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Document 52015BP0041

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen) (COM(2015)0013 — C8-0010/2015 — 2015/2016(BUD))

    ABl. C 316 vom 30.8.2016, p. 198–200 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 316/198


    P8_TA(2015)0041

    Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem — Polen

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen) (COM(2015)0013 — C8-0010/2015 — 2015/2016(BUD))

    (2016/C 316/25)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0013 — C8-0010/2015),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 2. Dezember 2013) (3), insbesondere auf Nummer 13,

    unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0036/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

    B.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

    C.

    in der Erwägung, dass dieser Antrag zu den beiden letzten Anträgen gehört, die nach der EGF-Verordnung von 2006 bearbeitet werden, und die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (4) der zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten Einigung Rechnung trägt, was die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen sowie die Finanzierung von Anreizen für die Unternehmensgründung betrifft;

    D.

    in der Erwägung, dass Polen den Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem auf einen Finanzbeitrag des EGF nach 615 Entlassungen bei Zaklady Chemiczne Zachem und zwei Zulieferern in Verbindung mit der Einstellung der Produktion und der Reorganisation des Unternehmens Zachem, die der NACE-2-Abteilung 20 (Herstellung von chemischen Erzeugnissen) zuzuordnen und in der NUTS-2-Region Kujawsko-Pomorskie angesiedelt sind, eingereicht hat; in der Erwägung, dass sich 404 Personen von den 615 entlassenen Arbeitnehmern bei dem Bezirksarbeitsamt Bydgoszcz als arbeitslos registrieren ließen; in der Erwägung, dass die Entlassungen im Bezugszeitraum vom 31. März 2013 bis 31. Juli 2013 erfolgten und mit dem Rückgang des Marktanteils der Union in der Chemieindustrie zusammenhängen;

    E.

    in der Erwägung, dass sich der beantragte Finanzbeitrag des EGF auf 115 205 EUR (50 % der Gesamtkosten) beläuft;

    F.

    in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

    1.

    stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Polen Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

    2.

    stellt fest, dass die polnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 9. Oktober 2013 gemäß der EGF-Verordnung gestellt haben, die keine Frist für die Prüfung festgelegt, und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 21. Januar 2015 vorgelegt wurde;

    3.

    äußert sich besorgt über die Länge des Verfahrens vom Zeitpunkt der ersten Entlassungen bis zur Bewertung des Antrags; erinnert daran, dass das Ziel des EGF darin besteht, den entlassenen Arbeitnehmern so schnell wie möglich Hilfe anzubieten;

    4.

    begrüßt, dass die polnischen Behörden am 4. März 2013, also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, beschlossen haben, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen;

    5.

    stellt fest, dass der Marktanteil der Union auf dem weltweiten Chemikalienmarkt zwischen 1992, als er bei 35,2 % lag, und 2012, als er sich auf 17,8 % verringerte, drastisch zurückgegangen ist (5); stellt fest, dass der Trend in den zurückliegenden Jahren eine Verlagerung der chemischen Produktion nach Asien, insbesondere nach China, aufzeigt, wo der Anteil der Produktion von Chemikalien wegen der zunehmenden Verkäufe auf den Märkten der Schwellenländer, niedrigerer Arbeitskosten, des Zugangs zu Märkten, Subventionen, Steuern und Regulierung von einem Anteil von 8,7 % im Jahr 2002 auf 30,5 % im Jahr 2012 anstieg; ist folglich der Ansicht, dass die Entlassungen bei Zachem und seinen beiden Zulieferern auf der Globalisierung geschuldete weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zurückzuführen sind;

    6.

    betont, dass Zachem der größte Arbeitgeber in der Region war und in dem Bezugszeitraum die direkt oder indirekt bei Zachem entlassenen Arbeitnehmer 60 % aller neu registrierten Arbeitslosen im Bezirksarbeitsamt Bydgoszcz ausmachten;

    7.

    stellt fest, dass die Entlassungen bei Zachem und seinen Zulieferern negative Auswirkungen auf die Region Kujawsko-Pomorskie haben dürften, die trotz des Wirtschaftswachstums in der Region mit 17,4 % im Juli 2013 die höchste Arbeitslosenrate im Land hat;

    8.

    weist darauf hin, die vom EGF unterstützten Maßnahmen auf die 50 Arbeitnehmer, die am stärksten benachteiligt sind, abzielen und die beiden folgenden Maßnahmen umfassen: Einstellungsanreize und öffentliche Maßnahmen;

    9.

    stellt fest, dass der größte Teil der Kosten der personalisierten Dienstleistungen für Einstellungsanreize für 45 Arbeitnehmer anfallen werden, die Arbeitgebern einen Anreiz schaffen sollen, die entschieden haben, diese Arbeitnehmer für mindestens 24 Monate einzustellen;

    10.

    stellt fest, dass fünf entlassenen Arbeitnehmern, die über 50 Jahre alt sind, eine Unterstützung kleineren Umfangs gewährt wird, um ihre Sozialversicherungsbeiträge abzudecken; stellt fest, dass das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit und einer Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt für diese Altersgruppe größer ist;

    11.

    begrüßt den ergänzenden Charakter der EGF-Maßnahmen im Verhältnis zu den von Strukturfonds finanzierten Maßnahmen; weist insbesondere darauf hin, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auf die Ergänzung der zahlreichen bestehenden Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer im Rahmen des operationellen Programms Humankapital, das vom Europäischen Sozialfonds mitfinanziert wird, und der anderen Maßnahmen der Arbeitsämter in der Region abzielt; weist darauf hin, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass Doppelfinanzierung in diesen Fällen zusätzlicher Maßnahmen ausgeschlossen wird;

    12.

    stellt fest, dass die personalisierten Dienstleistungen bis zum 30. September 2015 umgesetzt werden sollen, und dass nach vorläufigen Daten bisher 36 Personen aufgrund ihrer Teilnahme an den im Paket angebotenen Dienstleistungen eine neue Beschäftigung gefunden haben; stellt fest, dass sich der Vollzug des geplanten Haushalts am Ende des Jahres 2014 auf 59 % belief;

    13.

    begrüßt, dass der regionale Ausschuss für den sozialen Dialog die Möglichkeiten, die bei Zachem und seinen Zulieferern entlassenen Arbeitskräfte zu unterstützen, erörterte, und dass das vorgeschlagene Paket personalisierter Maßnahmen in der Sitzung des Beschäftigungsrates in Bydgoszcz erörtert wurde, an der Vertreter von Gewerkschaften, Unternehmen sowie der lokalen und regionalen Behörden teilnahmen;

    14.

    weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern;

    15.

    begrüßt, dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung der EGF-Maßnahmen und beim Zugang zu den EGF-Maßnahmen der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt wurden und weiterhin verfolgt werden;

    16.

    betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

    17.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    18.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    19.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

    (5)  The European chemical industry. Facts & Figures 2013, CEFIC (http://www.cefic.org/Facts-and-Figures).


    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen)

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/469.)


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