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Document 52012BP0380

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/015 FR/Peugeot Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/015 FR/Peugeot, Frankreich) (COM(2012)0461 – C7-0222/2012 – 2012/2165(BUD))
    ANLAGE

    ABl. C 68E vom 7.3.2014, p. 103–106 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 68/103


    Dienstag, 23. Oktober 2012
    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/015 FR/Peugeot

    P7_TA(2012)0380

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/015 FR/Peugeot, Frankreich) (COM(2012)0461 – C7-0222/2012 – 2012/2165(BUD))

    2014/C 68 E/22

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0461 – C7-0222/2012),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

    unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

    in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0333/2012),

    A.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

    B.

    in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

    C.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

    D.

    in der Erwägung, dass Frankreich Unterstützung für 2 089 entlassene Arbeitskräfte beantragt hat, die alle für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, wobei bei den beiden Tochtergesellschaften des Konzerns PSA Peugeot Citroën (Peugeot Citroën Automobiles und Sevelnord) abgesehen von den während des Bezugszeitraums vom 1. November 2009 bis zum 28. Februar 2010 649 entlassenen Arbeitskräften weitere 1 440 Personen vor bzw. nach diesem Zeitraum im Rahmen desselben Freisetzungsplans freiwillig ausgeschieden sind;

    E.

    in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

    1.

    stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Frankreich daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

    2.

    nimmt zur Kenntnis, dass die französischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 5. Mai 2010 einreichten und ihn bis zum 13. April 2012 mit zusätzlichen Informationen ergänzten, und dass die Kommission die abschließende Bewertung des Antrags am 21. August 2012 vorgelegt hat; stellt fest, dass der Bewertungsprozess sehr langwierig war;

    3.

    bedauert, dass die Bewertungsphase zwischen der Einreichung des Antrags am 5. Mai 2010 und der Annahme des Vorschlags für einen Beschluss der Haushaltsbehörde am 21. August 2012 27 Monate dauerte; stellt fest, dass dies bislang die längste Bewertungsphase im Zusammenhang mit einem Antrag auf Inanspruchnahme des EGF seit seiner Einführung im Jahr 2007 ist;

    4.

    stellt fest, dass die Entlassungen, die Gegenstand des vorliegenden Antrags sind, 10 französische Regionen, vor allem in der Nordhälfte des Landes, betreffen, jedoch die meisten Beschäftigten in der Bretagne (32 %), der Île-de-France (25 %) und der Franche-Comté (13 %) freiwillig ausgeschieden sind;

    5.

    stellt fest, dass das vom EGF unterstützte koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Teil des Programms für ein freiwilliges Ausscheiden ist, in dessen Rahmen 5 100 Arbeitnehmer Unterstützung für ihr Ausscheiden von PSA erhalten und das auch Maßnahmen umfasst, die von den innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften bei Massenentlassungen vorgeschrieben werden, wie etwa Vorruhestandsregelungen;

    6.

    weist darauf hin, dass die Tochtergesellschaft Peugeot Citroën Automobiles des Konzerns PSA Peugeot Citroën nach französischem Recht angehalten ist, zur Revitalisierung dieser Regionen beizutragen, indem sie an der Schaffung neuer Aktivitäten und Arbeitsplätze mitwirkt, um die Auswirkungen der Entlassungen zu mildern;

    7.

    stellt fest, dass aus dem EGF lediglich Maßnahmen unterstützt werden, die jene Maßnahmen ergänzen, die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich sind und in drei Bereiche des Entlassungsplans fallen: „berufs- oder personenbezogenes Projekt“, „Umschulungsurlaub“ und „Gründung oder Übernahme eines Unternehmens“; fordert zusätzliche Informationen zu den Maßnahmen des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen, aus denen hervorgeht, dass diese Maßnahmen die in den nationalen Rechtsvorschriften oder in Tarifverträgen vorgesehenen obligatorischen Maßnahmen ergänzen;

    8.

    begrüßt den Umstand, dass die französischen Behörden im Hinblick auf eine zügige Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, mit der Umsetzung der Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket zu beginnen;

    9.

    stellt fest, dass das koordinierte Paket Beihilfen im Rahmen der Kategorie „Umschulungsurlaub“ umfasst, die sich insgesamt auf EUR 5 105,18 pro Arbeitnehmer belaufen und die 1 080 Arbeitnehmern ausgezahlt werden; weist darauf hin, dass die EGF-Mittel vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie für Weiterbildungsprogramme eingesetzt werden sollten, anstatt direkt als Beitrag zu den Arbeitslosenleistungen, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen;

    10.

    weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur den Bedürfnissen der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch dem tatsächlichen Geschäftsumfeld entsprechen;

    11.

    fordert zusätzliche Informationen zur Art der angebotenen Schulungen, insbesondere für Arbeitnehmer über 55 Jahren, die mehr als 41,55 % der Betroffenen ausmachen, und betont, wie wichtig Schulung bzw. Umschulung im Zusammenhang mit aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ist, die dem künftigen Bedarf des Arbeitsmarkts gerecht werden, um eine nachhaltige Beschäftigung zu fördern;

    12

    unterstreicht, dass die Lehren aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen gezogen werden sollten;

    13.

    stellt fest, dass diese Maßnahmen nicht die Maßnahmen ersetzen, die nach innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen in die Zuständigkeit des Unternehmens fallen, und dass die Maßnahmen auf einzelne Arbeitnehmer ausgerichtet sind und nicht zur Umstrukturierung von PSA verwendet werden;

    14.

    fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; räumt ein, dass die Kommission infolge der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen ein verbessertes Verfahren eingeführt hat, in dessen Rahmen der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den EGF (2014-2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

    15.

    verweist darauf, dass die Kommission in ihrer Mitteilung „Maßnahmen zur Bewältigung der Krise in der europäischen Automobilindustrie“ (COM(2009)0104) ein integriertes Konzept für die Bewältigung der strukturellen Probleme durch die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die bessere Abstimmung auf den zukünftigen Bedarf vorgelegt hat, wozu die EGF-Maßnahmen einen positiven Beitrag leisten können, wenn auch nur in begrenztem Umfang;

    16.

    verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

    17.

    unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die langfristige Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch Arbeitskräfte in prekären und kurzfristigen Arbeitsverhältnissen zu ersetzen;

    18.

    stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

    19.

    begrüßt den Umstand, dass infolge der Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden; stellt fest, dass sich solche Mittelübertragungen negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

    20.

    bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

    21.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    22.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    23.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


    Dienstag, 23. Oktober 2012
    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/015 FR/Peugeot, Frankreich)

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/680/EU.)


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