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Document 52012AP0362
Financial rules applicable to the annual budget ***I European Parliament legislative resolution of 23 October 2012 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the financial rules applicable to the annual budget of the Union (COM (2010)0815 – C7-0016/2011 – 2010/0395 (COD))#P7_TC1-COD(2010)0395 Position of the European Parliament adopted at first reading on 23 October 2012 with a view to the adoption of Regulation (EU, Euratom) No …/2012 of the European Parliament and of the Council on the financial rules applicable to the general budget of the Union and repealing Council Regulation (EC, Euratom) No 1605/2002#Annex to the legislative resolution
Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)0815 – C7-0016/2011 – 2010/0395(COD))
P7_TC1-COD(2010)0395 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
Anhang zur legislativen Entschliessung
Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)0815 – C7-0016/2011 – 2010/0395(COD))
P7_TC1-COD(2010)0395 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
Anhang zur legislativen Entschliessung
ABl. C 68E vom 7.3.2014, p. 80–82
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 68/80 |
Dienstag, 23. Oktober 2012
Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan ***I
P7_TA(2012)0362
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)0815 – C7-0016/2011 – 2010/0395(COD))
2014/C 68 E/12
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0815), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0016/2011), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
in Kenntnis der Stellungnahmen 3/2010 (1) und 6/2010 (2) des Europäischen Rechnungshofs in ihrer revidierten und aktualisierten Fassung vom 25. Januar 2011, |
— |
unter Hinweis auf die im Schreiben vom 11. Juli 2012 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0325/2011), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3); |
2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen zu Themen im Zusammenhang mit dem MFR und zu Artikel 195 der Haushaltsordnung sowie die Erklärung des Europäischen Parlaments zu Artikel 18 dieser Verordnung; |
3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 145 vom 3.6.2010, S. 1.
(2) ABl. C 334 vom 10.12.2010, S. 1.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 26. Oktober 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2011)0465).
Dienstag, 23. Oktober 2012
P7_TC1-COD(2010)0395
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.)
Dienstag, 23. Oktober 2012
Anhang zur legislativen Entschliessung
"A) Gemeinsame Erklärung zu Themen im Zusammenhang mit dem MFR:
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass die Haushaltsordnung überarbeitet wird, um Änderungen vorzunehmen, die durch das Ergebnis der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 notwendig werden, einschließlich der folgenden Themen:
— |
der die Übertragung betreffenden Vorschriften für die Reserve für Soforthilfe und für Projekte, die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden; |
— |
der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel und des Haushaltssaldos sowie des damit zusammenhängenden Vorschlags, diese in die Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen einzustellen; |
— |
der möglichen Aufnahme des Europäischen Entwicklungsfonds in den EU-Haushaltsplan; |
— |
der Behandlung von Mitteln, die aus den Vereinbarungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen stammen.“ |
B) Gemeinsame Erklärung zu den Ausgaben für Gebäude mit Bezugnahme auf Artikel 195
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen wie folgt überein:
1. |
Das in Artikel 195 Absatz 4 vorgesehene Frühwarnverfahren und das in Artikel 195 Absatz 5 vorgesehene Verfahren der vorherigen Zustimmung gelten nicht für den kostenfreien oder gegen einen symbolischen Betrag getätigten Erwerb von Grundstücken. |
2. |
Die Begriffe „Gebäude“ und „Immobilien“ in Artikel 195 beziehen sich ausschließlich auf Nichtwohngebäude. Das Europäische Parlament und der Rat können Auskünfte über Wohngebäude anfordern. |
3. |
In Fällen außergewöhnlicher oder aus politischen Gründen dringlicher Umstände können die Informationen zu Immobilienprojekten für EU-Delegationen oder -Büros in Drittstaaten nach Artikel 195 Absatz 4 gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 195 Absatz 5 vorgelegt werden. In solchen Fällen verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, das Immobilienprojekt möglichst frühzeitig zu behandeln. |
4. |
Das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Artikel 195 Absätze 5 und 6 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelheiten der Kosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind. |
5. |
Die in Artikel 195 Absatz 7 Ziffern ii bis iv vorgesehenen Schwellenwerte 750 000 EUR bzw. 3 000 000 EUR schließen die Ausstattung des Gebäudes ein; im Fall von Mietverträgen gelten die Schwellenwerte für die Miete ohne Nebenkosten, schließen aber die Kosten der Ausstattung der Gebäude ein. |
6. |
Die in Artikel 195 Absatz 3 Buchstabe a genannten Ausgaben schließen Nebenkosten nicht ein. |
7. |
Die Kommission wird ein Jahr nach Inkrafttreten der Haushaltsordnung über die Anwendung der in Artikel 195 vorgesehenen Verfahren Bericht erstatten.“ |
C) Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 195 Absatz 3
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass in die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen werden, entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden.“
D) Erklärung des Europäischen Parlaments
„Die Mittel in Höhe von 85,9 Mio. EUR, die Belgien dem Europäischen Parlament Anfang 2010 zurückgezahlt hat und die für Immobilienprojekte zweckgebunden wurden, sind als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zu betrachten.“"