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Document 52013AE6241

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (COM(2013) 516 final — 2013/0239 (COD))

ABl. C 170 vom 5.6.2014, p. 113–115 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/113


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

(COM(2013) 516 final — 2013/0239 (COD))

2014/C 170/19

Hauptberichterstatter: Stéphane BUFFETAUT

Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 27. September bzw. 8. Oktober 2013, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 192 und Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

COM(2013) 516 final — 2013/0239 (COD).

Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz am 17. September 2013 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten beschloss der Ausschuss auf seiner 494. Plenartagung am 10./11. Dezember 2013 (Sitzung vom 10. Dezember), Stéphane BUFFETAUT zum Hauptberichterstatter zu bestellen, und verabschiedete mit 121 Stimmen bei 1 Enthaltung folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Vorschlag für eine Änderung der Verordnung ist grundsätzlich vollkommen gerechtfertigt und sollte bewirken, dass, die Praxis der illegalen Verbringung von Abfällen und ihrer nicht normgerechten Behandlung besser bekämpft werden kann. Durch die Schaffung eines klaren und einheitlichen Rahmens für die Durchführung von Kontrollen bietet der neue Rechtsakt den Mitgliedstaaten methodische Unterstützung; darüber hinaus sollte er ihnen Anreize bieten, wirksamere Kontrollen durchzuführen, zumal die Pläne jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

1.2

Bezüglich der Ausfuhr von Abfällen sollte die Tatsache, dass die zuständigen Behörden nunmehr befugt sind, einen Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Verbringung mit Blick auf die von der Verwertungseinrichtung im Bestimmungsland angewendeten Abfallbehandlungsverfahren, -technologien und -normen zu verlangen, eine wirksamere Bekämpfung der illegalen Ausfuhren zur Folge haben, für die mittlerweile leider kriminelle Vereinigungen verantwortlich zeichnen.

1.3

Die Durchführung wirksamer und einheitlicher Kontrollen sollte auch zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs beitragen, der zur Folge hat, dass die Unternehmen, die die Vorschriften einhalten sowie redlich und transparent handeln, letztendlich gegenüber denjenigen benachteiligt werden, die sich über die rechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen, sie umgehen oder absichtlich verletzen.

1.4

Eine bessere Organisation der Kontrollpläne erscheint wünschenswert, um die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt zu schützen, einen gesunden Wettbewerb zu gewährleisten und mafiöse Praktiken auf diesem Gebiet zu bekämpfen. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen zwangsläufig auch höhere Kosten mit sich bringt und die Mitgliedstaaten dazu zwingen wird, bei ihren öffentlichen Ausgaben Prioritäten zu setzen.

2.   Hintergrund

2.1

Nach acht Jahren der Durchführung der Verordnung Nr. 1013/2006 wünscht die Kommission, die Schlussfolgerungen aus den gewonnenen Erfahrungen zu ziehen, um den verfügenden Teil dieser Verordnung durch Änderungen zu verbessern, mit denen zum einen die Verfahren vereinfacht und zum anderen die Kontrollen wirksamer gestaltet werden sollen, um so illegale Verbringungen vor allem der gefährlichen Abfälle zu verhindern.

2.2

Es sei daran erinnert, dass das Ziel dieser Verordnung war, die Bestimmungen der OECD und des Basler Übereinkommens über die Verbringungen von Abfällen in das Gemeinschaftsrecht umzusetzen, die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung aus dem Jahr 1993 zu beseitigen, die Vorschriften über grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen auf internationaler Ebene anzugleichen und den Wortlaut der Verordnung zu vereinfachen und klarer zu gestalten.

2.3

Die Frage der Übereinstimmung des EU-Rechts mit internationalen Übereinkommen wurde zwar geregelt, aber es besteht Verbesserungsbedarf bei den Kontrollen, wobei besondere Aufmerksamkeit den gefährlichen Abfällen und den illegal verbrachten Abfällen gelten muss, die deponiert oder nicht normgerecht behandelt werden sollen. In der Praxis geht es darum, die Kontrollen verstärkt auf die problematischsten Abfälle zu richten.

2.4

Hier ist darauf hinzuweisen, dass in der EU für alle Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grundsatz des freien Verkehrs gilt. Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle bedürfen keiner vorherigen Notifizierung, und es müssen lediglich allgemeine Informationspflichten erfüllt werden. Die Verbringungen von zur Verwertung bestimmten gefährlichen Abfällen und Verbringungen von Abfällen zur Entsorgung unterliegen beide einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.

2.5

Voraussetzung für die Durchführung dieser Rechtsvorschriften ist, dass die Anwendung kontrolliert wird. Somit ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Abfallrahmenrichtlinie die Kontrolle der Unternehmen wie auch die Kontrolle der Verbringungen organisieren müssen, ganz gleich, ob es sich dabei um Transporte auf Straßen, über Häfen oder mit Hilfe anderer Verkehrsträger handelt. Die Kontrollen können auch am Ende der Kette in den Verwertungs- oder Entsorgungseinrichtungen erfolgen.

2.6

Die Mitgliedstaaten führen diese Kontrollen in der ihnen zweckmäßig erscheinenden Art und Weise durch. So ist in der Abfallverbringungsverordnung keinerlei besondere Modalität für die Durchführung dieser Kontrollen festgelegt. In der Praxis hat dieser Spielraum zu großen Unterschieden zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten geführt. Bestimmte Staaten haben wirksame Systeme geschaffen, andere weit weniger wirksame, vor allem weil sie nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügen. In dieser Situation können sich die Ausführer illegaler Abfälle dafür entscheiden, die Abfälle über Mitgliedstaaten zu versenden, deren Kontrollsysteme mangelhaft sind.

2.7

Natürlich betreffen die problematischsten illegalen Abfallverbringungen die gefährlichen Abfälle sowie jene Abfälle, die illegal zur Deponierung oder zu einer unangemessenen, nicht normgerechten Behandlung verbracht werden. Das kann ernsthafte Folgen für die menschliche Gesundheit wie auch für die Umwelt haben.

2.8

Wegen des Umfangs der illegalen Verbringungen kommt es zu unerwünschten Folgen, unter anderem zu Wettbewerbsverzerrungen wegen der ganz unterschiedlichen Durchführung der Kontrolle von einem Mitgliedstaat zum anderen. So werden die Unternehmen, die sich an die Vorschriften halten, benachteiligt gegenüber jenen, die in Ländern agieren, wo die Einhaltung der Vorschriften wenig oder schlecht kontrolliert wird.

2.9

Um solchen rechtswidrigen und gefährlichen Machenschaften Einhalt zu gebieten, schlägt die Kommission eine Überarbeitung der Verordnung vor. Dabei geht es ihr um eine Unterstützung und Orientierung für die Kontrollen der Mitgliedstaaten, damit diese sich besser auf die mit hohem Risiko behafteten Abfallströme konzentrieren.

3.   Inhalt des Vorschlags

3.1

Die Kommission fügt eine Begriffsbestimmung für die Wiederverwendung von Erzeugnissen hinzu, die keine Abfälle sind, und möchte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die technische und organisatorische Anforderungen für den Datenaustausch zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen betreffen. Der wesentliche Inhalt des Vorschlags ist jedoch die Änderung des Artikels 50 der Verordnung.

3.2

Der Zweck dieser Änderungen ist:

3.2.1

die Mitgliedstaaten zu veranlassen, die Kontrolle der Unternehmen zu organisieren und stichprobenartige Kontrollen der Verbringungen von Abfällen sowie der Abfallverwertung und -entsorgung einzuführen;

3.2.2

von den Mitgliedstaaten die Aufstellung von Plänen für die Kontrolle der Verbringungen zu verlangen, einschließlich der Kontrollen von Anlagen und Unternehmen und der Verbringungen (Straße, Schiene, Häfen).

3.3

Die Beschreibung der Elemente, die in diesen Plänen enthalten sein müssen, wird von der Kommission vorgegeben, die sieben Punkte aufzählt, an die sich die Staaten halten und über die sie Rechenschaft ablegen müssen.

3.4

Dies sind: die verfolgte Strategie und die für sie eingesetzten Ressourcen; die Risikobewertung bei den illegalen Abfallströmen; die Festlegung der Prioritäten; die Angaben zur Zahl und Art der geplanten Kontrollen von Abfalleinrichtungen und Verbringungen; die Aufgabenzuweisung an die einzelnen beteiligten Behörden; die Mittel der Zusammenarbeit zwischen diesen verschiedenen Behörden und die Bewertung des Bedarfs an Schulungen für die Kontrolleure. Eine jährliche Überprüfung dieser Pläne ist vorgesehen.

3.5

Die Kommission fügt Bestimmungen über einen angemessenen Schutz der Verbringungen und die Durchsetzung einer Verwertung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen hinzu.

4.   Allgemeine Bemerkungen

4.1

Die von der Kommission beschriebene Situation, der Umfang der illegalen Verbringungen und die großen Unterschiede bei den Kontrollen und der Durchführung der Rechtsvorschriften legitimieren den Willen einzuschreiten, um den illegalen Verbringungen Einhalt zu gebieten und die durch solche Verbringungen entstehenden Risiken für die Gesundheit und die Umwelt einzudämmen und die Benachteiligung derjenigen Unternehmen zu beenden, die die Vorschriften korrekt anwenden.

4.2

Dennoch muss darauf geachtet werden, dass sich die Durchführung der neuen Rechtsvorschriften nicht in formellen Verwaltungsmaßnahmen zur Anpassung an die neu erlassenen Regelungen erschöpft und gleichzeitig die konkrete Umsetzung ausbleibt. Diese Umsetzung indes erfordert die Mobilisierung neuer Finanzmittel, was für die Mitgliedstaaten, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und die öffentlichen Ausgaben zurückfahren müssen, nur schwer zu bewerkstelligen ist.

4.3

Die geplanten Maßnahmen müssen demnach einfach sein, um die Mitgliedstaaten, die die notwendigen Kontrollen noch nicht korrekt durchführen, dazu anzuhalten, ihre Kontrolltätigkeit zu verbessern bzw. diese überhaupt erst aufzunehmen. Die Angst, vor dem Gerichtshof wegen der Nichteinhaltung der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen verklagt zu werden, könnte möglicherweise den Eifer der säumigen Mitgliedstaaten beflügeln. Gleiches könnten die Maßnahmen einfacher Bürger bewirken, die ein berechtigtes Interesse daran haben, sich auf diesem Gebiet zu engagieren.

Brüssel, den 10. Dezember 2013

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Henri MALOSSE


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