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Document 52012IP0221

    Die Lage in der Ukraine und der Fall Julia Timoschenko Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zur Lage in der Ukraine und zum Fall Julia Timoschenko (2012/2658(RSP))

    ABl. C 264E vom 13.9.2013, p. 51–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 264/51


    Donnerstag, 24. Mai 2012
    Die Lage in der Ukraine und der Fall Julia Timoschenko

    P7_TA(2012)0221

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zur Lage in der Ukraine und zum Fall Julia Timoschenko (2012/2658(RSP))

    2013/C 264 E/08

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Ukraine und insbesondere auf seine Entschließungen vom 9. Juni 2011 (1), 27. Oktober 2011 (2) und 1. Dezember 2011 (3),

    unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung Euronest vom 3. April 2012 zur Situation von Julija Tymoschenko,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Catherine Ashton, vom 26. April 2012 zur Situation von Julija Tymoschenko,

    unter Hinweis auf die Erklärung von Androulla Vassiliou, für Sport zuständiges Mitglied der Kommission, vom 4. Mai 2012 zur Fußball-Europameisterschaft 2012,

    unter Hinweis auf die Erklärung des polnischen Staatspräsidenten Bronisław Komorowski vom 9. Mai 2012, in der er sich für die Austragung der Fußball-Europameisterschaft 2012 aussprach,

    in Kenntnis des am 15. Mai 2012 veröffentlichten Fortschrittsberichts über die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik in der Ukraine (4),

    unter Hinweis auf die Ergebnisse der Tagung des Kooperationsrates EU-Ukraine vom 15. Mai 2012,

    unter Hinweis auf die am 7. Mai 2009 auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Prag abgegebene gemeinsame Erklärung,

    unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zwischen der EU und der Ukraine über das Assoziierungsabkommen, einschließlich der Verhandlungen über eine tiefgreifende und umfassende Freihandelszone und der Paraphierung dieses Abkommens,

    unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das am 1. März 1998 (5) in Kraft getreten ist, und die laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen, das das PKA ablösen soll,

    gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die Ukraine ein für die EU strategisch bedeutsames Land ist; in der Erwägung, dass die Ukraine angesichts ihrer Größe, ihrer Ressourcen, ihrer Bevölkerung und ihrer geografischen Lage eine herausragende Stellung in Europa einnimmt und ein maßgeblicher regionaler Akteur ist, der erheblichen Einfluss auf Sicherheit, Stabilität und Wohlstand des gesamten Kontinents ausübt und daher seinen Teil der politischen Verantwortung tragen sollte;

    B.

    in der Erwägung, dass die Lage der Menschenrechte sowie die Achtung der bürgerlichen Freiheiten, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine, wozu auch faire, unparteiische und unabhängige rechtliche Verfahren zählen, und die Konzentration auf innerstaatliche Reformen die Voraussetzungen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine darstellen;

    C.

    in der Erwägung, dass die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens EU-Ukraine, das auch eine tiefgreifende und umfassende Freihandelszone umfasst, für die europäischen Perspektiven der Ukraine wichtig sein wird; in der Erwägung, dass sich die Beziehungen zwischen der Ukraine und der EU schrittweise vertiefen werden, je mehr die Ukraine gemeinsame Werte mit der EU teilt und je mehr Reformen sie im Geiste dieses Abkommens durchführt; in der Erwägung, dass es auch von großer Bedeutung für die EU ist, dass sich jenseits ihrer Ostgrenze – ein beträchtlicher Teil davon ist die Grenze mit der Ukraine – ein Raum der Rechtsstaatlichkeit und des Wohlstands erstreckt;

    D.

    in der Erwägung, dass in der Ukraine bislang weder eine Reform von Teilbereichen der Justiz noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in strafrechtlichen Ermittlungen und bei der Strafverfolgung umgesetzt wurden, wozu auch der Grundsatz fairer, unparteiischer und unabhängiger Gerichtsverfahren zählt; in der Erwägung, dass diese Reformen in enger Zusammenarbeit mit der Venedig-Kommission ausgearbeitet werden müssen; in der Erwägung, dass das Urteil zum Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache Julija Tymoschenko gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Petschersk in Kiew für den 26. Juni 2012 erwartet wird;

    E.

    in der Erwägung, dass die Verurteilung der ehemaligen Ministerpräsidentin der Ukraine, Julija Tymoschenko, am 11. Oktober 2011 zu sieben Jahren Haft und die Prozesse gegen andere hohe Bedienstete der ehemaligen Regierung nicht hinnehmbar sind und einen Akt selektiver Justiz darstellen; in der Erwägung, dass schwerwiegende Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz und ein Mangel an Reformen hinsichtlich aller Aspekte des rechtlichen Verfahrens – Strafverfolgung, Gerichtsverfahren, Urteil, Haft und Rechtsmittel – festzustellen sind;

    F.

    in der Erwägung, dass die EU nach wie vor betont, dass die Rechtsstaatlichkeit geachtet werden muss, was auch faire, unparteiische und unabhängige Gerichtsverfahren einschließt, und dass der Eindruck vermieden werden muss, dass Maßnahmen der Justiz selektiv eingesetzt werden; in der Erwägung, dass die EU diese Grundsätze in einem Land, das engere vertragliche Beziehungen auf der Grundlage einer politischen Assoziierung anstrebt, als besonders wichtig erachtet;

    G.

    in der Erwägung, dass Korruption und Amtsmissbrauch in der Ukraine nach wie vor weit verbreitet sind und eine unmissverständliche Reaktion der Staatsorgane erfordern, indem die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, in der Erwägung, dass die Strafverfolgung und Ermittlungen unparteiisch und unabhängig sein müssen und nicht zu politischen Zwecken missbraucht werden dürfen;

    H.

    in der Erwägung, dass der dänische Helsinki-Ausschuss für Menschenrechte, der das Gerichtsverfahren in der Rechtssache Julija Tymoschenko beobachtet hat, in seinem vorläufigen Bericht grundlegende Mängel in der ukrainischen Strafjustiz ausgewiesen hat, die den Schutz der individuellen Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigen;

    I.

    in der Erwägung, dass sich die europäische Perspektive der Ukraine auf eine Politik der systematischen und unumkehrbaren Reformen in einigen wichtigen institutionellen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen stützen muss; in der Erwägung, dass wichtige Reformen bereits durchgeführt wurden oder werden, wohingegen andere noch eingeleitet werden müssen; in der Erwägung, dass der durch das Assoziierungsabkommen geschaffene Rahmen der Ukraine ein entscheidendes Instrument für die Modernisierung, einen Fahrplan für die Durchführung innenpolitischer Reformen und ein Instrument für die nationale Aussöhnung bietet, wodurch das Land dabei unterstützt wird, die aktuellen negativen Tendenzen zu überwinden, die Verwerfungen in der ukrainischen Gesellschaft zu überbrücken und die Ukraine im Hinblick auf ihre Bemühungen um eine europäische Perspektive auf der Grundlage der Werte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der verantwortungsvollen Staatsführung zu einen;

    J.

    in der Erwägung, dass die Ukraine und Polen im Juni die Fußball-Europameisterschaft 2012 gemeinsam ausrichten werden; in der Erwägung, dass hochrangige europäische Politiker bereits mitgeteilt haben, dass sie den Spielen in der Ukraine nicht beiwohnen werden, jedoch nicht zu einem Boykott der Spiele im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft aufgerufen haben;

    1.

    betont, dass eines seiner wichtigsten außenpolitischen Ziele in der Verbesserung und im Ausbau der Beziehungen zur Ukraine und der Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik besteht, die darauf ausgerichtet ist, die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen der betreffenden Länder mit der EU und ihren Mitgliedstaaten zu fördern; hebt hervor, dass die Verbesserung der Menschenrechtslage – einschließlich der Entkriminalisierung politischer Entscheidungen in einem reformierten Strafgesetzbuch – und der Rechtsstaatlichkeit sowie eine Vertiefung der Demokratie durch das Ende der Unterdrückung der politischen Opposition und freie, faire und transparente Wahlen Voraussetzungen für die Unterzeichnung und Ratifizierung des Assoziierungsabkommens und seine wirksame Umsetzung sind;

    2.

    betont, dass die aktuellen Probleme in den Beziehungen zwischen der Ukraine und der Europäischen Union nur gelöst werden können, wenn die Staatsorgane der Ukraine ihre klare Bereitschaft deutlich machen, die erforderlichen Reformen, insbesondere im Rechts- und Justizsystem, mit dem Ziel durchzuführen und umzusetzen, die Grundsätze der Demokratie uneingeschränkt einzuhalten und die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Minderheitenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu achten; fordert, dass die Organe der Europäischen Union, der Europarat und seine Venedig-Kommission diesen Reformprozess aktiv und wirksam unterstützen;

    3.

    erklärt sich erneut besorgt über die Gerichtsverfahren gegen ehemalige und derzeitige hochrangige Regierungsvertreter, die nicht im Einklang mit den europäischen Normen in Bezug auf Fairness, Unparteilichkeit, Transparenz und Unabhängigkeit durchgeführt wurden; fordert die bedingungslose und unverzügliche Freilassung aller aus politischen Gründen verurteilten Häftlinge, einschließlich der Oppositionsführer;

    4.

    missbilligt das Urteil gegen die ehemalige Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko; betont, dass die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und eine unabhängige Justiz sowie der Beginn einer glaubwürdigen Bekämpfung der Korruption nicht nur für die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine, sondern auch für die Festigung der Demokratie in der Ukraine ausschlaggebend sind;

    5.

    fordert die Staatsorgane der Ukraine auf, zwischen politischer und strafrechtlicher Verantwortung zu unterscheiden und das geltende Strafrecht dementsprechend zu ändern; betont, dass der demokratische Wettstreit um politische Entscheidungen im Parlament und durch die Beteiligung der Wähler an freien Wahlen stattfinden muss und nicht durch persönlich oder politisch motivierte Akte strafrechtlicher Verfolgung und manipulierte Urteile in Strafgerichten ausgehöhlt werden darf;

    6.

    fordert die Staatsorgane der Ukraine auf, die Situation der aus politischen Gründen verurteilten Häftlinge vor dem Beginn des Wahlkampfs zu klären;

    7.

    fordert die Staatsorgane der Ukraine auf, im Einklang mit den in Europa üblichen fairen und gerechten Rechtsnormen und der in Europa üblichen fairen und gerechten Rechtspraxis die Unparteilichkeit und Transparenz des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache Julija Tymoschenko zu gewährleisten, und fordert ein Ende der selektiven Rechtsprechung gegen politische und sonstige Gegner; bedauert, dass der für Straf- und Zivilsachen zuständige Oberste Gerichtshof der Ukraine sein Urteil zu dem Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache Julija Tymoschenko gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Petschersk in Kiew verschoben hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Anhörung im Rechtsmittelverfahren zu der Rechtssache Julija Tymoschenko auf den 26. Juni 2012 vertagt wurde, hält diese Verzögerung für bedauerlich und warnt vor einer Verschleppung des ordentlichen Gerichtsverfahrens;

    8.

    fordert die ukrainischen Staatsorgane eindringlich auf, die Rechte aller aus politischen Gründen verurteilten Häftlinge – auch von Julija Tymoschenko, Jurij Luzenko und Walerij Iwaschtschenko – auf eine angemessene medizinische Versorgung in einer geeigneten Einrichtung, das Recht auf unbeschränkten Zugang zu ihren Rechtsanwälten und das Recht, von ihren Angehörigen und anderen Personen wie dem Botschafter der EU besucht zu werden, in vollem Umfang zu achten; betont, dass die Ukraine die gesetzlich verankerten Rechte und die Menschenrechte von Beschuldigten und Häftlingen, einschließlich ihres Rechts auf medizinische Versorgung, im Einklang mit internationalen Normen in vollem Umfang achten muss; verurteilt die vom Gefängnispersonal gegenüber Julija Tymoschenko ausgeübte Gewalt und weist erneut auf die Verpflichtung der Ukraine hin, jede Beschwerde betreffend Folter oder andere Formen der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unverzüglich und unparteiisch zu prüfen;

    9.

    fordert die Staatsorgane der Ukraine auf, ein unabhängiges und unparteiisches internationales Gremium für Rechtsfragen einzusetzen, das über die mutmaßlichen Verletzungen der Grundrechte und -freiheiten in den Fällen von Julija Tymoschenko und anderer Mitglieder ihrer Regierung berichtet; nimmt das Ergebnis des Treffens des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, mit dem Ministerpräsidenten der Ukraine, Mykola Asarow, mit Zufriedenheit zur Kenntnis und erwartet von den Staatsorganen der Ukraine eine Reaktion auf den angenommenen Vorschlag, indem sie Leitlinien für seine unverzügliche Umsetzung erlassen, damit in Zusammenarbeit mit dem Ärzteteam der Charité und zu dessen Unterstützung eine ordnungsgemäße medizinische Behandlung von Julija Tymoschenko gewährleistet sowie die justizielle Kontrolle durch eine maßgebliche und kompetente Persönlichkeit der EU in den Rechtsmittelverfahren und künftigen Gerichtsverfahren gegen die ehemalige Ministerpräsidentin der Ukraine sichergestellt wird;

    10.

    begrüßt, dass Julija Tymoschenko auf eigenen Wunsch aus der Justizvollzugsanstalt Katschaniwska in ein Krankenhaus verlegt wurde, und nimmt zur Kenntnis, dass sie vor kurzem von internationalen medizinischen Sachverständigen besucht wurde;

    11.

    betont mit Nachdruck, dass alle Gerichtsverfahren gegen ehemalige und jetzige hochrangige Regierungsvertreter im Einklang mit europäischen Normen in Bezug auf Fairness, Unparteilichkeit, Transparenz und Unabhängigkeit durchgeführt werden müssen; verurteilt die im Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit stehende Einleitung neuer politisch motivierter Verfahren gegen Julija Tymoschenko und andere Personen durch die Staatsorgane der Ukraine;

    12.

    erklärt sich bestürzt über den Zustand der demokratischen Freiheiten und die Praxis der Instrumentalisierung der staatlichen Institutionen für parteipolitische Zwecke und politische Racheakte;

    13.

    betont die überragende Bedeutung einer freien, fairen und transparenten Parlamentswahl Ende des Jahres in der Ukraine, wozu auch das Recht der führenden Persönlichkeiten der Opposition auf Teilnahme gehört, und erachtet ein nachdrückliches Bekenntnis zu demokratischen Werten und zur Rechtsstaatlichkeit auch zwischen den Wahlgängen als notwendig; fordert das Europäische Parlament auf, eigenständig an einer internationalen Wahlbeobachtungsmission im Zusammenhang mit der anstehenden Parlamentswahl teilzunehmen;

    14.

    weist die Staatsorgane der Ukraine nochmals darauf hin, dass umfassende Reformen umgesetzt werden müssen, um der Ukraine den Weg für eine Angleichung an europäische Normen und Standards zu bahnen; betont, dass die Annäherung der Ukraine an die EU sich auf das Bekenntnis zu den Werten und Freiheiten der EU stützen sollte; hebt hervor, dass eine unabhängige Justiz der Eckstein dieser Standards sein muss;

    15.

    betont, dass die vollständige Achtung der Rechtsvorschriften über die Menschenrechte und die Einhaltung der grundlegenden Normen der OSZE die Glaubwürdigkeit des für 2013 vorgesehenen Vorsitzes der Ukraine in der OSZE stärken würde;

    16.

    wünscht einen erfolgreichen Verlauf der Fußball-Europameisterschaft 2012 in Polen und der Ukraine, fordert allerdings die europäischen Politiker, die den Spielen in der Ukraine beiwohnen möchten, gleichzeitig auf, ihr Wissen um die dortige politische Lage öffentlich klar kundzutun und nach Möglichkeiten zu suchen, politische Häftlinge im Gefängnis zu besuchen oder die Spiele als Privatpersonen und nicht als VIP zu verfolgen;

    17.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem EAD, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Staatspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine sowie der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und der OSZE zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0272.

    (2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0472.

    (3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0545.

    (4)  SWD(2012)0124.

    (5)  ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 1.


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