EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013AP0567

P7_TA(2013)0567 Europäisches Nachbarschaftsinstrument ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (COM(2011)0839 — C7-0492/2011 — 2011/0405(COD)) P7_TC1-COD(2011)0405 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

ABl. C 468 vom 15.12.2016, p. 290–292 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 468/290


P7_TA(2013)0567

Europäisches Nachbarschaftsinstrument ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (COM(2011)0839 — C7-0492/2011 — 2011/0405(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 468/68)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0839),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0492/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9 Oktober 2012 (2),

in Kenntnis der mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0449/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Parlaments;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 77.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.


P7_TC1-COD(2011)0405

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Dezember 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 232/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament  (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und ausgewählten Hilfemodalitäten2 sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Heranziehung von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II)

Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Regeln für die Durchführung der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Finanzierung des auswärtigen Handelns sowie andere spezifische detaillierte Durchführungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) darauf abzielen, den Basisrechtsakt zu ergänzen und daher als delegierte Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu erlassen sind. Die Europäische Kommission tritt der Verabschiedung des von den Mitgesetzgebern vereinbarten Wortlauts nicht entgegen. Sie erinnert jedoch daran, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Artikel 290 und Artikel 291 AEUV derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union in der „Biozid“-Rechtssache geprüft wird.

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente

Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in den Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


Top