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Document 52012IP0369

    Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 23. Oktober 2012 zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind (2012/2142(INI))

    ABl. C 68E vom 7.3.2014, p. 13–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 68/13


    Dienstag, 23. Oktober 2012
    Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind

    P7_TA(2012)0369

    Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 23. Oktober 2012 zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind (2012/2142(INI))

    2014/C 68 E/02

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf Artikel 215 AEUV,

    unter Hinweis auf den von Guy Verhofstadt und Kristiina Ojuland im Namen der ALDE-Fraktion eingereichten Entwurf einer Empfehlung an den Rat (B7-0196/2012),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-Russland am 15. Dezember 2011 und dem Ergebnis der Duma-Wahl vom 4. Dezember 2011 (3),

    unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. Februar 2012 an den Rat zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet (4),

    in Kenntnis der Verabschiedung des „Sergei Magnitsky Rule of Law Accountability Act“ durch den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des US-Senats am 26. Juni 2012, der die Verhängung von Einreiseverboten und das Einfrieren von Vermögenswerten von Amtsträgern aus Russland vorsieht, die mutmaßlich für den Freiheitsentzug, die Misshandlung und den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind,

    in Kenntnis des Entwurfs einer Entschließung mit dem Titel „Rule of law in Russia: case of Sergei Magnitsky“ (Rechtsstaatlichkeit in Russland: der Fall Sergei Magnitski), der auf der Jahrestagung 2012 der Parlamentarischen Versammlung der OSZE vorgestellt wurde und in dem die nationalen Parlamente aufgefordert werden, Maßnahmen zur Verhängung von Visa-Sanktionen und zum Einfrieren von Vermögenswerten zu ergreifen,

    gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0285/2012),

    A.

    in der Erwägung, dass die Verhaftung, die Haftbedingungen und der anschließende Tod von Sergei Magnitski im Gefängnis eine gut dokumentierte und schwerwiegende Missachtung grundlegender Menschenrechte darstellen;

    B.

    in der Erwägung, dass die posthume Strafverfolgung Sergei Magnitskis gegen nationale und internationale Rechtsbestimmungen verstößt und die deutlichen Defizite des russischen Strafverfolgungssystems aufzeigt;

    C.

    in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Mitglied des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) dazu verpflichtet hat, die Grundrechte und rechtstaatliche Prinzipien uneingeschränkt zu achten, sowie in der Erwägung, dass die Europäische Union der Russischen Föderation bereits mehrfach zusätzliche Unterstützung sowie ihre Sachkompetenz angeboten hat, damit diese ihre Verfassungs- und Rechtsordnung modernisieren und deren Einhaltung verbessern kann;

    D.

    in der Erwägung, dass ungeachtet der Schlussfolgerungen, die der vom russischen Präsidenten eingesetzte Menschenrechtsrat im Anschluss an seine Untersuchung im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der Verhaftung und des Freiheitsentzugs von Sergei Magnitski sowie der Weigerung, ihm Zugang zur Justiz zu gewähren, 2011 gezogen hat, die Ermittlungen zum Erliegen gekommen und die mitverantwortlichen Amtsträger entlastet und sogar den posthumen Untersuchungen im Fall Sergei Magnitski zugeteilt wurden; in der Erwägung, dass solche Maßnahmen der Behörden zeigen, dass die Strafverfolgung Sergei Magnitskis politisch motiviert ist;

    E.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union die russischen Behörden mehrfach im Rahmen von regulären Menschenrechtskonsultationen bis hin zu Treffen auf höchster Ebene aufgefordert hat, in diesem besonderen und gut dokumentierten Fall sorgfältige, unabhängige Untersuchungen zuzulassen und das aktuelle Klima der Straffreiheit zu beenden;

    F.

    in der Erwägung, dass der Fall Sergei Magnitski nur einer, wenn auch der bekannteste und am besten dokumentierte Fall ist, in dem der Machtmissbrauch der russischen Strafverfolgungsbehörden deutlich wird, die grob gegen rechtstaatliche Prinzipien verstoßen; in der Erwägung, dass es zahlreiche weitere Rechtsfälle gibt, in denen unter dem Deckmantel von Wirtschaftskriminalität und angeblicher Korruption systematisch Geschäftskonkurrenten und politische Widersacher ausgeschaltet werden;

    G.

    in der Erwägung, dass es sich bei Einreiseverboten und sonstigen restriktiven Maßnahmen nicht per se um traditionelle rechtliche Sanktionen handelt, sondern um ein politisches Signal für die Sorge der EU, das an eine größere Zielgruppe gerichtet ist, weshalb diese nach wie vor ein notwendiges und legitimes außenpolitisches Instrument darstellen;

    H.

    in der Erwägung, dass Sanktionen der EU im Zusammenhang mit dem Fall Sergei Magnitski die russischen Behörden dazu veranlassen könnten, wirksame und neue Anstrengungen zu unternehmen, um die Frage der Rechtstaatlichkeit und das aktuelle Klima der Straffreiheit in Russland konkreter und überzeugender anzugehen;

    I.

    in der Erwägung, dass verschiedene nationale Parlamente von EU-Mitgliedstaaten, wie z. B. in den Niederlanden, im Vereinigten Königreich, in Schweden und in Polen, bereits Resolutionen verabschiedet haben, in denen sie ihre jeweiligen Regierungen auffordern, Sanktionen im Zusammenhang mit dem Fall Sergei Magnitski zu verhängen, und verschiedene weitere nationale Parlamente, wie z. B. in Portugal, in Frankreich, in Spanien und in Lettland, gegenwärtig solche Resolutionen vorbereiten;

    1.

    empfiehlt dem Rat deshalb:

    (a)

    ein gemeinsames EU-Verzeichnis von Amtsträgern zu erstellen, die für den Tod von Sergei Magnitski sowie dessen anschließende juristische Verschleierung und die anhaltenden Einschüchterungsversuche gegenüber seiner Mutter und seiner Witwe mitverantwortlich sind;

    (b)

    gegen diese Amtsträger ein EU-weites Einreiseverbot zu verhängen und ihre Vermögenswerte sowie die ihrer engsten Familienmitglieder in der Europäischen Union generell einzufrieren;

    (c)

    Russland aufzufordern, eine glaubhafte und unabhängige Untersuchung aller Aspekte dieses tragischen Vorfalls einzuleiten und alle Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

    (d)

    die russischen Behörden dringend aufzufordern, die grassierende Korruption zu beenden sowie die Justiz zu reformieren und in Einklang mit internationalen Standards zu bringen, indem ein unabhängiges, gerechtes und transparentes Rechtssystem geschaffen wird, das unter keinen Umständen zu politischen Zwecken missbraucht werden kann;

    (e)

    dieses Thema im Rahmen bilateraler Treffen mit den russischen Behörden noch nachdrücklicher, in aller Deutlichkeit und ergebnisorientiert anzusprechen, wie auch die Frage von Einschüchterungen und Straffreiheit in Fällen, in die Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Anwälte verwickelt sind;

    2.

    fordert den Rat auf, auch im Hinblick auf weitere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Russland eine kohärente und entschlossene Vorgehensweise zu verfolgen, die auf gut dokumentierte, übereinstimmende und unabhängige Quellen sowie überzeugende Beweise gestützt ist, und als letztes Mittel mit vergleichbaren restriktiven Maßnahmen gegen die Täter vorzugehen;

    3.

    betont, dass die feste Zusage der russischen Behörden, grundlegende Werte zu respektieren, wie z. B. die Rechtstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, nach wie vor die Grundvoraussetzung für die Beziehungen zwischen der EU und Russland und den Aufbau einer stabilen und verlässlichen Partnerschaft zwischen beiden Seiten ist;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission, den Mitgliedstaaten, der russischen Staatsduma und der Regierung der Russischen Föderation zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 37.

    (2)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 81.

    (3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0575.

    (4)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0018.


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