bei den Untersuchungsmitteln, die denjenigen zur Verfügung gestellt werden, die für die Ermittlung und Strafverfolgung im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet zuständig sind, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten unter anderem das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und die Art und die Schwere der zu untersuchenden Straftaten berücksichtigt werden müssen;

I.

in der Erwägung, dass der Schutz von Minderjährigen in der digitalen Welt auch in Angriff genommen werden muss, indem die Industrie Initiativen ergreift, um ihrer gemeinsamen Verantwortung nachzukommen, und dass der Schutz von Minderjährigen in der digitalen Welt auch über die Erziehung und Schulung von Kindern, Eltern und Lehrern stattfinden muss, damit Minderjährige davon abgehalten werden, auf illegale Inhalte zuzugreifen;

J.

in der Erwägung, dass das Problem der Ausbeutung von Kindern und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet aufgrund seiner internationalen Dimension — es betrifft Hunderte von Ländern sowie ihre Gerichtsbarkeiten und Strafverfolgungsbehörden — ein internationales Problem ist, das auf internationaler Ebene gelöst werden muss; in der Erwägung, dass auf die besorgniserregende Praxis von Menschenhändlern hingewiesen werden muss, die Kinder ohne rechtlichen Status, die für die Behörden „unsichtbar“ sind, für sexuellen Missbrauch im Internet ausnutzen;

K.

in der Erwägung, dass den Strafverfolgungsbehörden Delikte in den meisten Bereichen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgrund der Art der Straftat und des Alters der Opfer zu selten angezeigt werden, sehr viel seltener als bei anderen Formen der Kriminalität; in der Erwägung, dass sich daher das Ausmaß des Problems nicht korrekt anhand der verfügbaren Daten zur Anzahl der begangenen Straftaten darstellen lässt; in der Erwägung, dass nach Informationen nichtstaatlicher Organisationen über Internetseiten, die Darstellungen von Kindesmissbrauch enthalten, mehr als 80 % der Opfer jünger als zehn Jahre sind; in der Erwägung, dass Daten des internationalen Verbands der Internet-Meldestellen (Association of Internet Hotlines — INHOPE) zufolge immer mehr Kleinkinder Opfer von sexuellem Missbrauch werden und extreme und sadistische Formen des Missbrauchs zunehmen;

L.

in der Erwägung, dass viele Täter auf das Darknet zurückgreifen, wo sie anonyme Gemeinschaften eingerichtet haben und versteckte Foren, Website-Dienste, soziale Netzwerke und Datenspeicher nutzen, die für Darstellungen von Kindesmissbrauch bestimmt sind, und dadurch die sexuelle Ausbeutung von Kindern ermöglicht und erleichtert wird, die praktisch nicht mehr zurückzuverfolgen ist;

M.

in der Erwägung, dass sich viele Straftäter defensiver Maßnahmen wie etwa Verschlüsselungen und anderer Mittel bedienen, um ihre Handlungen abzusichern, wodurch die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden erheblich erschwert wird;

N.

in der Erwägung, dass nach Angaben nichtstaatlicher Organisationen im Jahr 2012 lediglich 8 große Anbieter hinter 513 kommerziellen Marken für den Vertrieb von Darstellungen von Kindesmissbrauch standen und dass die 10 am weitesten verbreiteten Marken, die 2012 festgestellt wurden, alle in Zusammenhang mit einem großen Anbieter standen;

O.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie bis zum 18. Dezember 2013 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, und in der Erwägung, dass die Richtlinie bisher erst von weniger als der Hälfte der Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurde;

1.

betont nachdrücklich, dass es zu den wichtigsten Zielen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gehört, für den Schutz von Kindern sowie für ein sicheres Umfeld für ihre Entwicklung zu sorgen;

2.

betont mit größtem Nachdruck, dass die Rechte von Kindern im Internet gewahrt und sie geschützt werden müssen und dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit rechtswidrige Inhalte umgehend aus dem Netz genommen und den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden, und dass ausreichende Rechtsinstrumente zur Verfügung stehen müssen, um Ermittlungen anzustrengen und die Straftäter zu verfolgen;

3.

vertritt die Auffassung, dass die persönlichen Daten von Kindern im Internet angemessen geschützt werden müssen und dass Kinder in einfacher und kindgerechter Weise über die Risiken und Folgen der Verwendung ihrer persönlichen Daten im Internet aufgeklärt werden müssen; betont, dass mit der Datenschutzreform bedeutende Änderungen eingeführt werden, durch die die Rechte von Kindern im Internet weitergehend geschützt werden;

4.

betont, dass ein umfassendes und koordiniertes Konzept auf EU-Ebene erforderlich ist, damit die Politikgestaltung und die daraus resultierenden Maßnahmen kohärent sind und die Bereiche Kriminalitätsbekämpfung sowie Grundrechte, Privatsphäre, Datenschutz, Cybersicherheit, Verbraucherschutz und E-Commerce umfassen;

5.

vertritt die Auffassung, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Kontaktaufnahme im Internet zu Missbrauchszwecken zu bekämpfen, und dass die Kommission und die nationalen Regierungen, die Zivilgesellschaft, Unternehmen im Bereich der sozialen Medien, Eltern, Lehrer, Sozialarbeiter, Kinderschutzbeauftragte, Kinderärzte sowie Kinder- und Jugendorganisationen bei der Sensibilisierung für das Thema eine aktive Rolle übernehmen müssen, indem sie Leitlinien festlegen, bewährte Verfahren austauschen sowie soziale Plattformen für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zu diesem Thema einrichten, um potenzielle Risiken und Bedrohungen für Kinder zu ermitteln;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Einbindung aller relevanten Akteure eine Sensibilisierungskampagne ins Leben zu rufen, in deren Rahmen Kinder darüber aufgeklärt werden, welche Gefahren im Internet lauern und wie sie darauf reagieren können, und Eltern und Pädagogen lernen, wie sie Kinder vor den Gefahren im Internet schützen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, einschlägige Präventionsprogramme einzurichten, Sensibilisierungskampagnen für verantwortungsvolles Verhalten in sozialen Medien zu fördern und die wichtigsten Suchmaschinen und sozialen Netzwerke aufzufordern, aktiv Maßnahmen für den Schutz von Kindern im Internet zu ergreifen;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit Kinder vermehrt Missbrauchsfälle melden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die Maßnahmen, die im Anschluss an diese Meldungen ergriffen werden, zu verbessern und die Einrichtung systematischer Meldemechanismen zu erwägen; unterstützt die Einrichtung von Notrufstellen, über die Kinder anonym Missbrauchsfälle melden können;

8.

hebt hervor, dass die internationale Zusammenarbeit und die grenzüberschreitende Ermittlungstätigkeit in diesem Bereich verbessert werden müssen, wofür Kooperationsabkommen geschlossen werden müssen; betont darüber hinaus, dass die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden (darunter auch Europol und das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität) gestärkt werden muss, damit wirksamer gegen Netzwerke von Personen, die sexuelle Straftaten an Kindern begehen, ermittelt werden kann, diese Netzwerke schneller zerschlagen werden und die Täter strafrechtlich verfolgt werden können, wobei die Rechte und die Sicherheit der betroffenen Kinder Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben müssen;

9.

begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Initiative der EU und 55 weiterer Länder aus der ganzen Welt, die sich im Rahmen des globalen Bündnisses gegen sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet (Global Alliance against Child Sexual Abuse Online) zusammengeschlossen haben, um mehr Opfer zu retten, für eine effektivere Strafverfolgung zu sorgen, das Bewusstsein für die Problematik zu schärfen und zu erreichen, dass im Internet insgesamt weniger Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern verfügbar sind; fordert die Kommission auf, regelmäßiger über die Erfolge dieses Bündnisses Bericht zu erstatten; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Empfehlungen auf nationaler Ebene umzusetzen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr Mittel für die Identifizierung von Opfern und für opferbezogene Dienste zur Verfügung zu stellen, und fordert, dass umgehend entsprechende Plattformen eingerichtet werden und die innerhalb von Europol bestehenden Plattformen stärker unterstützt werden;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten umzusetzen;

12.

hält es für unerlässlich, die richtige Terminologie für Straftaten gegen Kinder und die Beschreibung von Abbildungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu gebrauchen und anstelle des Begriffs „Kinderpornographie“ den angemessenen Begriff „Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch“ zu verwenden;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Kontaktstellen mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit sie Inhalte und Verhalten im Internet, die kriminell und schädlich sind, im Einklang mit der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie melden können;

14.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gehalten sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine Straftat im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung begehen könnten, erforderlichenfalls Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen erhalten können, die dazu dienen, das Risiko möglicher Straftaten einzuschätzen und ihnen vorzubeugen;

15.

fordert, dass die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol mit den erforderlichen Finanzmitteln, dem Personal, den Ermittlungsbefugnissen und den technischen Möglichkeiten ausgestattet werden, damit sie in geeigneter und wirksamer Form Ermittlungen anstellen, gegen die Täter vorgehen und sie strafrechtlich verfolgen können; weist darauf hin, dass dazu auch geeignete Schulungen zählen, um die Kapazitäten der Justizbehörden und der Polizei auszubauen und um neue Hightech-Kapazitäten zu entwickeln, um die Probleme zu lösen, die sich den Ermittlern im Zusammenhang mit der Analyse von riesigen Mengen von Abbildungen von Kindesmissbrauch, die unter anderem im Darknet versteckt sind, stellen, damit die Straftäter aufgespürt und strafrechtlich verfolgt werden können, um die Sicherheit und die Rechte der Kinder zu schützen;

16.

nimmt mit Besorgnis die Entwicklung und die zunehmenden Tendenzen der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken im Internet zur Kenntnis, wozu auch neue Mittel der Verbreitung und Transaktion für Darstellungen von Kindesmissbrauch insbesondere über das Deep Web und das Darknet gehören, vor allem das Phänomen des Live-Streamings von Missbrauch gegen Bezahlung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, enger mit Vertretern alternativer Zahlungssysteme in Kontakt zu treten, um Möglichkeiten einer besseren Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln, wozu auch gemeinsame Schulungen zur besseren Ermittlung von Zahlungsprozessen gehören, die mit der kommerziellen Verbreitung von Darstellungen von Kindesmissbrauch verknüpft sind;

17.

fordert eine gut funktionierende partnerschaftliche Zusammenarbeit und einen gesetzeskonformen Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden, Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologien, Internetdienstleistern, Webhosting-Anbietern, Unternehmen im Bereich der sozialen Medien, Banken und nichtstaatlichen Organisationen wie Jugend- und Kinderorganisationen, damit die Rechte von Kindern im Internet gewahrt und sie geschützt werden und damit rechtswidrige Inhalte umgehend aus dem Netz genommen und den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden, die regelmäßig über ihre Ermittlungen und Strafverfolgungen auf der Grundlage dieser relevanten Informationen Bericht erstatten sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die CEO-Koalition, die das Internet sicherer für Kinder macht, sowie die Arbeit der Koalition der Finanzdienstleister gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet;

18.

betont, dass illegale Inhalte im Internet unter Beachtung eines ordnungsgemäßen rechtlichen Verfahrens umgehend entfernt werden sollten; betont die Rolle, die die Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologien, die Internetdienstleister und die Webhosting-Anbieter dabei spielen, illegale Inhalte im Internet auf Aufforderung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde schnell und wirksam zu entfernen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie umzusetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist; fordert die Kommission daher auf, die vollständige und wirksame Umsetzung der Richtlinie streng zu überwachen und dem Parlament und insbesondere dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zügig über ihre Erkenntnisse Bericht zu erstatten;

20.

beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU genauer zu überwachen und eine gründliche Analyse des derzeitigen politischen Handlungsrahmens für den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern in Form eines Berichts über die Durchführung der Richtlinie 2011/93/EU vorzunehmen und dem Plenum Bericht zu erstatten;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.


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