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Document 52012BP0381

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/003 DK/Vestas Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/003 DK/Vestas, Dänemark) (COM(2012)0502 – C7-0292/2012 – 2012/2228(BUD))
    ANLAGE

    ABl. C 68E vom 7.3.2014, p. 106–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 68/106


    Dienstag, 23. Oktober 2012
    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/003 DK/Vestas

    P7_TA(2012)0381

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/003 DK/Vestas, Dänemark) (COM(2012)0502 – C7-0292/2012 – 2012/2228(BUD))

    2014/C 68 E/23

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0502 – C7-0292/2012),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIA vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

    unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Trilog-Verfahrens,

    in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0345/2012),

    A.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

    B.

    in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

    C.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

    D.

    in der Erwägung, dass Dänemark für 720 Personen Unterstützung beantragt hat, die von dem Windturbinenhersteller Vestas-Gruppe in Dänemark entlassen wurden und alle gezielt unterstützt werde sollen;

    E.

    in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

    1.

    stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Dänemark daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

    2.

    stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den dänischen Behörden am 14. Mai 2012 eingereicht und die Beurteilung der Kommission am 13. September 2012 vorgelegt wurde; begrüßt, dass das Bewertungsverfahren rasch durchgeführt wurde;

    3.

    weist darauf hin, dass durch die Ansiedlung von innovativen Unternehmen wie Vestas zahlreiche hochwertige Industriearbeitsplätze für hochqualifizierte Arbeitnehmer in den betreffenden Gemeinden geschaffen wurden und der Verlust dieser Arbeitsplätze die Region in Schwierigkeiten gebracht hat; stellt fest, dass die Entlassungen in einer Zeit erfolgten, in der die Arbeitslosigkeit rasch ansteigt, so gab es z. B. im Februar 2012 in der Region Midtjylland 36 426 Arbeitslose und in der Region Syddanmark 40 004 Arbeitslose (im Vergleich zu 28 402 bzw. 29 751 Arbeitslosen im August 2011);

    4.

    begrüßt den Umstand, dass die dänischen Behörden im Hinblick auf eine zügige Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, mit der Umsetzung der Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket zu beginnen;

    5.

    begrüßt den Umstand, dass mit der Umsetzung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen am 12. August 2012 begonnen wurde – lange vor dem Beschluss der Haushaltsbehörde, die EGF-Unterstützung zu gewähren;

    6.

    weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern durch eine adäquate Fortbildung sowie die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur den Erfordernissen der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch des derzeitigen Unternehmensumfelds entsprechen, insbesondere da viele der entlassenen Arbeitnehmer hochqualifizierte Experten und Techniker sind;

    7.

    weist darauf hin, dass dies der dritte EGF-Antrag im Zusammenhang mit Entlassungen in der Windturbinenindustrie ist und dass alle Anträge aus Dänemark kommen (EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery und EGF/2010/022 DK/LM Glasfiber);

    8.

    begrüßt, dass die Sozialpartner während der Planungsphase des Pakets konsultiert wurden und über die Umsetzung des Projekts informiert werden;

    9.

    weist darauf hin, dass die Entlassungen in der Gemeinde Ringkøbing-Skjern die unmittelbare Folge der von der Vestas-Gruppe im November 2011 getroffenen Entscheidung sind, ihre Strukturen neu zu organisieren und näher an ihren Kunden auf den regionalen Märkten zu sein, insbesondre in China; stellt fest, dass diese Reorganisation weltweit 2 335 Entlassungen mit sich bringen wird und dadurch die Gruppe schätzungsweise 150 Millionen EUR Fixkosten einsparen wird;

    10.

    unterstreicht, dass die Lehren aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen gezogen werden sollten;

    11.

    weist darauf hin, dass der EGF bereits 325 von 825 Arbeitnehmern der Vestas-Gruppe, die 2009 in der ersten Entlassungswelle ihren Arbeitsplatz verloren hatten, unterstützt hat; stellt die Frage, wie viele entlassene Arbeitnehmer als Ergebnis des koordinierten Pakets wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden konnten und ob Lehren für die erneuten Einsatz von EGF-Mitteln in der Region gezogen wurden;

    12.

    begrüßt, dass das Paket erhebliche finanzielle Anreize für die Gründung von Unternehmen enthält, die streng mit der Teilnahme an Kursen für Existenzgründer und der Durchführung einer Überprüfung am Ende des EGF-Projekts verbunden sein werden;

    13.

    weist allerdings darauf hin, dass möglicherweise die Hälfte der EGF-Unterstützung für finanzielle Zuschüsse ausgegeben wird, wobei wohl 720 Arbeitnehmer Schulungsarbeitslosengeld (einschließlich Stipendien) erhalten werden, und zwar in Höhe von schätzungsweise 10 400 EUR pro Arbeitnehmer;

    14.

    weist erneut darauf hin, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für Arbeitsvermittlungs- und Weiterbildungsprogramme verwendet werden sollte und nicht für unmittelbare Beiträge zu finanziellen Zuschüssen; ist der Ansicht, dass bei einer Einbeziehung in das Paket die EGF-Unterstützung als Ergänzung dienen sollte und keinesfalls die Zuschüsse, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und Unternehmen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts bzw. von Tarifverträgen fallen, ersetzen darf;

    15.

    fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue EGF-Verordnung (2014-2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

    16.

    erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

    17.

    unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

    18.

    stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

    19.

    begrüßt den Umstand, dass infolge der Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind;

    20.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    21.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    22.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


    Dienstag, 23. Oktober 2012
    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/003 DK/Vestas, Dänemark)

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/731/EU.)


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