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Document 52013AP0587

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (COM(2013)0266 — C7-0125/2013 — 2013/0139(COD))

    ABl. C 468 vom 15.12.2016, p. 342–367 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 468/342


    P7_TA(2013)0587

    Zahlungskonten ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (COM(2013)0266 — C7-0125/2013 — 2013/0139(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2016/C 468/81)

    [Abänderung 1 soweit nichts anderes angegeben]

    ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)

    zum Vorschlag der Kommission


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0398/2013).

    (*1)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    […]

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Eine Fragmentierung des Binnenmarkts wirkt sich nachteilig auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union aus. Die Beseitigung direkter und indirekter Hindernisse, die einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, ist für die Vollendung des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Die Maßnahmen der Union im Bereich des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden haben bereits wesentlich dazu beigetragen, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern auszubauen, den Verbrauchern eine größere Auswahl zu bieten und Qualität und Transparenz der Angebote zu erhöhen.

    (2)

    So wurden mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (2) („Zahlungsdiensterichtlinie“) […] grundlegende Transparenzanforderungen an die von Zahlungsdienstleistern erhobenen Gebühren für die von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zahlungskonten festgelegt. Die Einführung einheitlicher Regeln für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Bereitstellung von Informationen hat den Zahlungsdienstleistern ihre Tätigkeit erheblich erleichtert, ihren Verwaltungsaufwand verringert und ihnen Kosteneinsparungen ermöglicht.

    (2a)

    Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Entwicklung einer modernen, sozial integrativen Wirtschaft hängt immer stärker von der lückenlosen Erbringung von Zahlungsdiensten ab. Da Zahlungsdienstleister, die gemäß der Marktlogik handeln, sich stärker auf wirtschaftlich attraktive Verbraucher konzentrieren und schutzbedürftigen Verbrauchern im Endeffekt nicht dieselbe Produktauswahl lassen, müssen neue Rechtsvorschriften in dieser Hinsicht Teil einer intelligenten Wirtschaftsstrategie für die Union sein.

    (3)

    Es muss jedoch , wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 4. Juli 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen  (3) genannt, noch mehr unternommen werden, um den Binnenmarkt für das Privatkundengeschäft der Banken zu verbessern und weiterzuentwickeln. Diese Entwicklungen müssen einhergehen mit der Umstellung des Finanzsektors in der Gemeinschaft darauf, dass er den Unternehmen und Verbrauchern dient. Gegenwärtig stellen die fehlende Transparenz und Vergleichbarkeit der Gebühren sowie die Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten nach wie vor Hindernisse für die Entstehung eines vollständig integrierten Marktes dar. Das Problem divergierender Produktqualität und geringen Wettbewerbs im Privatkundengeschäft der Banken muss angegangen und hochwertige Standards müssen erreicht werden.

    (4)

    Die derzeitigen Bedingungen auf dem Binnenmarkt können Zahlungsdienstleister davon abhalten, von ihrer Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union Gebrauch zu machen, da es sich bei Eintritt in einen neuen Markt als schwierig erweist, Kunden zu gewinnen. Ein Markteintritt ist häufig mit hohen Investitionen verbunden. Solche Investitionen lohnen sich nur, wenn der Dienstleister von ausreichenden Geschäftsmöglichkeiten und einer entsprechenden Verbrauchernachfrage ausgehen kann. Die geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist zum Großteil auf den Mangel an Transparenz und Vergleichbarkeit bei Gebühren und Leistungsangebot sowie auf Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten zurückzuführen. Diese Faktoren bremsen auch die Nachfrage. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext.

    (5)

    Darüber hinaus können durch die Fragmentierung der bestehenden nationalen Rechtsrahmen erhebliche Barrieren für die Vollendung des Binnenmarkts im Bereich Zahlungskonten entstehen. Die auf nationaler Ebene geltenden Vorschriften für Zahlungskonten sind insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Gebühren und den Wechsel des Zahlungskontos sehr unterschiedlich. Was Kontowechsel anbelangt, hat das Fehlen einheitlicher, verbindlicher Maßnahmen auf Unionsebene zu divergierenden Praktiken und Maßnahmen auf nationaler Ebene geführt. Noch stärker ausgeprägt sind die Unterschiede im Bereich der Vergleichbarkeit der Gebühren, wo auf Unionsebene bisher überhaupt keine Maßnahmen, nicht einmal Selbstregulierungsmaßnahmen, getroffen wurden. Sollten diese Unterschiede künftig noch größer werden, da Banken dazu tendieren, ihre Praxis auf die nationalen Märkte auszurichten, würde dies die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Vergleich zu den Kosten für inländische Dienstleister in die Höhe treiben und damit eine grenzüberschreitende Geschäftsausübung weniger attraktiv machen. Grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Binnenmarkt stehen Hindernisse entgegen, auf die Verbraucher stoßen, die ein Zahlungskonto im Ausland eröffnen wollen. Restriktive Zugangskriterien können europäische Bürger daran hindern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen. Wenn man allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto verschafft, ermöglicht man ihnen, am Binnenmarkt teilzuhaben und seine Vorteile zu nutzen.

    (6)

    Da einige potenziell interessierte Verbraucher kein Konto eröffnen, weil ihnen dies entweder verwehrt wird oder weil ihnen keine passenden Produkte angeboten werden, wird zudem das Nachfragepotenzial nach Zahlungskontodiensten in der Union derzeit nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Eine breitere Teilnahme der Verbraucher am Binnenmarkt würde für Zahlungsdienstleister weitere Anreize setzen, in neue Märkte einzutreten. Bedingungen, die allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto geben, sind außerdem Voraussetzung, um ihre Teilnahme am Binnenmarkt zu fördern und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile, die ihnen der Binnenmarkt bietet, zu nutzen.

    (7)

    Transparenz und Vergleichbarkeit der Gebühren werden im Rahmen einer von der Bankenbranche auf den Weg gebrachten Selbstregulierungsinitiative geprüft. Über die entsprechenden Leitlinien wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt. Was Kontowechsel betrifft, hat das European Banking Industry Committee im Jahr 2008 mit seinen Gemeinsamen Grundsätzen einen Modellmechanismus für einen Wechsel zwischen Bankkonten von Zahlungsdienstleistern entworfen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Da es sich aber nicht um gemeinsame Grundsätze handelt, werden sie unionsweit uneinheitlich angewendet und haben kaum Wirkung entfaltet. Außerdem betreffen die Gemeinsamen Grundsätze ausschließlich Kontowechsel auf nationaler Ebene, nicht aber grenzüberschreitende Kontowechsel. Was den Zugang zu einem Basiskonto anbelangt, […] hat die Kommission in ihrer Empfehlung 2011/442/EU (4) die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Empfehlung spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung erforderlich sind. Bisher werden die Hauptgrundsätze der Empfehlung aber nur von einigen wenigen Mitgliedstaaten befolgt.

    (8)

    Um langfristig eine effektive und reibungslose finanzielle Mobilität zu ermöglichen, ist es von entscheidender Bedeutung, ein einheitliches Regelwerk festzulegen, um das Problem der geringen Verbrauchermobilität anzugehen und insbesondere den Vergleich von Zahlungskontodiensten und -gebühren zu erleichtern, zu einem Wechsel des Zahlungskontos zu ermutigen und zu verhindern, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto im Ausland einrichten wollen, aufgrund ihres Wohnorts diskriminiert werden. Darüber hinaus ist es wichtig, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Teilnahme der Verbraucher am Markt für Zahlungskonten zu fördern. Solche Maßnahmen werden Anreize für den Eintritt von Zahlungsdienstleistern in den Binnenmarkt setzen, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und auf diese Weise den Wettbewerb und eine effiziente Ressourcenallokation innerhalb des Finanzmarkts der Union für Privatkunden zum Nutzen von Unternehmen und Verbrauchern fördern. Auch werden transparente Informationen über Gebühren und Möglichkeiten eines Kontowechsels in Kombination mit dem Anspruch auf Zugang zu grundlegenden Kontodiensten es den Unionsbürgern erleichtern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und frei aus den Angeboten auszuwählen und so von einem voll funktionierenden Binnenmarkt im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu profitieren und zur Ausbreitung des elektronischen Handels sowie zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts beizutragen.

    (8a)

    Außerdem ist es von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht die Innovation im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden erschwert. Da von Jahr zu Jahr neue Technologien entwickelt werden, ist es denkbar, dass das derzeitige Modell der Zahlungskonten einmal durch ein neues Modell abgelöst wird. Vor allem Mobile Banking, Peer-to-Peer-Dienste und vorausbezahlte Zahlungskarten müssen als Alternativen zu traditionellen Bankdienstleistungen gefördert werden.

    (9)

    Diese Richtlinie gilt für Zahlungskonten, deren Inhaber Verbraucher sind. Nicht in ihren Geltungsbereich fallen somit Konten, deren Inhaber Unternehmen, einschließlich Klein- und Kleinstunternehmen, sind, es sei denn, es handelt sich um ad personam geführte Konten. Ebenso wenig gilt die Richtlinie für Sparkonten, deren Zahlungsfunktionen gewissen Beschränkungen unterliegen können. Von dieser Richtlinie ausgeschlossen sind darüber hinaus Kreditkarten, die für die angestrebte Verbesserung der finanziellen Integration und der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes nicht entscheidend sind.

    (10)

    Die in der Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen entsprechen denen in anderen Rechtsakten der Union, insbesondere denen der Richtlinie 2007/64/EG und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (5).

    (11)

    Für die Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, dass sie die Gebühren nachvollziehen und somit Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister vergleichen und informierte Entscheidungen darüber treffen können, welches Konto ihren Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Ein Gebührenvergleich ist nicht möglich, wenn Zahlungsdienstleister für ein und dieselben Dienstleistungen eine unterschiedliche Terminologie verwenden und Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitstellen. Eine standardisierte Terminologie in Kombination mit ▌Gebühreninformationen in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten Dienstleistungen für Zahlungskonten kann es den Verbrauchern erleichtern, die Gebühren nachzuvollziehen und zu vergleichen.

    (12)

    Am hilfreichsten für die Verbraucher wären Informationen, die so knapp und präzise wie möglich sowie standardisiert sind und einen Vergleich zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern ermöglichen. Die Mittel, die Verbrauchern für den Vergleich von Zahlungskontoangeboten an die Hand gegeben werden, müssen vielfältig sein, und Verbrauchertests müssen durchgeführt werden . In dieser Phase sollte die Gebührenterminologie nur in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten gängigsten Begriffe und Begriffsbestimmungen standardisiert werden, um eine zügige Umsetzung zu ermöglichen .

    (13)

    Die Gebührenterminologie sollte von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden, so dass den Besonderheiten lokaler Märkte Rechnung getragen werden kann. ▌Darüber hinaus sollte die Gebührenterminologie — soweit möglich — auf Unionsebene standardisiert werden, damit unionsweite Vergleiche vorgenommen werden können. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, „EBA“) sollte Leitlinien festlegen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Dienstleistungen auf nationaler Ebene zu ermitteln , die besonders stark in Anspruch genommen werden und für die Verbraucher besonders teuer sind . Um eine effektive Anwendung der standardisierten Terminologie zu erreichen, sollten diese Begriffsbestimmungen ausreichend weit gefasst sein.

    (14)

    Sobald die zuständigen nationalen Behörden eine vorläufige Liste der repräsentativsten Dienstleistungen für Zahlungskonten auf nationaler Ebene sowie der einschlägigen Begriffe und Begriffsbestimmungen erstellt haben, sollte die Kommission die Listen prüfen, um im Wege delegierter Rechtsakte zu bestimmen, welche Dienste der Mehrzahl der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und Vorschläge für standardisierte Begriffe ▌auf Unionsebene vorzulegen.

    (15)

    Um die Zahlungskontogebühren für die Verbraucher im gesamten Binnenmarkt ohne weiteres vergleichbar zu machen, sollten Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Unterlage mit umfassenden Gebühreninformationen zur Verfügung stellen , die die Gebühren für jene Dienstleistungen für Zahlungskonten, die in der Liste der repräsentativsten Dienste aufgeführt sind, sowie jegliche sonstigen Gebühren enthalten, die auf das Konto erhoben werden können . In der Unterlage mit den Gebühreninformationen sollten die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwendet werden, die gegebenenfalls auf EU-Ebene festgelegt wurden . Dies würde auch dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Markt für Zahlungskonten tätigen Kreditinstitute zu schaffen. ▌Um den Verbrauchern die für ihr Zahlungskonto geltende Gebührenregelung besser verständlich zu machen, sollte ihnen ein Glossar mit eindeutigen, allgemein verständlichen und widerspruchsfreien Erklärungen, mindestens zu den Dienstleistungen für das Zahlungskonto, sowie mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und Erklärungen an die Hand gegeben werden ▌. Das Glossar sollte dazu beitragen, den Verbrauchern zu vermitteln, um welche Art von Gebühren es sich handelt, und sie in den Stand zu versetzen, aus einer größeren Palette von Zahlungskontoangeboten auszuwählen. Für Zahlungsdienstleister sollte ferner die Verpflichtung eingeführt werden, die Verbraucher kostenlos mindestens einmal jährlich über sämtliche für das Konto anfallenden Gebühren und Zinsen zu unterrichten. Ex-post-Informationen sollten in Form einer speziellen Übersicht vorgelegt werden. Diese sollte einen vollständigen Überblick über die aufgelaufenen Zinsen, die angefallenen Gebühren geben sowie Ankündigungen zu etwaigen Änderungen der Gebühren- oder Zinssätze enthalten. Der Verbraucher sollte die Informationen erhalten, die erforderlich sind, um nachvollziehbar zu machen, wofür die Gebühren in Rechnung gestellt wurden, damit er beurteilen kann, ob er sein Verhalten ändern oder den Anbieter wechseln sollte. ▌

    (16)

    Um den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden, muss gewährleistet sein, dass die Gebühreninformationen über Zahlungskonten korrekt, klar und vergleichbar sind. Die EBA sollte daher nach Anhörung der nationalen Behörden und entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Gebühreninformationen und der Gebührenaufstellungen erarbeiten , um sicherzustellen, dass sie für die Verbraucher verständlich und vergleichbar sind. ▌Die Gebühreninformation und die Gebührenaufstellung sollten sich deutlich von anderen Mitteilungen unterscheiden. ▌

    (17)

    Um eine unionsweit kohärente Anwendung der auf EU-Ebene festgelegten Terminologie zu gewährleisten […], sollten die Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleister verpflichten, in ihrer Kommunikation mit den Verbrauchern, so auch in Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen, die vereinbarte Unionsterminologie zusammen mit der verbleibenden standardisierten nationalen Terminologie, wie sie in der vorläufigen Liste aufgeführt wurde, zu benutzen. In Gebühreninformationen und Gebührenaufstellungen sollten Zahlungsdienstleister zur Bezeichnung ihrer Dienste oder Zahlungskonten ihre firmeneigene Terminologie verwenden dürfen, sofern sie die standardisierte Terminologie ergänzt und eine sekundäre Bezeichnung für die angebotenen Dienste oder das angebotene Konto darstellt .

    (18)

    Unabhängige Vergleichswebsites sind ein wirksames Instrument, das es Verbrauchern ermöglicht, sich an einem einzigen Ort über die jeweiligen Vorteile verschiedener Zahlungskontodienste zu informieren. Diese Websites können sowohl dem Bedarf an klaren und knappen Informationen als auch dem Bedarf an vollständigen und umfassenderen Informationen gerecht werden, da die Nutzer — sofern für sie von Interesse — auch detailliertere Informationen abrufen können. Sie können ferner dazu beitragen, die Kosten der Informationsbeschaffung zu reduzieren, da die Verbraucher die Informationen nicht separat bei den Zahlungsdienstleistern einholen müssen. Die auf solchen Websites bereitgestellten Informationen müssen vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sein, und die Verbraucher müssen davon in Kenntnis gesetzt, dass diese Informationen bereitstehen. Die zuständigen Behörden sollten die Öffentlichkeit also engagiert über solche Websites informieren.

    (19)

    Damit sie unparteiische Informationen über die Höhe der anfallenden Gebühren und der Zinssätze für ein Zahlungskonto einholen können, sollten Verbraucher Zugang zu Vergleichswebsites haben, die öffentlich zugänglich sind und deren Betreiber unabhängig von den Zahlungsdienstleistern sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür Sorge tragen, dass Verbraucher in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet freien Zugang zu mindestens einer unabhängigen, öffentlich zugänglichen Website haben . Solche Vergleichswebsites können von den oder im Namen der zuständigen Behörden, von anderen öffentlichen Stellen und/oder von akkreditierten privaten Anbietern betrieben werden. Um das Vertrauen der Verbraucher in weitere zur Verfügung stehende Vergleichswebsites zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten ein freiwilliges Akkreditierungssystem einrichten, das privaten Anbietern von Vergleichswebsites die Möglichkeit bietet, auf der Grundlage genau spezifizierter Qualitätskriterien eine Akkreditierung zu beantragen. Wurde keine von einem privaten Anbieter betriebene Website akkreditiert, sollte von einer zuständigen Behörde oder in deren Namen oder von einer anderen öffentlichen Stelle eine Vergleichswebsite eingerichtet werden. Solche Websites sollten ebenfalls den Qualitätskriterien genügen.

    (20)

    Bei Zahlungsdienstleistern ist es gängige Praxis, ein Zahlungskonto im Paket mit anderen Finanzprodukten oder Finanzdienstleistungen anzubieten. Dies bietet Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit, ihr Angebot zu diversifizieren und miteinander in Wettbewerb zu treten, und kann letztlich für die Verbraucher von Nutzen sein. Die im Jahr 2009 durchgeführte Studie der Kommission zu Kopplungsgeschäften im Finanzsektor — ebenso wie die einschlägigen Konsultationen und Verbraucherbeschwerden — zeigen jedoch, dass Zahlungsdienstleister unter Umständen Bankkonten in Kombination mit Produkten anbieten, die von den Verbrauchern nicht gewünscht werden und für Zahlungskonten nicht unbedingt von Belang sind, wie etwa Hausratversicherungen. Darüber hinaus beeinträchtigen solche Praktiken Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise, beschränken die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher und können sich negativ auf deren Mobilität auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher, wenn Zahlungsdienstleister Bankkonten im Paket anbieten, darüber aufgeklärt werden, ob das Zahlungskonto getrennt gekauft werden kann und welche Kosten und Gebühren für die jeweiligen anderen im Paket enthaltenen Finanzprodukte oder -dienstleistungen anfallen. ▌

    (21)

    Für Verbraucher bestehen nur dann Anreize für einen Kontowechsel, wenn das Verfahren nicht mit einem übermäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Das Verfahren für die Verlagerung von Zahlungskonten von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen sollte klar festgelegt, schnell und sicher abzuwickeln sein. Sofern Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit dem Kontowechsel-Service Gebühren in Rechnung stellen, sollten diese angemessen sein und Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG entsprechen. Im Interesse einer positiven Wirkung auf den Wettbewerb sollte ein Kontowechsel auch auf grenzüberschreitender Ebene erleichtert werden. Da ein grenzüberschreitender Kontowechsel komplizierter sein kann als ein Kontowechsel innerhalb eines Landes und möglicherweise eine Anpassung und Feinabstimmung der internen Verfahren des Zahlungsdienstleisters erfordert, sollten für den grenzüberschreitenden Zahlungsdienstleisterwechsel in der EU längere Übergangsfristen gelten. ▌

    (21a)

    Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf den Wechsel zwischen Zahlungsdienstleistern, die beide in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie abweichende Bestimmungen festzulegen oder beizubehalten, wenn dies eindeutig im Interesse des Verbrauchers ist.

    (22)

    Das Verfahren bei einem Kontowechsel sollte für die Verbraucher möglichst unkompliziert sein. Entsprechend sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der empfangende Zahlungsdienstleister für die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens im Namen des Kunden verantwortlich ist.

    (23)

    Grundsätzlich, und sofern der Verbraucher sich damit einverstanden erklärt hat, sollte der empfangende Zahlungsdienstleister die Umstellung ▌der wiederkehrenden Zahlungen sowie die Übertragung des verbleibenden Guthabens im Auftrag des Verbrauchers vornehmen , was idealerweise im Rahmen eines einzigen Termins mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister geschehen sollte. Zu diesem Zweck sollten die Verbraucher eine Ermächtigung unterzeichnen können, mit der sie ihr Einverständnis mit der Übernahme der genannten Aufgaben durch den betreffenden Dienstleister erklären oder verweigern . Vor Erteilung der Ermächtigung sollten die Verbraucher über alle für einen Kontowechsel erforderlichen Verfahrensschritte informiert werden.

    (24)

    Für einen reibungslosen Kontowechsel ist die Kooperation des übertragenden Zahlungsdienstleisters erforderlich. Der empfangende Zahlungsdienstleister sollte entweder vom Verbraucher oder gegebenenfalls vom übertragenden Zahlungsdienstleister alle Informationen anfordern können , die er im Hinblick auf die Übertragung wiederkehrender Zahlungen auf das neue Zahlungskonto als notwendig erachtet. Diese Informationen sollten sich jedoch auf den für den Kontowechsel erforderlichen Umfang beschränken; der empfangende Dienstleister sollte keine überflüssigen Informationen anfordern.

    (25)

    Bei Fehlleitung von eingehenden Überweisungen oder Lastschriften sollten den Verbrauchern keine Kosten auferlegt werden und ihnen daraus auch keine anderen finanziellen Nachteile erwachsen. Besonders wichtig ist dies für bestimmte Kategorien von Zahlern und Zahlungsempfängern, wie etwa Versorgungsunternehmen, die elektronische Mittel (z. B. Datenbanken) nutzen, um die Daten von Verbraucherkonten abzuspeichern, und die zahlreiche regelmäßige Zahlungsvorgänge mit einer Vielzahl von Verbrauchern abwickeln.

    (26)

    Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminiert werden. Für Zahlungsdienstleister ist es zwar wichtig sicherzustellen, dass ihre Kunden das Finanzsystem nicht für illegale Zwecke wie Betrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzen, doch sollten sie keine Barrieren für Verbraucher errichten, die die Vorteile des Binnenmarkts nutzen und grenzüberschreitend Zahlungskonten eröffnen möchten.

    (27)

    Verbraucher, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Union haben , sollten nicht aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründen diskriminiert werden dürfen, wenn sie in der Union ein Zahlungskonto beantragen oder darauf zugreifen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unabhängig von der finanziellen Situation des Verbrauchers , wie Arbeitslosigkeit , Höhe des Einkommens, in Anspruch genommene Darlehen oder Privatinsolvenz den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sicherstellen.

    (28)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Zahlungsdienstleister , die im allgemeinen Privatkundengeschäft tätig sind und im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Zahlungskonten anbieten, Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen im Sinne dieser Richtlinie anbieten. Der Zugang zu solchen Konten sollte nicht übermäßig schwierig und für die Verbraucher nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein. In allen Mitgliedstaaten sollte gemäß der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) – insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden — das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen gewährleistet sein. Gleichzeitig sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie allein nicht als Vorwand dienen, um wirtschaftlich weniger interessante Verbraucher abzulehnen. Es sollte einen Mechanismus geben, damit Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylbewerber und Verbraucher ohne Aufenthaltserlaubnis, deren Abschiebung jedoch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bei der Erfüllung der Anforderungen nach Kapitel II der Richtlinie 2005/60/EG unterstützt werden können.

    (28a)

    Damit Nutzer von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen Zugang zu angemessenen Dienstleistungen haben, sollten die Mitgliedstaaten die Anbieter dazu verpflichten, sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter angemessen geschult sind und potenzielle Interessenkonflikte nicht auf Kosten dieser Kunden gehen.

    (29)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Zahlungsdienstleistern vorzuschreiben, dass sie überprüfen müssen, ob ein Verbraucher bereits über ein aktives, entsprechendes Zahlungskonto in ihrem Hoheitsgebiet verfügt , und sie sollten vom Verbraucher die Unterzeichnung einer entsprechenden ehrenwörtlichen Erklärung verlangen können . Außer in den in dieser Richtlinie konkret genannten Fällen sollten Zahlungsdienstleister einen Antrag auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht verweigern dürfen.

    (29a)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Zahlungsdienstleister Anträge innerhalb der in dieser Richtlinie genannten Fristen bearbeiten und den Verbraucher im Falle einer Ablehnung über die dafür vorliegenden Gründe informieren, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der Verfolgung von Finanzstraftaten zuwiderlaufen.

    (30)

    Verbrauchern sollte der Zugang zu einer Reihe grundlegender Zahlungsdienste garantiert werden ▌. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Anzahl der Vorgänge, die dem Verbraucher gemäß den in der Richtlinie festgelegten spezifischen Preisregelungen angeboten werden, nicht begrenzt ist, sofern der Verbraucher das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen privat nutzt. Wenn die Mitgliedstaaten festlegen, was als private Nutzung gilt, sollten sie dem vorherrschenden Verhalten des Verbrauchers und der üblichen Geschäftspraxis Rechnung tragen . ▌ Die mit einem Basiskonto verbundenen Dienste sollten die Möglichkeit der Einzahlung und Abhebung von Geldbeträgen vorsehen. Die Verbraucher sollten wesentliche Zahlungsvorgänge wie den Erhalt von Löhnen bzw. Gehältern oder sonstigen Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, unter anderem im Wege von Lastschriften, Überweisungen oder mit einer Zahlungskarte, abwickeln können. Die entsprechenden Dienste sollten den Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen erlauben und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Zahlungen über die Online-Banking-Lösung des Zahlungsdienstleisters — sofern vorhanden — in Auftrag zu geben. Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte jedoch nicht auf die Möglichkeit der Online-Nutzung beschränkt sein, da dies ein Hindernis für Verbraucher ohne Internetzugang darstellen würde. Bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte den Verbrauchern kein Dispositionskredit eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten sollten es Zahlungsdienstleistern jedoch gestatten, Verbrauchern mit einem einfachen Zahlungskonto Überziehungs- und andere Kreditprodukte als genau abgegrenzte Dienstleistung anzubieten , wenn der Zugang zu dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen oder dessen Nutzung durch den Kauf solcher Kreditdienstleistungen nicht eingeschränkt oder nicht davon abhängig gemacht wird. Für solche Dienstleistungen erhobene Gebühren sollten transparent und mindestens so günstig wie die übliche Preisgestaltung des Dienstleisters sein.

    (31)

    Damit sichergestellt ist, dass Basiskonten für einen möglichst großen Kreis von Verbrauchern zugänglich sind, sollten sie kostenlos oder gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr angeboten werden. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungsdienstleister verpflichten, sicherzustellen, dass das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen stets das Zahlungskonto mit der geringsten Gebühr für die Bereitstellung des Mindestpakets von Zahlungsdiensten in dem betreffenden Mitgliedstaat ist. Darüber hinaus sollten alle zusätzlichen Gebühren, die vom Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der im Vertrag genannten Bedingungen erhoben werden , angemessen sein und gegenüber der üblichen Preisgestaltung des Dienstleisters niemals höher ausfallen.

    (32)

    Nur unter bestimmten Umständen sollte der Zahlungsdienstleister die Eröffnung eines Zahlungskontos ablehnen oder einen Zahlungskontovertrag beenden, so beispielsweise bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder über die Prävention und Untersuchung von Straftaten. Selbst in diesen Fällen ist eine Ablehnung nur dann gerechtfertigt, wenn der Verbraucher die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht einhält, nicht aber deswegen, weil das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu aufwendig oder kostspielig ist.

    (33)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Rahmen entsprechender Maßnahmen dafür sensibilisiert wird, dass es Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gibt, und die Verfahren und Nutzungsbedingungen gemäß dieser Richtlinie bekannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kommunikationsmaßnahmen ausreichend und zielführend sind, insbesondere wenn es darum geht, kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher zu erreichen. Zahlungsdienstleister sollten sich dafür einsetzen, dass Verbrauchern Informationen bereitgestellt werden und Unterstützung geboten wird, was die konkret angebotenenen Funktionen des Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, die dafür anfallenden Gebühren und die Nutzungsbedingungen sowie die Schritte betrifft , die Verbraucher unternehmen sollten, um ihr Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen auszuüben. Insbesondere sollten die Verbraucher darüber aufgeklärt werden, dass der Kauf zusätzlicher Dienstleistungen nicht verpflichtend ist, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erhalten. Um für die Verbraucher das Risiko einer finanziellen Ausgrenzung zu minimieren, sollten die Mitgliedstaaten für eine bessere Finanzerziehung, unter anderem auch in Schulen, sorgen und Überschuldung bekämpfen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Initiativen von Zahlungsdienstleistern fördern, die darauf abzielen, die Bereitstellung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen mit Maßnahmen der unabhängigen Finanzerziehung zu kombinieren.

    (34)

    Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen, die befugt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und die mit den entsprechenden Untersuchungs- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet sind. Die benannten zuständigen Behörden sollten von Zahlungsdienstleistern unabhängig sein und über ausreichende Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können.

    (35)

    Die Verbraucher sollten Zugang zu wirksamen und effizienten außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Der Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren sollte einfach sein, und die zuständigen Stellen sollten eine Reihe von Kriterien, wie die ausgewogene Vertretung von Dienstleistern und Nutzern, erfüllen. Ein solcher Zugang zu Rechtsbehelfen ist bereits durch die Richtlinie 2013/…/EU gewährleistet, soweit es um Vertragsstreitigkeiten geht. Darüber hinaus sollten die Verbraucher auch Zugang zu außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren haben, wenn es um Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase geht, die die durch diese Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, so z. B. wenn ihnen der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verwehrt wird. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie setzt die Verarbeitung personenbezogener Verbraucherdaten voraus. Die Verarbeitung entsprechender Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr geregelt (7). Diese Richtlinie sollte daher den in der Richtlinie 95/46/EG und in den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung festgelegten Vorschriften entsprechen.

    (36)

    Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, in denen auf Unionsebene die standardisierte Terminologie für Zahlungsdienste und die entsprechenden Begriffsbestimmungen festgelegt werden, die einer Reihe von Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

     

    (38)

    Erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und in der Folge jährlich sollten die Mitgliedstaaten zuverlässige jährliche Statistiken darüber erstellen, wie die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Maßnahmen greifen. Sie sollten alle einschlägigen Informationsquellen nutzen und der Kommission die entsprechenden Informationen mitteilen. Die Kommission sollte einen Jahresbericht auf Grundlage der erhaltenen Informationen erstellen.

    (39)

    Eine Überprüfung dieser Richtlinie sollte vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Zahlungskonten und Zahlungsdienstleistungen, sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die ergriffenen Maßnahmen aufseiten der Verbraucher zu einem besseren Verständnis der Gebührenregelungen für Zahlungskonten beigetragen, die Vergleichbarkeit von Zahlungskonten verbessert und einen Kontowechsel erleichtert haben. Außerdem sollte festgestellt werden, wie viele Basiskonten eröffnet wurden, unter anderem von Verbrauchern, die zuvor kein Bankkonto besaßen , über welche Zeiträume Konten dieser Art geführt werden, in wie vielen Fällen Anträge auf Eröffnung eines Kontos mit grundlegenden Zahlungsfunktionen abgelehnt wurden, wie viele dieser Konten gekündigt wurden, aus welchem Grund dies geschah und wie hoch die damit verbundenen Gebühren waren . Des Weiteren sollte beurteilt werden, ob längere Fristen für Zahlungsdienstleister, die grenzüberschreitende Kontenwechsel abwickeln, für einen längeren Zeitraum beibehalten werden sollten. Auch sollte bewertet werden, ob die Bestimmungen zu den Informationen, die Zahlungsdienstleister bereitzustellen haben, wenn sie Produktpakete anbieten, ausreichend sind oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht — gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Legislativvorschlägen — unterbreiten.

    (40)

    Diese Richtlinie steht im Einklang mit den anerkannten Grundrechten und Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union.

    (41)

    Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt,

    (41a)

    Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, mit Zustimmung der Kommission Zahlungsdienstleister von der Pflicht, Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anzubieten, freizustellen. Die Kommission sollte der Freistellung nur zustimmen, wenn gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienstleister sichergestellt sind, das Recht von Verbrauchern auf Zugang nicht untergraben wird und nicht die Gefahr besteht, dass Verbraucher, die ein Basiskonto haben, stigmatisiert werden. Die Zustimmung darf nicht zu einer Situation führen, in der nur ein einziger Zahlungsdienstleister dieses Zahlungsskonto mit grundlegenden Funktionen in einem Mitgliedstaat anbietet. [Abänd. 3]

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    1.   In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Transparenz und Vergleichbarkeit von Gebühren, die Verbrauchern für ihre in der Europäischen Union gehaltenen und von in der Union ansässigen Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden, sowie Vorschriften für einen Wechsel des Zahlungskontos innerhalb der Union festgelegt.

    2.   Darüber hinaus wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und Bedingungen vorgegeben, aufgrund deren die Mitgliedstaaten Verbrauchern das Recht auf Eröffnung und Nutzung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in der Union garantieren.

    3.   Die Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen gemäß dieser Richtlinie muss in Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel II der Richtlinie 2005/60/EG erfolgen.

    3a.     Unbeschadet der Artikel 15 bis 19 gilt ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen für die Zwecke dieser Richtlinie als Zahlungskonto.

    4.   Diese Richtlinie gilt für in der Union ansässige Zahlungsdienstleister.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

    (a)

    „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

    (aa)

    „Person mit rechtmäßigem Wohnsitz“ jeden Unionsbürger oder Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in der Union aufhält, einschließlich Asylbewerber im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger internationaler Verträge;

    (b)

    „Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

    (c)

    „Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG;

    (ca)

    „Dienstleistungen für Zahlungskonten“ alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Führung eines Zahlungskontos, einschließlich Zahlungsdienste und Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG;

    (d)

    „Zahlungsvorgang“ die vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Übertragung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

    (e)

    „Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2007/64/EG , jedoch nicht für die Zwecke des Kapitels IV, wonach der Begriff alle Zahlungsdienstleister im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umfasst, die im allgemeinen Privatkundengeschäft tätig sind und im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Zahlungskonten anbieten ;

    (f)

    „Zahlungsinstrument“ ein Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 23 der Richtlinie 2007/64/EG;

    (g)

    „übertragender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, von dem die Informationen zu allen oder bestimmten wiederkehrenden Zahlungen übertragen werden;

    (h)

    „empfangender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, an den die Informationen zu allen oder bestimmten wiederkehrenden Zahlungen übertragen werden;

    (i)

    „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder — falls der Zahler nicht Inhaber eines Zahlungskontos ist — eine natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zur Zahlung auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;

    (j)

    „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag erhalten soll;

    (k)

    „Gebühren“ alle etwaigen Entgelte und finanziellen Sanktionen , die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für das Zahlungskonto an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;

    (ka)

    „Habenzinsen“ jegliche Zinsen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit seinem Guthaben auf einem Zahlungskonto erhält;

    (l)

    „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Zahlungsdienstleister gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Reproduktion der gespeicherten Informationen ermöglicht;

    (m)

    „Kontowechsel“ die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto mit oder ohne Übertragung des positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere und mit oder ohne Schließung des früheren Kontos. Dieser Wechsel umfasst jedoch keine Übertragung des Vertrags vom übertragenden Zahlungsdienstleister auf den empfangenden Zahlungsdienstleister;

    (n)

    „Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos eines Zahlers mit Zustimmung des Zahlers;

    (o)

    „Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten ▌Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

    (p)

    „Dauerauftrag“ einen vom Zahler ausgelösten Dienst zur Erteilung einer — in regelmäßigen Abständen vorzunehmenden — Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

    (q)

    „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG;

    (r)

    „Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos sowie die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

    (ra)

    „Geschäftstag“ jeden Geschäftstag im Sinne von Artikel 4 Nummer 27 der Richtlinie 2007/64/EG.

    Artikel 3

    Standardisierte Terminologie für Zahlungskonten

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 20 genannten zuständigen Behörden eine vorläufige Liste der repräsentativsten Dienstleistungen für Zahlungskonten auf nationaler Ebene ausmachen. Die Liste umfasst mindestens die zehn repräsentativsten Dienstleistungen, die auf nationaler Ebene verfügbar sind. Sie enthält Begriffe und Begriffsbestimmungen zu jedem der aufgeführten Dienste , wobei für jeden dieser Dienste in der Amtssprache des Mitgliedstaats jeweils nur ein Begriff zu verwenden ist .

    2.   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden folgende Dienste:

    (a)

    die von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzten Dienste,

    (b)

    die Dienste, die den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.

    Um die solide Anwendung dieser Kriterien für die Zwecke des Absatzes 1 sicherzustellen, erstellt die EBA zur Unterstützung der zuständigen Behörden Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

    3.   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum … [ 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die in Absatz 1 genannte vorläufige Liste. Auf Anfrage legen die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzliche Informationen zu den Daten vor, auf deren Grundlage sie die Listen im Hinblick auf die Kriterien im Sinne des Absatzes 2 erstellt haben.

    4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 24 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen — auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 vorgelegten vorläufigen Listen — eine standardisierte Unionsterminologie für diejenigen Dienstleistungen für Zahlungskonten festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte Unionsterminologie ist klar und prägnant und enthält gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste , wobei für jeden dieser Dienste in der Amtssprache des Mitgliedstaats jeweils nur ein Begriff zu verwenden ist .

    5.   Nach Veröffentlichung der gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union übernimmt jeder Mitgliedstaat unverzüglich , in jedem Fall jedoch binnen eines Monats die nach Absatz 4 festgelegte standardisierte EU-Terminologie in die nach Absatz 1 erstellte Liste und veröffentlicht diese Liste.

    Artikel 4

    Gebühreninformation und Glossar

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einem Verbraucher, rechtszeitig bevor sie mit ihm einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine umfassende Gebühreninformation an die Hand geben . In der Gebühreninformation sind alle zur Verfügung stehenden Dienstleistungen für Zahlungskonten angegeben, die in der Liste der repräsentativsten Dienste gemäß Artikel 3 Absatz 5 mit Angaben zu den für die einzelnen Dienste erhobenen Gebühren enthalten sind . In der Gebühreninformation sind auch alle sonstigen für das Konto geltenden Gebühren und Zinssätze angegeben. Damit die Gebühreninformation besser von Geschäfts- oder Vertragsunterlagen unterschieden werden kann, ist sie am oberen Rand der ersten Seite durch ein gemeinsames Symbol gekennzeichnet. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zahlungsdienstleister die Verbraucher über etwaige Änderungen der Gebühren unterrichten und ihnen gegebenenfalls eine aktualisierte Gebühreninformation bereitstellen.

    Wenn die Gebühr für eine Dienstleistung nur für bestimmte Kommunikationskanäle, wie das Internet oder eine Zweigstelle, gilt oder die Höhe der Gebühr davon abhängt, welcher Kommunikationsweg genutzt wird, ist dies in der Gebühreninformation eindeutig angegeben.

    1a.     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahlungsdienstleister keine Gebühren erheben, die in der Gebühreninformation nicht aufgeführt sind.

    2.   Werden einer oder mehrere ▌Zahlungsdienste als Teil eines Zahlungsdienstleistungspakets angeboten, muss aus der Gebühreninformation hervorgehen, welche Gebühr für das Gesamtpaket anfällt, welche und wie viele Dienste in dem Paket enthalten sind, welche im Paketpreis nicht enthaltenen Gebühren für einzelne Dienste anfallen.

    5.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Zahlungsdienstleister dazu, für die Verbraucher ein Glossar bereitzustellen, das alle in Absatz 1 genannten Dienste sowie entsprechende Begriffsbestimmungen und Erklärungen enthält .

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das gemäß dem ersten Unterabsatz bereitgestellte Glossar in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst und nicht irreführend ist.

    6.   Gebühreninformation und Glossar werden Verbrauchern und potenziellen Kunden von den Zahlungsdienstleistern dauerhaft in elektronischer Form auf ihren Websites bereitgestellt , wo auch Personen, die nicht zum Kundenkreis zählen, problemlos auf diese Informationen zugreifen können . Die Gebühreninformation wird von den Zahlungsdienstleistern kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger in für die Verbraucher zugänglichen Räumlichkeiten bereitgestellt; das Glossar wird auf Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt.

    7.    Die EBA erarbeitet nach Anhörung der nationalen Behörden und entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Gebühreninformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols .

    Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

    Artikel 5

    Gebührenaufstellung

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern kostenlos mindestens einmal jährlich eine Aufstellung sämtlicher für ihr Zahlungskonto angefallenen Gebühren und aufgelaufenen Zinsen vorlegen.

    Der Kommunikationsweg, der genutzt wird, um dem Verbraucher die Gebührenaufstellung bereitzustellen, ist von den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die Gebührenaufstellung wird dem Verbraucher auf Antrag auf Papier ausgefertigt.

    2.   Die Aufstellung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

    (a)

    Einzelgebühr pro Dienstleistung und Anzahl der Inanspruchnahmen des betreffenden Dienstes im Bezugszeitraum oder, wenn die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, die Gebühr für das gesamte Paket ,

    (b)

    Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum pro Dienst angefallenen Gebühren , gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für Dienstpakete jeweils geltenden Gebührenstrukturen ,

    (ba)

    Überziehungszinssatz für das Konto, Anzahl der Tage, die das Konto überzogen wurde, und Gesamtbetrag der Zinsen, die für die Überziehung im Bezugszeitraum erhoben wurden,

    (bb)

    Habenzinssatz für das Konto, durchschnittlicher Kontostand und Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen,

    (c)

    Gesamtkontostand (Haben oder Soll) nach Abzug aller Gebühren und Anrechnung der Zinsen für das Konto im Bezugszeitraum,

    (ca)

    Vorabbenachrichtigungen über geplante Änderungen der Gebühren und Zinssätze im Folgezeitraum.

    4.    Die EBA erarbeitet nach Anhörung der nationalen Behörden und entsprechenden Verbrauchertests technische Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Gebührenaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols .

    Die EBA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum … [12Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

    Artikel 6

    Mitteilungen mit standardisierter Terminologie

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister in allen Mitteilungen an die Verbraucher, einschließlich Vertrags- und Vermarktungsinformationen, gegebenenfalls die standardisierte Terminologie aus der Liste der repräsentativsten Dienstleistungen für Zahlungskonten gemäß Artikel 3 Absatz 5 ▌verwenden.

    2.   Zahlungsdienstleister können in ihren Vertrags- und Vermarktungsinformationen für die Kunden firmeneigene Bezeichnungen für ihre Dienste oder Zahlungskonten verwenden, sofern sie gegebenenfalls auch den entsprechenden Begriff eindeutig angeben, der als Teil der standardsisierten Terminologie in der vollständigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 aufgeführt ist . In Gebühreninformationen oder Gebührenaufstellungen dürfen die Zahlungsdienstleister solche firmeneigenen Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwenden, dass diese die standardisierte Terminologie ergänzen und eine sekundäre Bezeichnung für die angebotenen Dienste oder das angebotene Konto darstellen .

    Artikel 7

    Vergleichswebsites auf nationaler Ebene

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einer Website haben, die nach den Absätzen 2 oder 3 erstellt wurde und mindestens folgende Möglichkeiten bietet:

    a)

    Vergleich der Zinsen, die für das Zahlungskonto gezahlt wurden oder mit denen das Konto belastet wurde, der von Zahlungsdienstleistern auf nationaler Ebene für ihre Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten berechneten Gebühren ▌;

    b)

    Vergleich der bestimmenden Faktoren für das von dem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau, einschließlich der Anzahl und der Standorte der Filialen und der Anzahl der Geldautomaten, über die Zugriff auf die Dienste besteht;

    c)

    Bereitstellung zusätzlicher Informationen zur standardisierten Unionsterminologie, Zugang zu Zahlungskonten, einschließlich Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, und zu den auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bestehenden Verfahren für einen Kontowechsel. Diese Informationen können über Links auf externe Websites bereitgestellt werden.

    2.   Die Mitgliedstaaten führen ein freiwilliges Akkreditierungssystem für von privaten Anbietern betriebene Websites ein, auf denen die vergleichsrelevanten Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b für Zahlungskonten verglichen werden können . Um eine Akkreditierung zu erhalten, müssen Vergleichswebsites, die von privaten Anbietern betrieben werden,

    a)

    rechtlich, finanziell und operativ unabhängig von Zahlungsdienstleistern betrieben werden;

    aa)

    ihre Inhaber und Finanzmittel eindeutig offenlegen;

    ab)

    eindeutige, objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;

    ac)

    insofern unvoreingenommen sein, als Werbeanzeigen der Zahlungsdienstleister, ihrer Repräsentanten, Tochtergesellschaften oder Handelsmarken nicht auf der Homepage oder den Preisvergleichsseiten angezeigt werden dürfen;

    b)

    eine leicht verständliche und eindeutige Sprache und gegebenenfalls die standardisierte Terminologie der EU nach Artikel 3 Absatz 5 ▌verwenden;

    c)

    korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben ;

    d)

    Nutzern auf der Grundlage der von ihnen gewählten Suchkriterien objektive und erschöpfende Ergebnisse und, wenn die angezeigten Informationen keinen vollständigen Überblick über den Markt ▌bieten , vor Anzeige der Ergebnisse eine diesbezüglich eindeutige Aussage bereitstellen ;

    da)

    von in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleistern gestellte Anträge auf Aufnahme in die Website annehmen;

    e)

    über ein effektives Verfahren für die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden verfügen.

    Wenn Zahlungsdienstleister für die Aufnahme in diese Websites Gebühren entrichten müssen, dürfen diese Gebühren nicht diskriminierend sein und müssen auf der Website veröffentlicht werden.

    3.   Wird keine Website gemäß Absatz 2 akkreditiert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine von einer zuständigen Behörde nach Artikel 20 oder im Namen einer solchen Behörde oder von einer anderen zuständigen öffentlichen Stelle betriebene Website eingerichtet wird. Wurde eine Website gemäß Absatz 2 akkreditiert, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine zusätzliche von einer zuständigen Behörde nach Artikel 20 oder einer anderen zuständigen öffentlichen Stelle betriebene Website einzurichten. Websites, die von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 betrieben werden, müssen den in Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Anforderungen genügen.

    4.   Die Mitgliedstaaten versagen oder entziehen privaten Anbietern die Akkreditierung ▌, wenn sie den in Absatz 2 genannten Anforderungen wiederholt oder dauerhaft nicht genügen.

    4a.     Zahlungsdienstleister sind nicht dafür haftbar, wenn auf einer akkreditierten oder nicht akkreditierten Vergleichswebsite falsche oder veraltete Informationen über sie selbst oder ihre Dienstleistungen enthalten sind, weil der Anbieter der Website es versäumt hat, diese Informationen auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters zu korrigieren.

    4b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher über die Verfügbarkeit der in Absatz 1 genannten Websites und über die gemäß Absatz 2 und 3 akkreditierten Websites informiert werden.

    Artikel 7a

    Vergleichswebsite der Union

    1.     Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die EBA über die im Einklang mit Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 betriebenen Vergleichswebsites.

    2.    Bis zum … [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] stellt die EBA eine öffentliche Vergleichswebsite der Union bereit, auf der Verbraucher die im Binnenmarkt angebotenen Zahlungskonten vergleichen können. In Ergänzung zu diesen Informationen wird auf der Vergleichswebsite der Union auch ein Glossar für die Verbraucher bereitgestellt, das die nach Artikel 3 Absatz 5 festgelegte standardisierte Unionsterminologie sowie praktische Leitlinien für den grenzüberschreitenden Zahlungskontowechsel enthält.

    Artikel 8

    Kontopakete

    Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto in Kombination mit einer anderen Finanzdienstleistung oder einem anderen Finanzprodukt als Paket anbietet, den Verbraucher darüber aufklärt, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben, und Auskunft über die für die einzelnen im Paket enthaltenen Produkte und Dienstleistungen jeweils anfallenden Kosten und Gebühren erteilt.

    KAPITEL III

    KONTOWECHSEL

    Artikel 9

    Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister jedem Verbraucher, der bei einem anderen in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto unterhält und die Eröffnung eines neuen Zahlungskontos bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister veranlasst hat , einen Kontowechsel-Service gemäß Artikel 10 anbieten.

    Bei einem Wechsel zwischen Zahlungsdienstleistern in ihrem Hoheitsgebiet können die Mitgliedstaaten von Artikel 10 abweichende Regelungen festlegen oder aufrecht erhalten, soweit dies eindeutig im Interesse des Verbrauchers ist und der Kontowechsel im Höchstfall innerhalb der in Artikel 10 festgelegten allgemeinen Fristen erfolgt.

    Artikel 10

    Kontowechsel-Service

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kontowechsel-Service vom empfangenden Dienstleister eingeleitet wird und im Einklang mit den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Vorschriften durchgeführt wird.

    2.   Der Kontowechsel-Service wird vom empfangenden Zahlungsdienstleister eingeleitet. Dazu holt der empfangende Zahlungsdienstleister vom Verbraucher ▌ eine schriftliche Ermächtigung zur Durchführung des Kontowechsels ein . Bei Gemeinschaftskonten muss die schriftliche Ermächtigung von allen Kontoinhabern eingeholt werden.

    Die Ermächtigung wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Kontowechsel-Service in die Wege geleitet wurde, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache verfasst.

    Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, dem übertragenden Zahlungsdienstleister für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 3 Buchstaben e und f genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 4 Buchstaben c und d und Absatz 5 genannten Aufgaben separat seine ausdrückliche Einwilligung zu geben oder diese zu verweigern . Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, ausdrücklich um Übermittlung der in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen durch den übertragenden Zahlungsdienstleister zu ersuchen.

    In der Ermächtigung ist ferner anzugeben, ab welchem Datum wiederkehrende Zahlungen von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten Konto auszuführen sind. Dieses Datum muss mindestens sieben Werktage nach dem Tag liegen, an dem der übertragende Zahlungsdienstleister vom empfangenden Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 10 Absatz 6 die Aufforderung zur Durchführung des Kontowechsels erhalten hat.

    3.   Innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Ermächtigung gemäß Absatz 2 fordert der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende Schritte zu unternehmen:

    a)

    dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn es vom Verbraucher gemäß Absatz 2 ausdrücklich gewünscht wird — dem Verbraucher gegebenenfalls eine Liste aller bestehenden Daueraufträge und Lastschrifteinzugsermächtigungen zu übermitteln;

    b)

    dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn es vom Verbraucher gemäß Absatz 2 ausdrücklich gewünscht wird — dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über eingegangene Überweisungen und Lastschrifteinziehungen auf dem Konto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln;

    c)

    dem empfangenden Zahlungsdienstleister die zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die für die Durchführung des Kontowechsels ▌erforderlich sind ;

    d)

    ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum ▌Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, es sei denn, der übertragende Zahlungsdienstleister sieht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften zu dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Konto des Verbrauchers vor;

    e)

    sofern der Verbraucher seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat, zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum einen verbleibenden positiven Saldo auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Konto zu übertragen;

    f)

    sofern der Verbraucher seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat, zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Konto zu schließen;

    fa)

    Daueraufträge und Überweisungen mit einem Ausführungsdatum ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu stornieren.

    4.   Bei Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 3 angeforderten Informationen unternimmt der empfangende Zahlungsdienstleister folgende Schritte:

    a)

    Er richtet innerhalb von sieben Werktagen die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge ein und führt sie ab dem in der Ermächtigung genannten Datum aus;

    b)

    er akzeptiert Lastschriften ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

    ba)

    er informiert Verbraucher gegebenenfalls über ihre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 geltenden Rechte in Bezug auf SEPA-Lastschriften;

    c)

    er teilt Zahlern, die wiederkehrende Überweisungen auf das Zahlungskonto eines Verbrauchers tätigen, die Einzelheiten zu dessen Konto beim empfangenden Dienstleister mit, sofern der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat; verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlers benötigt, fordert er binnen zwei Tagen entweder den Verbraucher oder nach Einholung der Zustimmung des Verbrauchers nötigenfalls den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, die fehlenden Informationen beizubringen;

    d)

    er teilt Zahlungsempfängern, die im Lastschrifteinzugsverfahren Geldbeträge vom Konto des Verbrauchers abbuchen, die Einzelheiten zu dessen Konto beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das Datum mit, ab dem Lastschriften von diesem Konto eingezogen werden können, sofern der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben hat; verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlungsempfängers benötigt, fordert er binnen zwei Tagen entweder den Verbraucher oder nach Einholung der Zustimmung des Verbrauchers nötigenfalls den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, die fehlenden Informationen beizubringen;

    e)

    wenn der Verbraucher aufgefordert wird, die fehlenden Informationen für die Zwecke der Buchstaben c und d beizubringen , stellt der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Standardschreiben zur Verfügung, die in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Kontowechsel-Service eingeleitet wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache verfasst sind, welche die Angaben zur neuen Kontoverbindung sowie das in der Ermächtigung genannte Datum enthalten.

    4a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene Fristen für Zahler und für Zahlungsempfänger festgelegt werden, damit die vom empfangenden Zahlungsdienstleister mitgeteilte neue Kontoverbindung des Verbrauchers berücksichtigt wird. Außerdem sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Fristen und die damit verbundenen Verpflichtungen den Verbrauchern bekannt sind.

    5.   Hat der Verbraucher seine ausdrückliche Einwilligung gemäß Absatz 2 gegeben, kann der empfangende Zahlungsdienstleister alle sonstigen für den Kontowechsel erforderlichen Schritte unternehmen.

    6.   Auf die Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters hin unternimmt der übertragende Zahlungsdienstleister folgende Schritte:

    a)

    Er übermittelt dem empfangenden Zahlungsdienstleister die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Informationen innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Aufforderung;

    b)

    wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingegangenen Überweisungen und Lastschriften zu dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführten Konto des Verbrauchers vorsieht, storniert er ab dem vom empfangenden Zahlungsdienstleister angegebenen Datum eingegangene Überweisungen für das Zahlungskonto und akzeptiert ab diesem Zeitpunkt keine Lastschriften mehr für das Konto;

    c)

    er überträgt den verbleibenden positiven Saldo von dem bei ihm bestehenden Zahlungskonto auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Konto;

    d)

    sobald die Schritte gemäß den Buchstaben a, b und c erfolgt sind, schließt er das Zahlungskonto;

    e)

    er unternimmt gemäß Absatz 5 alle sonstigen für den Kontowechsel erforderlichen Schritte.

    6a.     Der übertragende Zahlungsdienstleister ist nicht verpflichtet, das Zahlungskonto gemäß Absatz 6 Buchstabe d zu schließen, wenn der Verbraucher noch ausstehende Verpflichtungen gegenüber dem Zahlungsdienstleister hat. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn sein Zahlungskonto aufgrund solcher ausstehenden Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.

    7.   Unbeschadet von Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG blockiert der übertragende Zahlungsdienstleister keine Zahlungsinstrumente vor dem mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister vereinbarten Datum , sodass die Bereitstellung von Zahlungsdiensten für den Verbraucher während des Kontowechsels nicht unterbrochen wird .

    8.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 4 Buchstaben c und d alle Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 auch dann gelten, wenn das Verfahren von einem Zahlungsdienstleister eingeleitet wird, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.

    9.   In dem in Absatz 8 genannten Fall verlängern sich die in den Absätzen 3, 4 und 6 genannten Fristen jeweils um die ursprünglich vorgesehene Dauer , es sei denn, die Transaktion fällt unter Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, weil das übertragende und das empfangende Zahlungkonto in Euro geführt werden . Diese Bestimmung wird einer Überprüfung gemäß Artikel 27 unterzogen.

    Artikel 11

    Gebühren für den Kontowechsel-Service

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschrifteinzugsermächtigungen beim übertragenden oder empfangenden Zahlungsdienstleister kostenlos Zugang zu ihren personenbezogenen Daten haben.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der übertragende Zahlungsdienstleister die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a beibringt, ohne vom Verbraucher oder vom empfangenden Zahlungsdienstleister ein Entgelt dafür zu verlangen.

    3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Gebühren, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des von ihm geführten Zahlungskontos in Rechnung stellt, im Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG festgesetzt werden.

    4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Gebühren, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für gemäß Artikel 10 erbrachte Dienste — mit Ausnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten — in Rechnung stellt, angemessen sind ▌.

    Artikel 11a

    Automatische Umleitung

    Sofern die Kommission nach einer Abschätzung der Auswirkungen der Regelungen nicht anders entscheidet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bis zum … [sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] ein Mechanismus für die automatische Umleitung von Zahlungen von einem auf ein anderes Zahlungskonto in demselben Mitgliedstaat eingerichtet wird, mit dem auch automatische Benachrichtigungen an Zahlungsempfänger oder Zahler ausgegeben werden, wenn deren Überweisungen umgeleitet werden.

    Artikel 12

    Finanzielle Verluste für Verbraucher

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Gebühren oder andere finanzielle Verluste, die dem Verbraucher dadurch entstehen, dass ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 10 nicht nachkommt, vom betreffenden Zahlungsdienstleister binnen drei Werktagen nach Feststellung der Nichterfüllung ersetzt werden. Die Beweislast liegt beim Zahlungsdienstleister, der nachweisen muss, dass die in Artikel 10 genannten Bedingungen erfüllt wurden.

    2.   Die Verbraucher tragen keine finanziellen Verluste, die auf Fehler oder Verspätungen bei der Aktualisierung ihrer Bankverbindungsangaben durch einen Zahler oder einen Zahlungsempfänger zurückzuführen sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler und Zahlungsempfänger bei Nichteinhaltung der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 4a festgelegten Fristen zur Verantwortung gezogen werden.

    Artikel 13

    Informationen zum Kontowechsel-Service

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern folgende Informationen über den von ihnen angebotenen Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen:

    a)

    Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß Artikel 10;

    b)

    Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;

    c)

    etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Gebühren;

    d)

    gegebenenfalls beim Verbraucher angeforderte Informationen;

    e)

    alternative Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 21.

    2.   Die Informationen werden kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger in allen für Verbraucher zugänglichen Zweigstellen des Zahlungsdienstleisters und außerdem jederzeit verfügbar in elektronischer Form auf ihren Websites bereitgestellt.

    KAPITEL IV

    ZUGANG ZU ZAHLUNGSKONTEN

    Artikel 14

    Nichtdiskriminierung

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union bei der Beantragung eines Zahlungskontos oder dem Zugang zu einem solchen Konto innerhalb der Union nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründen diskriminiert werden. Die Bedingungen für die Inhaberschaft eines Basiskontos dürfen keinesfalls diskriminierend sein. Das Sichtbarmachen einer Diskriminierung, beispielsweise durch ein unterschiedliches Erscheinungsbild der Karte oder eine unterschiedliche Konto- oder Kartennummer, ist nicht zulässig.

    Artikel 15

    Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Zahlungsdienstleister , die im allgemeinen Privatkundengeschäft tätig sind und im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Zahlungskonten anbieten, den Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten . Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nicht nur von Zahlungsdienstleistern angeboten werden, die das Konto nur über eine Online-Plattform zur Verfügung stellen.

    Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Kommission entscheiden, Zahlungsdienstleister von der im ersten Unterabsatz genannten Pflicht freizustellen. Eine solche Freistellung gründet sich auf objektive und restriktive Kriterien Die Kommission stimmt den Freistellungen zu, wenn gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienstleister sichergestellt sind, das Recht von Verbrauchern auf Zugang nicht untergraben wird und die Freistellung nicht zu einer Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat führt, in der die Gefahr besteht, dass Verbraucher, die ein Basiskonto haben, stigmatisiert werden. [Abänd. 4/rev und 5/rev]

    1a.     Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung nach Absatz 1 absehen, wenn die Zahlungsdienstleister

    a)

    in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (8) genannt werden,

    b)

    nicht gewinnorientiert arbeiten,

    c)

    die Mitgliedschaft von bestimmten Kriterien, beispielsweise dem Beruf, abhängig machen.

    Die Aufhebung dieser Verpflichtung berührt nicht das Recht der Verbraucher auf Zugang zu Konten mit grundlegenden Zahlungsfunktionen .

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Artikel 14 genannte Recht der Verbraucher auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen in ihrem Hoheitsgebiet mit einem entsprechenden System sichergestellt wird, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

    a)

    Das Recht gilt unbeschadet des Absatzes 2a unabhängig vom Wohnsitz des Verbrauchers,

    aa)

    es wird ein Mechanismus eingerichtet, damit Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylbewerber und Verbraucher ohne Aufenthaltserlaubnis, deren Abschiebung jedoch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bei der Erfüllung der Anforderungen nach Kapitel II der Richtlinie 2005/60/EG unterstützt werden können,

    b)

    die Ausübung dieses Rechts ist für die Verbraucher mit keinen übermäßigen Schwierigkeiten oder Belastungen verbunden,

    ba)

    mit einem entsprechenden Mechanismus wird dafür gesorgt, dass kontolose, schutzbedürftige Verbraucher sowie mobile Verbraucher darüber informiert werden, dass die Möglichkeit eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen besteht,

    bb)

    der in den Artikeln 10 und 11 vorgesehene Kontowechsel-Service steht auch dann bereit, wenn ein Verbraucher im Rahmen des Kontowechsel-Service von einem anderen Zahlungskonto zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu wechseln beabsichtigt.

    2a.     Die Wahrnehmung des Rechts nach Absatz 2 ist seitens der Mitgliedstaaten an die Bedingung gebunden, dass Verbraucher einen wirklichen Bezug zu dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen beabsichtigen.

    Wenn Verbraucher aufgefordert sind, den Nachweis für einen solchen Bezug zu erbringen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dies keine Belastung für den Verbraucher darstellt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden eine Liste der Formen aufstellen, in der ein solcher Bezug bestehen kann. Die Liste umfasst mindestens Staatsbürgerschaft, familiäre Bindungen, Lebensmittelpunkt, Arbeitsplatz, Praktikum oder Lehrstelle, Bemühen um Wahrnehmung beruflicher Chancen oder sonstige berufliche Verbindungen, Studium oder Berufsausbildung, Wohnsitz, Eigentum sowie anhängiger Asyl- oder Einbürgerungsantrag.

    Die EBA erstellt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Unterstützung der zuständigen Behörden Leitlinien für die Durchführung dieses Absatzes.

    Zahlungsdienstleister tragen den vom Verbraucher beigebrachten Informationen Rechnung und können verlangen, dass der Verbraucher zur Kontoeröffnung in der nächstliegenden Filiale persönlich erscheint oder von einem Dritten rechtlich vertreten wird.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher binnen eines Monats nach der Eröffnung eines Kontos im Ausland den Nachweis für einen wirklichen Bezug zu dem Land erbringen können. Bis dieser Nachweis, gegebenenfalls auch durch persönliche Anwesenheit, verifiziert ist, dürfen Zahlungsdienstleister die Nutzung des Kontos einschränken.

    2b.     Vor der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen können Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Zahlungsdienstleister verifizieren müssen, ob der Verbraucher im selben Hoheitsgebiet bereits Inhaber eines aktiven und gleichwertigen Zahlungskontos ist, und dass Verbraucher eine entsprechende ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen müssen.

    3.   Zahlungsdienstleister können einen Antrag auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ausschließlich in folgenden Fällen verweigern:

    a)

    Im Rahmen der gemäß Kapitel II der Richtlinie 2005/60EG ausgeübten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden wird ein erhebliches Risiko festgestellt, dass bei der Nutzung des Kontos gegen Unionsrecht verstoßen wird;

    b)

    Der Mitgliedstaat hat die Möglichkeit nach Absatz 2b wahrgenommen, und ein Verbraucher ist bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Zahlungsdienstleister und kann die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Zahlungsdienste nutzen.

    4.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister Anträge auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen binnen sieben Werktagen nach Erhalt eines vollständigen Antrags einschließlich Identitätsnachweis bearbeiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Absatz 3 genannten Fällen der Zahlungsdienstleister den Verbraucher ▌schriftlich und kostenlos über die Ablehnung und die dafür angegebenen Gründe informiert, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der Verfolgung von Finanzstraftaten zuwiderlaufen. Außerdem wird der Verbraucher über mindestens eine ihm kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehende Möglichkeit, Beschwerde einzulegen oder Beratung in Anspruch zu nehmen, sowie über andere zur Verfügung stehende Streitbeilegungsmechanismen unterrichtet.

    5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstleister in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fällen geeignete Maßnahmen gemäß Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

    6.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder dem Erwerb von Geschäftsanteilen des Zahlungsdienstleisters abhängig gemacht wird.

    Artikel 16

    Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende Dienste umfasst:

    a)

    Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;

    b)

    Dienste, die Einzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen;

    c)

    Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto innerhalb der Union an einem Bankschalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten der Bank an Geldautomaten ermöglichen;

    d)

    Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Union:

    (i)

    SEPA-Lastschriften und Lastschriften in anderen Währungen als dem Euro;

    (ii)

    SEPA-Zahlungen und Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro mit Zahlungsmitteln (wie Zahlungskarten oder Softwareprodukten) einschließlich Online-Zahlungen;

    (iii)

    SEPA-Überweisungen und Überweisungen in anderen Währungen als dem Euro, einschließlich Daueraufträge, Überweisungen an Bankterminals, Bankschaltern oder über das Online-Banking-System des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anzahl der Vorgänge, die dem Verbraucher gemäß den in Artikel 17 genannten spezifischen Preisregelungen angeboten werden, nicht begrenzt ist, sofern der Verbraucher das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen privat nutzt. Wenn die Mitgliedstaaten festlegen, was als private Nutzung gilt, sollten sie dem vorherrschenden Verhalten des Verbrauchers und der üblichen Geschäftspraxis Rechnung tragen.

    3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Zahlungsvorgänge in den Filialen oder über die Online-Banking-Lösung des Zahlungsdienstleisters — sofern verfügbar — abwickeln und in Auftrag geben kann.

    4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen kein Dispositionskredit angeboten wird , sondern dass, wenn dies als angemessen erachtet wird, lediglich ein befristeter Puffer für geringe Beträge gewährt wird . Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern gestatten, Kunden Dispositionskredite und andere Kreditprodukte als eindeutig getrennte Zusatzleistungen zum Zahlungskonto anzubieten. Der Zugang zum Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen oder dessen Verwendung darf in keinerlei Weise durch den Erwerb derartiger Kreditprodukte eingeschränkt oder an den Erwerb derartiger Produkte gebunden sein. Die für solche Dienstleistungen erhobenen Gebühren sind transparent und mindestens so günstig wie die übliche Preisgestaltung des Dienstleisters.

    4a.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, um die Liste der Dienste, die Teil eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen sind, angesichts der Entwicklungen bei Zahlungsmitteln und in der Technik zu aktualisieren.

    Artikel 17

    Gebühren

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstleister die in Artikel 16 genannten Dienste kostenlos oder gegen eine angemessene Gebühr anbietet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister dafür sorgen, dass das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen stets das Zahlungskonto ist, das von allen angebotenen Produkten in Bezug auf die Bereitstellung des Mindestpakets von Zahlungsdiensten in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 mit der geringsten Gebühr verbunden ist.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gebühren, die dem Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag auferlegt werden, angemessen sind und gegenüber der üblichen Preisgestaltung des Dienstleisters niemals höher ausfallen .

    Artikel 18

    Rahmenverträge und Kündigung

    1.   Rahmenverträge über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG, sofern in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

    2.   Der Zahlungsdienstleister kann einen Rahmenvertrag einseitig nur kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    der Verbraucher nutzt das Konto absichtlich für illegale Zwecke ;

    b)

    über das Konto wurde in mehr als 24  aufeinander folgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt, und an den Zahlungsdienstleister fällige Entgelte wurden nicht bezahlt ;

    c)

    der Verbraucher hat wissentlich unkorrekte Informationen beigebracht, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erlangen, während sein Antrag bei Vorlage korrekter Informationen abgelehnt worden wäre;

    ca)

    der Verbraucher ist außerstande, binnen eines Monats nach der Eröffnung eines Kontos im Ausland den Nachweis für einen wirklichen Bezug zu dem betreffenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 15 Absatz 2a zu erbringen;

    d)

    der Verbraucher hat in der Union keinen rechtmäßigen Wohnsitz mehr oder hat ein zweites Zahlungskonto in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem er bereits Inhaber eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ist.

    3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstleister bei Kündigung des Vertrags über die Führung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen den Verbraucher mindestens über mindestens eine ihm kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehende Möglichkeit, Beschwerde einzulegen oder Beratung in Anspruch zu nehmen, sowie über andere zur Verfügung stehende Streitbeilegungsmechanismen, mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Kündigung schriftlich und kostenlos über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichtet , es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit zuwiderlaufen .

    Artikel 19

    Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

    1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Möglichkeiten zur Sensibilisierung ▌für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre Preisstrukturen, die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie für die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren gegeben sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommunikationsmaßnahmen ausreichend und zielführend sind, insbesondere, wenn es darum geht, kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher zu erreichen.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister sich aktiv dafür einsetzen, den Verbrauchern zugängliche Informationen und angemessene Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale der angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie die damit verbundenen Gebühren und Nutzungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass der Verbraucher über die Tatsache informiert ist, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht mit dem obligatorischen Erwerb zusätzlicher Dienste verbunden ist.

    2a.     Die Mitgliedstaaten sollten Bildungseinrichtungen und Beratungsstellen dazu anhalten, Dienste für besonders schutzbedürftige Kunden einzurichten, die diesen Kunden Hilfestellung und Unterstützung in Bezug auf einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Finanzmitteln bieten. Die Mitgliedstaaten fördern darauf ausgerichtete Initiativen und tragen zur besseren Vermittlung von Inhalten der Finanzerziehung an Schulen und andernorts bei. Das Risiko der finanziellen Ausgrenzung wird für alle Verbraucher minimiert. Darüber hinaus fördern Mitgliedstaaten Initiativen von Zahlungsdienstleistern, die darauf ausgerichtet sind, die Bereitstellung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen an Finanzerziehungsdienste zu koppeln.

    2b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten müssen, jährlich Daten über die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr beantragten, abgelehnten, eröffneten und geschlossenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen veröffentlichen. Die betreffenden Daten werden auf Filial- und Unternehmensebene erfasst und veröffentlicht.

    2c.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden — auch auf ihrer Website — einen Prüfbericht veröffentlichen, in dem die Leistungen der einzelnen Zahlungsdienstleister bei der Umsetzung des Rechts auf Zugang bewertet werden. Dazu werden die betreffenden Zahlungsdienstleister ausgehend von ihrer Leistung bei der Bereitstellung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen unabhängig bewertet, und die Einstufung der zehn besten Banken nach Marktanteil wird jährlich veröffentlicht. Die betreffenden Daten werden an die Kommission und die EBA übermittelt.

    KAPITEL V

    ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

    Artikel 20

    Zuständige Behörden

    1.   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

    2.   Die in Absatz 1 genannten Behörden sind von Zahlungsdienstleistern unabhängig und werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenarbeiten. Diese Behörden arbeiten eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen, damit die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen ordnungsgemäß und uneingeschränkt Anwendung finden.

    2a.     Die in Absatz 1 genannten Behörden stimmen sich regelmäßig mit den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Verbrauchervertretern, ab, damit die wirksame Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt und überwacht werden kann; die Bedingung der Unabhängigkeit gemäß Absatz 1 wird davon nicht berührt.

    3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie mit, welche zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 benannt wurden. Ferner unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung zwischen diesen Behörden. Sie informieren die Kommission unmittelbar über jegliche Änderungen hinsichtlich der Benennung und der Zuständigkeiten dieser Behörden.

    Artikel 21

    Alternative Streitbeilegung

    1.    Die Mitgliedstaaten richten geeignete und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Zahlungsdienstleistern im Zusammenhang mit aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechten und Pflichten ein. Die Mitgliedstaaten benennen dafür entweder bestehende Einrichtungen oder richten gegebenenfalls entsprechende neue Stellen ein.

    1a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich Zahlungsdienstleister sich an eine oder mehrere Stellen zur alternativen Streitbeilegung wenden, die folgende Kriterien erfüllen:

    a)

    die Frist für die Klageerhebung vor einem Gericht wird für die Dauer des alternativen Streitbeilegungsverfahrens ausgesetzt;

    b)

    das Verfahren ist entsprechend dem nationalen Recht kostenlos oder wird zu moderaten Kosten angeboten;

    c)

    die Parteien können auch auf anderem als auf elektronischem Wege Zugang zu dem Verfahren erhalten;

    d)

    Dienstleister, Verbraucher und andere Nutzer sind ausgewogen vertreten.

    1b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Zahlungsdienstleister sich an eine oder mehrere Stellen der alternativen Streitbeilegung binden.

    1c.     Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die EBA bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] über die nach Absatz 1 benannten Stellen in Kenntnis. Sie teilen der Kommission umgehend jede anschließende, diese Stellen betreffende Änderung mit.

    1d.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister die Verbraucher über die Stellen der alternativen Streitbeilegung informieren, die für sie zuständig und befugt sind, etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen und den Verbrauchern zu klären. Darüber hinaus geben sie an, ob sie sich an diese Stellen binden oder verpflichtet sind, sich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern an diese Stellen zu wenden.

    1e.     Die in Absatz 1b genannten Informationen werden auf der Website des Dienstleisters — soweit vorhanden — und in den Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen Dienstleister und Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise angegeben.

    KAPITEL VI

    SANKTIONEN

    Artikel 22

    Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Anwendung von Verwaltungssanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen

    1.    Die Mitgliedstaaten legen Verwaltungssanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen ▌für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle zu ihrer Anwendung notwendigen Maßnahmen. Diese Verwaltungssanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen ▌müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Die Höhe der Geldbußen wird soweit möglich auf Unionsebene festgelegt, um eine wirksame Umsetzung der einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen.

    2.     Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Arten der Verwaltungssanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sowie zu der Höhe der betreffenden verwaltungsrechtlichen Geldbußen an die zuständigen Behörden heraus.

    3.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden jede Sanktion oder sonstige Maßnahme, die aufgrund eines Verstoßes gegen die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auferlegt wurde, sowie Informationen zur Art und Form des Verstoßes ohne übermäßige Verzögerung veröffentlichen.

    Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission bis zum … [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] über die Bestimmungen über Sanktionen und über jede diesbezügliche spätere Änderung.

    KAPITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 23

    Delegierte Rechtsakte

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Artikel 3 Absatz 4 zu erlassen.

    Artikel 24

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 gilt ab Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit.

    3.   Die in Artikel 23 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.   Ein gemäß Artikel 23 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert.

     

    Artikel 26

    Bewertung

    1.    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum …* [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alljährlich Informationen zu folgenden Aspekten:

    a)

    Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 durch die Zahlungsdienstleister;

    b)

    Anzahl der akkreditierten Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 und bewährte Verfahren in Bezug auf die Zufriedenstellung der Nutzer im Zusammenhang mit Vergleichswebsites ;

    c)

    Anzahl der vorgenommenen Kontowechsel, durchschnittliche Dauer der Abwicklung des Kontowechsels, durchschnittliche Gesamtgebühr für den Kontowechsel, Anzahl der verweigerten Kontowechsel , häufigste Probleme der Verbraucher bei einem Kontowechsel ;

    d)

    Anzahl der eröffneten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, Dauer des Bestehens solcher Konten, Anzahl der Verweigerungen und Kündigungen und Gründe hierfür sowie damit verbundene Kosten;

    da)

    Maßnahmen zur Unterstützung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen beim Wirtschaften und bei Überschuldung.

    2.     Die Kommission legt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen einen Jahresbericht vor.

    Artikel 27

    Überprüfungsklausel

    1.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem…* [ vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht über ihre Anwendung — gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag — vor.

    Der Bericht enthält

    a)

    eine Liste der von der Kommission angestrengtenVertragsverletzungsverfahren wegen falscher oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinie;

    b)

    eine Abschätzung der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Harmonisierung und Integration des Privatkundengeschäfts von Banken in der Union, auf den Wettbewerb und auf die durchschnittliche Höhe der Gebühren in den Mitgliedstaaten;

    c)

    Strategien zur Verbesserung der Qualität, der Transparenz und der Vergleichbarkeit von Zahlungsdienstleistungen in der gesamten Union, einschließlich der Transparenz von Geschäftsmodellen und Anlagestrategien sowie der sozialen Verantwortung der Unternehmen;

    d)

    eine Bewertung der Kosten und Vorteile der Verwirklichung einer vollständigen, unionsweiten Übertragbarkeit von Zahlungskontonummern, einschließlich eines Zeitplans mit den notwendigen konkreten Schritten zur Verwirklichung dieses Vorhabens;

    e)

    eine Analyse der Merkmale der Verbraucher, die seit der Umsetzung der Richtlinie Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen eröffnet haben;

    f)

    Beispiele für bewährte Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten erreichen, dass weniger Verbraucher vom Zugang zu Zahlungsdienstleistungen ausgeschlossen werden;

    g)

    eine Bewertung der für Basiskonten erhobenen Gebühren unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 3 genannten Kriterien;

    h)

    eine Bewertung der Möglichkeiten zur Festsetzung einer unionsweiten Obergrenze für die jährlichen Gesamtgebühren für die Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen und der Möglichkeiten, einen solchen Grenzwert den nationalen Gegebenheiten anzupassen;

    i)

    eine Abschätzung der Auswirkungen der Bereitstellung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen auf dem Markt für andere Zahlungskonten mit ähnlichen Leistungen.

    2.   Bei der Überprüfung wird unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 übermittelten Informationen geprüft, ob die Liste der Dienste, die Teil eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen sind, angesichts der Entwicklungen bei Zahlungsmitteln und in der Technik zu ändern und zu aktualisieren sind.

    3.   Bei der Überprüfung wird ferner beurteilt, ob ▌ergänzend zu den gemäß Artikel 7 und 8 verabschiedeten Maßnahmen zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Vergleichswebsites und Paketangebote erforderlich sind.

    Artikel 28

    Umsetzung

    1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen ab dem…[ zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

    Wenn die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht ausreichen, um die vollständige Übereinstimmung dieser Maßnahmen mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zu beurteilen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten auf Antrag der EBA und im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder auf Eigeninitiative auffordern, genauere Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie und die Durchführung dieser Maßnahmen bereitzustellen.

    2.   Sie wenden diese Vorschriften spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie an.

    Abweichend von Unterabsatz 1 bringen die Mitgliedstaaten Kapitel III ab dem …[18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] in Bezug auf den Kontowechsel zwischen Zahlungsdienstleistern im selben Mitgliedstaat und, bei auf Euro lautenden Zahlungskonten, zwischen Zahlungsdienstleistern in der Union für auf Euro lautende Zahlungsdienstleistungen zur Anwendung.

    Abweichend von Unterabsatz 1 und sofern die Kommission im Rahmen des Entwurfs einer Bewertung der Auswirkungen der Regelungen nicht anders entscheidet, bringen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels III ab dem … [48 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] in Bezug auf einen Kontowechsel zwischen Zahlungsdienstleistern in der Union für auf eine andere Währung als den Euro lautende Zahlungskonten zur Anwendung.

    Abweichend von Unterabsatz 1 bringen die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absätze 1 bis 6, Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 binnen 18 Monaten nach Veröffentlichung der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 zur Anwendung.

    Abweichend von Unterabsatz 1 bringen Mitgliedstaaten, in denen bis zum 1. Januar 2014 ein nationales Gesetzessystem eingerichtet wurde, das Verbrauchern mit rechtmäßigem Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen garantiert, die Bestimmungen des Kapitels IV ab dem … [24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] zur Anwendung.

    3.   Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 29

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 30

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)   ABl . L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

    (3)   Angenommene Texte, P7_TA(2012)0293.

    (4)  ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 87.

    (5)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22.

    (6)   Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

    (7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (8)   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


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