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Document 52007IE1709

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Auswirkungen der europäischen Umweltschutzvorschriften auf den industriellen Wandel

    ABl. C 120 vom 16.5.2008, p. 57–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 120/57


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Auswirkungen der europäischen Umweltschutzvorschriften auf den industriellen Wandel“

    (2008/C 120/15)

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 16. Februar 2007 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

    „Auswirkungen der europäischen Umweltschutzvorschriften auf den industriellen Wandel“.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Beratende Kommission für den industriellen Wandel nahm ihre Stellungnahme am 13. November 2007 an. Berichterstatter war Herr PEZZINI, Mitberichterstatter Herr NOWICKI.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 440. Plenartagung am 12./13. Dezember 2007 (Sitzung vom 12. Dezember) mit 137 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Die Umweltpolitik gehört zu den wichtigsten sozialen Herausforderungen, denen sich heute die Regierungen und die Entscheidungsträger in der Wirtschaft stellen müssen. Das zögerliche Angehen der Umweltprobleme auf internationaler Ebene kann nicht länger als Vorwand dafür dienen, die Veränderungen aufzuschieben, die bei den Rechtsvorschriften und Verhaltensweisen erforderlich sind, um die Verwirklichung des grundlegenden Ziels der EU, d. h. eine nachhaltige Entwicklung, zu gewährleisten.

    1.2

    Die europäische Industrie verfügt im Hinblick auf eine nachhaltige Wirtschaft über ein beträchtliches Potenzial, doch wird ihr Erfolg immer stärker von der Innovationsfähigkeit abhängen, die sie bei dem industriellen Wandel an den Tag legt. Dieser Wandel ist aufgrund der Öffnung der Märkte, der Globalisierung und des technologischen und kognitiven Wandels erforderlich, der durch die zunehmende Sensibilisierung für den Umweltschutz und den Erhalt der natürlichen Ressourcen beschleunigt wird.

    1.3

    Der Ausschuss ist der Ansicht, dass sich alle wirtschaftlichen und sozialen Akteure, sowohl die öffentlichen als auch die privaten, sowie die politischen Entscheidungsträger und Behörden voll der Tatsache bewusst sein sollten, dass eine neue industrielle Revolution bevorsteht, die die Lebens- und Umweltqualität in den Mittelpunkt der Entwicklung stellt und eine neue integrierte Methode für die Entwicklung, Erzeugung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen erfordert.

    1.4

    Der Ausschuss hält es für dringend notwendig, von einer passiven Verteidigungs- und Reaktionshaltung zu einem entschiedenen und proaktiven Vorgehen überzugehen und mit Hilfe eines auf EU- und einzelstaatlicher Ebene eingeführten klaren und stabilen Rahmens positiver und nachhaltiger Maßnahmen die Zukunft vorzubereiten, um Folgendes zu beschleunigen:

    die Entwicklung und Anwendung sauberer Verfahrens- und Produkttechnologien;

    die Förderung eines echten Unternehmergeistes, der auf eine umweltfreundliche Herstellung achtet;

    die Ausbildung qualifizierten Fachpersonals.

    1.5

    Dieser neue proaktive Ansatz sollte nach Ansicht des EWSA auf Prävention statt auf nachträglichen Abhilfemaßnahmen beruhen und für alle einheitliche Verfahren im Rahmen eines „europäischen Umweltkodex“ umfassen, der dem Gesetzgeber, den Wirtschaftsakteuren und den Verbrauchern nützt.

    1.6

    Der Ausschuss ist überzeugt, dass die technische Entwicklung und die Innovation primär in der Verantwortung der Unternehmer und der Behörden liegen sollten: Die Unternehmer und Behörden müssen jedoch durch entsprechende europäische, nationale und lokale Strategien und öffentlich-private Partnerschaften angespornt, gefördert und unterstützt werden, die eine Vereinfachung und die Freisetzung der für die Bewältigung dieser Herausforderungen wesentlichen Ressourcen ermöglichen.

    1.7

    Der Ausschuss hält es für unerlässlich, die neuen und nachhaltigen Initiativen der Industrie auf EU-Ebene in die Strukturfonds, die gemeinschaftlichen Innovations-, Forschungs- und Bildungsprogramme und die entsprechenden Finanzinstrumente einzubetten.

    1.8

    Der Ausschuss weist die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit hin, die Verabschiedung konkreter Vereinfachungsmaßnahmen zu beschleunigen, um unnötige Belastungen abzuschaffen und die steigenden wirtschaftlichen Kosten zu reduzieren, die durch den bürokratischen und technischen Aufwand entstehen, der von den geltenden Umweltvorschriften verursacht wird; letztere müssen gestrafft und auf kohärente Weise konsolidiert werden.

    1.8.1

    Eine enge Abstimmung ist erforderlich, und auf den verschiedenen Ebenen müssen Strategien und Instrumente entwickelt werden, die nicht nur Hand in Hand mit einer insbesondere auf die KMU ausgerichteten, möglichst klaren, benutzerfreundlichen und kostengünstigen Umweltpolitik gehen, sondern auch mit dem ständigen Bemühen um Vereinfachung und straffere Verwaltungsabläufe. Der Grundsatz „Weniger und bessere Rechtsetzung“ muss in konsolidierte und kohärente Umweltvorschriften umgesetzt werden, die für Rechtssicherheit und Transparenz bei der entsprechenden Ausrichtung des industriellen Wandels sorgen und auf einen besseren Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt und den Einsatz nachhaltiger und wettbewerbsfähiger technologischer Innovationen auf den Weltmärkten abstellen. Die KMU müssen in die Lage versetzt werden, die Kosten für die Einhaltung der Auflagen zu tragen, ohne dass ihr Wettbewerbsvorteil beeinträchtigt wird.

    1.9

    Der Ausschuss unterstreicht, wie wichtig es ist, rasch eine langfristige integrierte Gemeinschaftsstrategie zu verabschieden, die den öffentlichen und privaten Entscheidungsträgern die nötige Sicherheit gibt, um die zur Einhaltung hoher Umweltschutzstandards erforderlichen technischen und organisatorischen Anpassungen vornehmen zu können.

    1.10

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt könnte eventuell so überarbeitet werden, dass den Zielen der Strategien von Lissabon und Göteborg im Hinblick auf die ökologische Nachhaltigkeit besser Rechnung getragen wird, um — klar und transparent und ohne den Wettbewerb zu verzerren — die erforderlichen langfristigen öffentlichen Investitionen zu fördern, die aus dem Begriff „Haushaltsdefizit“ ausgeklammert werden sollten.

    1.11

    Die Mitgliedstaaten sollten die Informationen der jährlichen Investitionspläne, die sie im Bereich Umweltschutz erstellen, sowie die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen ihrer gesetzgeberischen und finanziellen Maßnahmen in ihre Jahresberichte über den Lissabon-Prozess einfließen lassen. Diese bereits verfügbaren Daten sollten den auf den Umweltbereich entfallenden Anteil genauer darstellen und in dieser Form zu einem festen Bestandteil eines zusammenfassenden Berichts werden, den die Kommission jedes Jahr auf der Frühjahrstagung des Rates dem Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorlegen sollte.

    1.12

    Der Ausschuss hält es für wichtig, in den nationalen Strategien die positiven Auswirkungen der verschiedenen wirtschaftlichen Instrumente und steuerlichen Anreize auf die Umwelt hervorzuheben. Dies gilt vor allem für die Besteuerung, bei der Lösungen auf europäischer Ebene (1) angestrebt werden sollten und die sich auf Folgendes auswirkt:

    die Produktionstätigkeit und die Beschäftigung;

    die Nutzung der natürlichen Ressourcen;

    den Grad der Umweltverschmutzung;

    die Entscheidungen in Bezug auf ein hohes Umweltschutzniveau;

    die Innovationen bei den Verfahrens-, Produkt- und Organisationstechnologien im Umweltbereich.

    1.13

    Die Festlegung quantifizierbarer und gemeinsamer Ziele muss beschleunigt werden, damit die auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates und auf dem anschließenden Treffen der Umweltminister gefassten und durchaus weitreichenden Beschlüsse umgesetzt werden können.

    1.14

    Der Ausschuss bekräftigt die wesentliche Rolle, die die Sozialpartner und die Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft bei der Bewältigung der Wettbewerbs-, Energie- und Umweltprobleme auf den verschiedenen Ebenen — angefangen bei der europäischen Ebene — branchenübergreifend und innerhalb der einzelnen Industriezweige übernehmen müssen: Diese Probleme wirken sich maßgeblich auf zahlreiche Industriezweige aus, erfordern strukturelle und umfassende Anpassungen, vor allem im verarbeitenden Sektor, und bedürfen einer engen Abstimmung und eines integrierten Ansatzes bei gleichzeitigem stetigen Streben nach Vereinfachung und Entbürokratisierung.

    1.15

    Die Umweltprobleme, die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Schaffung neuer, umweltverträglicher Marktchancen und neuer und anspruchsvollerer Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Umweltbelangen muss nach dem Dafürhalten des Ausschusses mit unternehmer- und arbeitnehmerfreundlichen Rahmenbedingungen Hand in Hand gehen, die das Innovationspotenzial der Unternehmen und der Arbeitnehmer und die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Anstrengungen fördern, die ihnen ständig abverlangt werden, um auf dem Markt konkurrenzfähig zu bleiben.

    1.16

    Wie der EWSA, die hohen Verantwortlichen der Kommission, des Rats und des Europäischen Parlaments mehrfach betont haben, muss der auf den Unternehmen lastende administrative und bürokratische Aufwand unbedingt verringert werden, um ihre wirtschaftlichen und sozialen Kräfte freizusetzen und diese für die nachhaltige Modernisierung des Arbeitsumfelds und der Produktions- und Organisationsstrukturen einzusetzen.

    1.17

    Es sollte konsequent eine integrierte, proaktive Unternehmenspolitik verfolgt werden, der es gelingt, die Verpflichtung zum Umweltschutz mit der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit zu verbinden, die Lebens- und Arbeitsqualität zu erhalten und gleichzeitig die Beschäftigungsquote zu erhöhen und die Verfügbarkeit umweltbewusster und entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer zu garantieren: Die Wirkungskraft der Programme für Forschung und technologische Entwicklung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und des Life+-Programms muss im Einklang mit den auf Kohäsion ausgerichteten struktur- und regionalpolitischen Förderinstrumenten erhöht werden, indem Letztere leichter zugänglich gemacht werden.

    1.18

    Bei ihren Bemühungen um die Entwicklung einer Wissensgesellschaft muss die Gemeinschaft darauf achten, in die allgemeine und berufliche Bildung — angefangen bei der Grundschule bis hin zu Berufsbildung, Management-Schulungen und wissenschaftlicher Ausbildung — ökologische Aspekte einfließen zu lassen.

    1.19

    Es gilt, konsequent den Auswirkungen Rechnung zu tragen, die die sozialen, ökonomischen und ökologischen Aspekte auf nationaler und internationaler Ebene haben, damit sich die Unternehmen auf der Grundlage gleicher Wettbewerbsbedingungen mit dem Weltmarkt messen können und bei der nachhaltigen Entwicklung die neue und größere gegenseitige Abhängigkeit, die zwischen verschiedenen Ländern und großen Wirtschaftsräumen von kontinentalen Ausmaßen entstanden ist, Berücksichtigung findet.

    1.20

    Europa muss auf bilateraler und multilateraler Ebene mit einer Stimme sprechen können, um dafür zu sorgen, dass in die in der WTO und auf bilateraler Ebene ausgehandelten Vereinbarungen nicht nur die soziale Dimension, sondern auch eine ausgeprägte ökologische Dimension aufgenommen wird.

    2.   Einleitung

    2.1

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 8./9. März 2007 in Brüssel den Themen Umwelt und Klimawandel besondere Aufmerksamkeit geschenkt und dabei konkrete Ziele abgesteckt.

    2.1.1

    Die Zielvorgabe lautet, die CO2-Emissionen bis 2020 um 20-30 % und bis 2050 um 60-80 % gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern.

    2.2

    Im Jahresbericht 2007 der Kommission über den Stand der Umsetzung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung wird der Schwerpunkt auf den Klimawandel, die Ökoinnovationen, die Energieeffizienz, die erneuerbaren Energieträger und die Energiemärkte gelegt.

    2.2.1

    In dem Bericht wird betont, dass ein engagiertes Handeln in diesem Bereich zu wirkungsvollen Lösungen für die Umweltprobleme, einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Schaffung neuer Marktchancen und Arbeitsplätze führen dürfte.

    2.3

    Auf der Ratstagung „Umwelt“ am 20. Februar 2007 wurde unterstrichen, dass die überarbeitete Strategie der EU für die nachhaltige Entwicklung und die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung einander ergänzen und die Lissabon-Strategie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des obersten Ziels nachhaltige Entwicklung leistet. Darüber hinaus wurde erneut darauf verwiesen, wie wichtig ein stärkerer Umweltschutz ist, der als einer der Grundpfeiler der nachhaltigen Entwicklung gesehen werden sollte, und dass ökologische Gesichtspunkte in alle Politikfelder einbezogen werden müssen.

    2.4

    Eine gut durchdachte Umweltpolitik, die den erforderlichen Anpassungszeiträumen gebührend Rechnung trägt und die Grundsätze der besseren Rechtsetzung und der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsabläufe berücksichtigt, kann durch die aktive Förderung der Ökoinnovation und einer effizienten Ressourcennutzung einen positiven Beitrag zu Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung leisten. Es darf nicht zu einem Wettlauf bei der Anpassung der Gesetze kommen, der dazu führt, dass die geltenden Rechtsvorschriften ständig geändert werden.

    2.5

    Der Rat hat die Kommission aufgefordert, so bald wie möglich ein Grünbuch über die marktgestützten Instrumente als Handlungsansätze im Umweltbereich vorzulegen. Darin werden neue kostenwirksame umweltpolitische Instrumente aufgezeigt werden müssen, die gemeinsam mit Rechtsvorschriften und finanziellen Anreizen in den Mitgliedstaaten eingesetzt werden sollen. Diese Maßnahmen sollten keine Marktverzerrungen auslösen; außerdem sollten sie in allen Produktionssektoren auf Umwelteffizienz abzielen und sicherstellen, dass für lokale Probleme lokale Lösungen gefunden werden.

    2.5.1

    Der Ausschuss hat Folgendes unterstrichen: „Damit jedoch von einer Strategie für nachhaltige Entwicklung ein echter Impuls ausgehen kann, muss sie anhand konkreter messbarer Ziele und Vorgaben auf der Grundlage einer strengen Analyse umgesetzt werden“. Im Dokument des Rates Überprüfung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung heißt es: „Die neue Strategie enthält zwar eine große Zahl von Zielen und Maßnahmen, setzt diese jedoch nicht in Beziehung zu einer quantifizierten Analyse von Daten und Entwicklungen oder zu einer qualitativen Analyse von Fragestellungen und Problemen“ (2).

    2.6

    Daher sollte sich die CCMI angesichts der Erfahrungen, die der EWSA und die CCMI in zahlreichen einschlägigen Stellungnahmen gesammelt haben, unbedingt mit dem umfassenden Thema der Auswirkungen europäischer Umweltschutzvorschriften auf den industriellen Wandel auseinandersetzen.

    2.7

    Der Rat „Wettbewerb“ unterstrich auf seiner Tagung am 4. Dezember 2006, wie wichtig eine ehrgeizige Förderung der Ökoinnovation (insbesondere in der Industrie), der Wettbewerbsfähigkeit sowie von Forschung und Entwicklung ist, wobei das Potenzial der Pilotmärkte in beispielsweise folgenden Bereichen in vollem Umfang genutzt werden sollte:

    nachhaltige Technologien mit geringen Umweltauswirkungen und sichere Technologien,

    umweltgerechte Gestaltung der Produkte (Öko-Design),

    erneuerbare Energieträger,

    Energieeffizienz und Schonung der natürlichen Ressourcen,

    Wasserversorgungsdienste.

    Diesen Bereichen sollte die Materialeffizienz (3) hinzugefügt werden.

    2.7.1

    Ziel ist es, Europa bei der Ökoinnovation eine Vorreiterrolle zu verschaffen und in puncto Energieeffizienz zur führenden Region der Welt zu machen.

    2.8

    Die CCMI hat in jüngerer Zeit in den beiden Stellungnahmen „Der industrielle Wandel: Bilanz und Aussichten — Eine Gesamtbetrachtung“ und „Nachhaltige Entwicklung als Motor des industriellen Wandels“, die am 25. September 2003 bzw. 14. September 2006 vom EWSA verabschiedet wurden (4), eingehende Überlegungen zu Maßnahmen zur Eindämmung der Nachfrage angestellt. Darin geht es in erster Linie um die Untersuchung der Dynamik einer „Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, die ihrigen zu befriedigen“ (5).

    2.9

    In der vorliegenden Initiativstellungnahme soll dieses Thema hingegen aus dem Blickwinkel des Angebots an ökologisch nachhaltigen Produktionsmethoden näher beleuchtet werden. Es sollen die europäischen Umweltschutzvorschriften analysiert werden, die drastische Auswirkungen auf die Arbeitsweise des Herstellungs- und Vertriebsgewerbes haben, wobei vor allem der Einfluss auf die Produkte, die Verfahren und das Dienstleistungsangebot immer mehr zunimmt.

    2.10

    Wenn die integrierte Produktpolitik (IPP) erst einmal festgelegt und in all ihren operationellen Konsequenzen evaluiert worden ist, wird sie zu einem festen Bestandteil der Gemeinschaftsstrategie für die nachhaltige Entwicklung werden. Alle Produkte haben eine Auswirkung auf die Umwelt, sei es während der Produktion, beim Gebrauch oder bei der Entsorgung. Für Dienstleistungen gilt das Gleiche. Die EU versucht, mit Hilfe von Maßnahmen wie dem Umweltzeichen, dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder freiwilligen Vereinbarungen die Wirtschaftakteure und die Zivilgesellschaft dazu zu bringen, sich für den Umweltschutz zu engagieren.

    2.11

    Um einen wirksamen Umweltschutz zu gewährleisten, ist eine genaue Abschätzung der Folgen erforderlich, die die Entscheidungen und das Handeln des Menschen für die Umwelt haben. Die Auswirkungen auf die Umwelt können anhand des Systems zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der öffentlichen und privaten Vorhaben im Voraus oder mit Hilfe von in den Mitgliedstaaten unter Einbeziehung aller betroffener Akteure durchgeführten Umweltkontrollen im Nachhinein untersucht werden.

    2.11.1

    Eben solche Beachtung müssen eine nachhaltige Industriepolitik und ein nachhaltiges Konsumverhalten finden.

    2.12

    Darüber hinaus sind die Schädigung von Naturschutzgebieten und Gewässern sowie die Bodenverschmutzung nun Sanktionen unterworfen. Das Verursacherprinzip nahm mit der Verabschiedung der Richtlinie zur Umwelthaftung im Jahr 2004 konkrete Gestalt an, derzufolge der Verursacher für die Sanierung von Umweltschäden finanziell haftbar gemacht werden kann. Darüber hinaus gibt es europäische Rechtsvorschriften über die Abfallentsorgung, die Verpackungen, den Lärmschutz, die Wasser- und die Luftverschmutzung, den Klimawandel, technologische und natürliche Risiken sowie Unfälle mit gefährlichen Stoffen (6).

    2.13

    Die systematische Einbeziehung von Umweltanforderungen in das Produktdesign (7) zur Reduzierung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt über den gesamten Lebenszyklus des Produkts hinweg ist in einem immer stärker globalisierten Markt ein Ziel von großer Tragweite. Sie ist Gegenstand klarer europäischer Rechtsvorschriften und gehört zu den Prioritäten des Sechsten Umweltaktionsprogramms (2002-2012) der Europäischen Union, das die Ausarbeitung und Umsetzung von sieben thematischen Strategien (8) vorsieht, zu denen der EWSA bereits Stellung genommen hat und die sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen das Produktions- und das Vertriebssystem betreffen.

    2.14

    Die CCMI befürwortet voll und ganz das Ziel, bei der Gestaltung der Produkte und der Produktions- und Vertriebsverfahren von Anfang an den Umweltauflagen Rechnung zu tragen, wenn dies als fester Bestandteil der Lissabon-Strategie geschieht, um die im Wandel begriffene europäische Industrie wieder wettbewerbsfähig zu machen, nicht nur im Hinblick auf eine nachhaltige und kohärente Entwicklung, sondern auch eine Verringerung des technischen und administrativen Aufwands der Unternehmen, insbesondere kleinerer Unternehmen, durch Vereinfachung und Straffung.

    2.15

    Durch die Festlegung eines kohärenten Rahmens für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der Umweltauflagen bei Gestaltung, Entwicklung, Vertrieb und Entsorgung aller energiebetriebenen Produkte werden mehr als 70 % der auf dem Binnenmarkt im freien Verkehr befindlichen Produkte abgedeckt (9). Dieser Rahmen ist nicht auf die Aspekte der Energie effizienz beschränkt, sondern schließt alle Aspekte der Auswirkungen auf die Umwelt (feste und gasförmige Emissionen, Lärmemissionen, elektromagnetische Strahlung usw.) ein.

    2.16

    Das Produktions- und Vertriebssystem wird jedoch auch von zahlreichen Umweltschutzvorschriften beeinflusst, was zu tief greifenden Veränderungen bei der Art und Weise führt, wie in der EU Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden. Diese Vorschriften müssen transparent gestaltet, vereinfacht und konsolidiert werden. Das Engagement der Gemeinschaft in der Umweltpolitik wirkt sich nämlich horizontal auf alle anderen politischen Bereiche aus, seien es politische Maßnahmen zur technischen Normung, zur Reglementierung der chemischen Stoffen (REACH-Verordnung), beschäftigungspolitische Maßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf den Binnenmarkt sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr.

    2.17

    Bei der Umsetzung der Maßnahmen muss berücksichtigt werden, wie sich die Begleiterscheinungen auswirken, welche ja häufig die Reichweite der wichtigsten Ziele verringern (10) und die Wirtschaft durch unbeabsichtigte, jedoch schwerwiegende Folgen beeinträchtigen, weil keine Gesamtbewertung innerhalb eines integrierten Rahmens erfolgt (11).

    3.   Der aktuelle umweltpolitische Rahmen der Gemeinschaft

    3.1

    Die Umweltpolitik gehört zu den wichtigsten sozialen Herausforderungen, denen sich heute die Regierungen und die Entscheidungsträger in der Wirtschaft stellen müssen. Das zögerliche Angehen der Umweltprobleme auf internationaler Ebene kann nicht länger als Vorwand dafür dienen, die Veränderungen aufzuschieben, die bei den Rechtsvorschriften und Verhaltensweisen erforderlich sind, um die Verwirklichung des grundlegenden Ziels der nachhaltigen Entwicklung, zu gewährleisten. Die nachhaltige Entwicklung ist eine globale Herausforderung, der unsere Partner in der ganzen Welt gegenüberstehen.

    3.2

    Die nachhaltige Entwicklung sollte nach Auffassung des Ausschusses (12) eine in mehr Wohlstand lebende und gerechtere Gesellschaft mit sich bringen, die Garant für eine sauberere, sicherere und gesündere Umwelt ist, die unserer Generation sowie unseren Kindern und Kindeskindern eine bessere Lebens- und Arbeitsqualität bietet. Dies setzt jedoch voraus, dass die Strategien und Instrumente der EU besser aufeinander abgestimmt werden, damit ein proaktives und unbürokratisches Umfeld geschaffen werden kann, das der wirtschaftlichen und sozialen Dimension des industriellen Wandels Rechnung trägt und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im globalen Umfeld stärkt.

    3.3

    Um das Wirtschaftswachstum mit sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit zu vereinbaren, ist wissenschaftlicher und technischer Fortschritt unerlässlich, wie der Ausschuss bereits betont hat: „Wissenschaftliche und technische Höchstleistungen und deren Umsetzung in wettbewerbsfähige Wirtschaftskraft sind die entscheidenden Voraussetzungen, um unsere Zukunft — z. B. bezüglich der Energie- und Klimaproblematik — zu sichern, unsere derzeitige Position im globalen Umfeld zu erhalten und zu verbessern und um das europäische Sozialmodell nicht zu gefährden, sondern ausbauen zu können“ (13).

    3.4

    Im Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) wird eindeutig der Umweltproblematik Vorrang gegeben. Diesbezüglich hat der EWSA Folgendes hervorgehoben: „Für die Lebensqualität und die Lebensvoraussetzungen der heutigen und künftiger Generationen ist Umweltschutz von grundlegender Bedeutung. Die damit verbundenen Probleme — seien sie anthropogener oder naturgegebener Ursache — zu erkennen und zu lösen, ist ein besonders ehrgeiziges und möglicherweise vitales Ziel. Diese Aufgabe ist eng mit Fragen der verschiedensten Forschungs- und Politikbereiche verbunden: Wirtschaftspolitik, Energiepolitik, Gesundheitspolitik und Landwirtschaftspolitik, einschließlich Überwachungsaufgaben und, wegen der globalen Aspekte, internationaler Vereinbarungen“ (14).

    3.4.1

    Die Europäischen Technologieplattformen (15) sind ein wichtiges Instrument zur Freisetzung des innovativen Potenzials Europas. Sie werden ergänzt durch den Aktionsplan für Umwelttechnologien, in dem von „Leitmärkten“ die Rede ist.

    3.4.2

    Die verarbeitende Industrie wird auch weiterhin für die Wirtschaftstätigkeit Europas von Bedeutung sein, vorausgesetzt, sie richtet ihre künftige Entwicklung stets an den neuen Kriterien für die Wahrung der Lebensqualität und den Schutz der Umwelt aus und achtet hierbei immer auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, indem sie:

    neue Geschäftsmodelle entwickelt;

    Produkte und Dienstleistungen mit großem Mehrwert anbietet;

    fortschrittliche Industrietechnik unter Einsatz ökologischer hochtechnischer Verfahren anwendet;

    auf neue Produktionstechniken und -wissenschaften zurückgreift, um ökologische und technische Normen festzulegen;

    die FTE-Modelle und die Bildungsinfrastrukturen aktualisiert und darin die neuen Umweltkriterien einfließen lässt;

    ein umweltgerechtes Auftragswesen entwickelt;

    wie im Aktionsplan (16) vorgesehen neue Formen der Finanzierung von Umwelttechnologien findet;

    für eine bessere Anwendung der Forschung und der technisch-normativen Standards sorgt.

    3.5

    Die mit Mitteln von insgesamt 308 Mrd. EUR ausgestatteten Instrumente der Kohäsionspolitik 2007-2013 räumen der nachhaltigen Entwicklung einen hohen Stellenwert unter den vorrangigen Zielen ein und dienen der Förderung der Synergien zwischen der sozialen und der ökologischen Dimension: „Der Umweltschutz muss bei der Vorbereitung von Programmen und Projekten im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt werden“ (17).

    3.5.1

    Mit dem EFRE werden EU-weit Programme in den Bereichen regionale Entwicklung, wirtschaftlicher Wandel, verbesserte Wettbewerbsfähigkeit und territoriale Zusammenarbeit gefördert. Zu seinen Finanzierungszielen gehören auch der Umweltschutz, die Forschung und die Risikoverhütung in diesem wichtigen Sektor, vor allem in den am wenigsten entwickelten Regionen.

    3.5.2

    Der Kohäsionsfonds beteiligt sich an Interventionen in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsnetze. Die Fondsmittel werden derzeit für Mitgliedstaaten mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) von weniger als 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts eingesetzt (18), wobei allerdings für den Eisenbahnverkehr im Vergleich zum Verkehr auf der Straße nur knappe Mittel bereitgestellt werden — mit schädlichen Wirkungen für Umwelt und Lebensqualität.

    3.5.3

    Es ist eine Neuausrichtung der Kohäsionsausgaben auf gemeinsame Themen vorgesehen, darunter Forschung und technische Entwicklung, Innovation und unternehmerische Initiative, Informationsgesellschaft, Verkehr, Energie einschließlich der erneuerbaren Energieträger, Umweltschutz und mit den Humanressourcen und der Arbeitsmarktpolitik verbundene Themen.

    3.5.4

    Der Ausschuss verweist im Übrigen auf Folgendes: „Struktur- und Kohäsionsfonds haben schon früh die Zielsetzungen der Lissabon-Strategie in all ihren Dimensionen vorweggenommen — Wachstum, Zusammenhalt, Arbeitsplätze und Arbeitsqualität, ökologische Nachhaltigkeit — und zur Festigung des europäischen Sozialmodells beigetragen“ (19).

    3.5.5

    Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013, das der Ausschuss mehr als positiv aufgenommen hat (20), umfasst unter anderem das Programm intelligente EnergieEuropa, das darauf abzielt, die nachhaltige Entwicklung im Energiebereich zu unterstützen, neben der Energieeffizienz die Versorgungssicherheit zu verbessern und die erneuerbaren Energien zu fördern. Das Finanzinstrument LIFE+ soll — auch wenn seine Mittelausstattung zu bescheiden ausgefallen ist (21) — einen Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Strategien und Instrumente, zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung, zum Aufbau von Kapazitäten, zum Austausch vorbildlicher Praktiken, zur Verbesserung der Verwaltungspraxis im Umweltbereich und zur Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung für Umweltfragen leisten.

    3.5.6

    Ferner sind die von der EIB gewährten individuellen Finanzierungen für Umweltschutzprojekte zu nennen, worauf der Ausschuss bereits in früheren Stellungnahmen verwiesen hat. Diese machten ein Drittel des Gesamtbetrags der individuellen Finanzierungen aus, die sich im Jahr 2005 in der Europäischen Union auf 10,9 Mrd. EUR beliefen.

    3.5.7

    Der Ausschuss hat unterstrichen, dass in „unserem für den weltweiten Wettbewerb offenen Umfeld (…) im Rahmen einer Politikgestaltungsstrategie zugunsten einer sozialverantwortlichen Entwicklung der Regionen eine dauerhafte wirtschaftliche Entwicklungsdynamik von hoher sozialer Qualität gewährleistet werden“ muss, um „ein hohes Maß an ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit der Entwicklung, sowohl in Bezug auf die Produktion als auch den Verbrauch“ (22), zu ermöglichen.

    3.5.8

    Im Übrigen hat nach Auffassung des Ausschusses die Städteplanungspolitik angesichts der Tatsache, dass 40 % der CO2-Emissionen in den Städten verursacht werden, oberste Priorität, auch „zur Einhaltung der EU-Zielwerte und -Vorschriften für die innerstädtische Luftqualität …“ (23).

    3.6

    Es ist allerdings hervorzuheben, dass die für staatliche Beihilfen im Umweltbereich geltenden Rechtsvorschriften, zu denen der EWSA bereits Stellung genommen hat (24), drei wesentliche Beihilfearten unterscheiden:

    Betriebsbeihilfen, die für die Abfallbewirtschaftung und Energieeinsparung gewährt werden;

    Beihilfen für KMU für Unterstützungs- und Beratungstätigkeiten im Umweltbereich (25);

    Beihilfen für Investitionen, die für die Erreichung von Umweltzielen, die Verringerung oder Beseitigung von Umweltverschmutzung und Schadstoffen oder die Umstellung auf umweltfreundliche Herstellungsverfahren erforderlich sind.

    Dieses Regelwerk muss bis Ende 2007 überarbeitet werden.

    3.7

    Nach dem Dafürhalten des Ausschusses gilt es, so rasch wie möglich:

    den Emissionshandel zu verbessern und zu fördern (26);

    die Kohlenstoffabscheidungs und -speicherungstechnik zu entwickeln;

    die vom Verkehr verursachten Emissionen einzudämmen;

    die Aufmerksamkeit auf das nachhaltige Wachstum zu richten;

    Energieeinsparungen zu untersuchen, die durch die Verbesserung der den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Informationen und die Anwendung der Leitlinien zum Energieverbrauch von Gebäuden sowie der künftigen europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher (27) ermöglicht werden.

    3.7.1

    Schließlich wurden die bei der Kraftstoffeffizienz erzielten Verbesserungen teilweise von der Zunahme des Güter- und Personenverkehrs zunichte gemacht, der zu einem Nettoanstieg der Treibhausgase geführt hat (siehe Datenbank des International Climate Change Partnership — Europäische Umweltagentur) (28). Auf lokaler Ebene gibt es nach wie vor schwere Probleme, darunter insbesondere die Verkehrsüberlastung, die Lärmbelastung und die Rußpartikelemissionen, wenngleich hier die technische Entwicklung auf dem Gebiet der Filtertechnik gute Ergebnisse für die Zukunft verspricht (29).

    3.8

    Die Umsetzung der Regelungen und Rechtsvorschriften erscheint, auch im Umweltbereich, nicht zufrieden stellend, wenn man nach dem letzten, im Februar 2007 vorgelegten Binnenmarktanzeiger geht, demzufolge die meisten Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Umweltbereich erfolgen. Diese machen inzwischen mehr als 18 % sämtlicher Verstöße aus. Zählt man zu diesen die Verstöße im Energie- und Verkehrsbereich hinzu, so kommt man auf ca. ein Drittel aller Verstöße (30).

    3.8.1

    Der erste gemeinschaftliche Rechtsakt, in dem als eines der Hauptziele die Anwendung des Verursacherprinzips vorgesehen ist, ist die Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die der Ausschuss befürwortet hat (31), weil sie zum Ziel hat, Umweltschäden zu vermeiden bzw. den Ausgangszustand wiederherzustellen.

    3.8.2

    Auch mit dem Ziel, das Regelwerk, die Vorschriften und die Verwaltungsabläufe zu verbessern, zu vereinfachen und zu straffen, wurde im Jahr 2006 mit der Überarbeitung einiger Rechtsvorschriften begonnen. Zu diesen gehören:

    die RoHS-Richtlinie 2002/95/EG, die das Verbot und die Beschränkung der Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom und einigen Flammhemmern in Elektro- und Elektronikgeräten vorsieht;

    die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die so genannte WEEE-Richtlinie, die darauf abzielt, den für die Entsorgung auf Deponien bestimmten Abfall durch Strategien zur Wiederverwendung und zum Recyceln von Altgeräten und ihren Bestandteilen zu vermeiden und einzudämmen;

    die IVU-Richtlinie (IPPCIntegrated Pollution and Prevention Control) für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

    die Abfallrahmenrichtlinie  (32), in der drei bestehende Richtlinien zusammengefasst wurden.

    3.8.3

    Nach Auffassung des Ausschusses bieten sich hiermit den Herstellern echte Möglichkeiten, mit Hilfe umweltverträglicherer Produkte und Herstellungsverfahren ökologische Aspekte in die langfristige Unternehmensstrategie einzubeziehen und neue Absatzmärkte zu erschließen.

    3.8.4

    Wie der Ausschuss in seiner diesbezüglichen Stellungnahme unterstrichen hat (33), muss im Bereich der Strategie der integrierten Produktpolitik (IPP) der EUP-Rahmenrichtlinie 2005/32/EG (umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte) besondere Bedeutung beigemessen werden, die alle mit Energie — von elektrischer bis fossiler Energie — betriebenen Geräte betrifft und darauf abzielt, einen Rechtsrahmen für die Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Produktgestaltung in zahlreichen Industriebranchen zu schaffen.

    3.8.5

    Die Verordnung 1907/2006/EG, besser unter der Bezeichnung REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe) bekannt, ersetzt ca. vierzig Vorschriften, indem ein einheitliches System für alle chemischen Stoffe geschaffen wird. Der Ausschuss hat in der Vergangenheit sein Befremden über die Komplexität dieser Verordnung und der umfangreichen technischen Anhänge zum Ausdruck gebracht (34).

    3.9

    Was die freiwilligen Maßnahmen anbelangt, so sind wirksame Instrumente entwickelt worden, die von den Umweltvereinbarungen über das europäische Umweltsiegel bis hin zum Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) reichen. Hinzu kommen die vorgeschlagenen Vorschriften im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Entwicklung eines sozial verantwortlichen Territoriums.

    3.9.1

    Die Kommission hat im Juli 2002 eine Mitteilung über Umweltvereinbarungen im Rahmen des Aktionsplans „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds“ vorgelegt (35), zu der der EWSA Stellung genommen hat (36). In dem Aktionsplan wurde gemäß dem Auftrag des Europäischen Rates von Lissabon, der in Stockholm, Laeken und Barcelona bekräftigt wurde, das Ziel einer „Strategie für weitere koordinierte Maßnahmen zur Vereinfachung des Regelungsrahmens“ aufgestellt, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Wirtschaftakteuren mehr Flexibilität zu erlauben.

    3.9.2

    Im Übrigen hatte die Kommission bereits 1996 freiwillige Umweltvereinbarungen als Instrument zur Selbst- und Koregulierung eingeführt, die den Vorteil besitzen, sich die proaktive Haltung der Industrie zunutze zu machen und wirksame sowie angemessene, rasch umsetzbare Problemlösungen bereitzustellen. Dank dieser Instrumente können die Rechtsetzungsverfahren wesentlich verbessert werden, „um sie weniger komplex, flexibler und für die Unionsbürger leichter verständlich zu gestalten“, wobei „auf die leichtere Annahme freiwilliger Umweltvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene“ abgezielt wird (37).

    3.9.3

    Der Ausschuss unterstreicht in diesem Zusammenhang Folgendes: „Die Kommission sollte immer überlegen, ob die angestrebten Ziele tatsächlich eines Rechtsrahmens bedürfen oder ob nicht die Selbst- oder Koregulierung ausreichen würde. Nach Auffassung des Ausschusses sollte bei verschiedenen Optionen diejenige den Zuschlag erhalten, mit der sich dieselben Ziele bei geringeren Kosten und geringerem Verwaltungsaufwand erreichen lassen und die optimale Transparenz sowie die größtmögliche Teilhabe der betroffenen Akteure gewährleistet wird“ (38).

    3.9.4

    Was das europäische Umweltsiegel angeht, das die Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 beantragen können, um Produkte mit geringeren Umweltauswirkungen und andere Produkte, die in dieselbe Kategorie fallen, zu fördern und den Verbrauchern genaue und wissenschaftlich fundierte Informationen und Angaben zu den Produkten zu liefern, so könnte sein möglicher Erfolg lediglich durch die unkontrollierte Ausbreitung von Gemeinschaftskennzeichnungen und zusätzlichen nationalen Umweltsiegeln getrübt werden: „Befremdend ist der Hinweis auf die Zulassung verschiedener Umweltkennzeichnungssysteme (einschließlich der Umweltdeklarationen und Eigendeklarationen), denn diese würde bedeuten, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben weitere Instrumente und Kontrolltypen geschaffen werden müssten. In diesem Zusammenhang hatte sich der WSA in seiner Stellungnahme zur neuen Verordnung für das Ecolabel (39) gegen den ‚Wildwuchs‘ von Umweltzeichen ausgesprochen, da sie die Verbraucher verwirren und ihre Aussage bisweilen irreführend ist“ (40).

    3.9.5

    Der Ausschuss hat sich mehr als positiv zu der freiwilligen Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) geäußert (41) und hält die EMAS-Zertifizierung für „ein nützliches Instrument zur Verfolgung des vorrangigen Ziels, zukunftsfähige Produktionsmuster und Verbrauchsgewohnheiten zu fördern (nachhaltige Entwicklung)“, dessen Aufgabe es ist, „auf Organisationen hinzuweisen, die über die gesetzlichen Mindestauflagen hinaus dauerhaft ihre Umweltstandards verbessern, und diese Organisationen dafür auszuzeichnen (42). Einzelne Organisationen und Institutionen suchen durch die Anwendung des EMAS nach konkreten Möglichkeiten, wie sie die ökologischen Auswirkungen bestimmter Aktivitäten messen und vermindern können — beispielsweise die Nutzung von Energie und Materialien oder Reisen mit Pkw, Zug oder Flugzeug“ (43).

    3.9.6

    Was die soziale Verantwortung der Unternehmen anbelangt, so ist diese — wie der Ausschuss mehrfach betont hat (44) — „ein wichtiger Beitrag zur Verwirklichung des in Lissabon vorgegebenen strategischen Ziels“ und kann nach Ansicht des Ausschusses nicht losgelöst gesehen werden von den Begriffen sozial verantwortliches Territorium und regionale und lokale Politik zur Bewältigung des industriellen Wandels „durch die Schaffung und Förderung von neuen Unternehmen, neuen Berufsprofilen und mehr und besseren Arbeitsplätzen“ — wobei „das europäische Gesellschaftsmodell gewahrt werden und eine Ausrichtung auf eine wissensbasierte Wirtschaft stattfinden“ (45) muss — und durch einen integrierten territorialen Ansatz zur Unterstützung der „Verbesserung des Umweltschutzes im Rahmen des wirtschaftlichen und industriellen Wandels“ (46). Im Zeitraum 2000-2005 haben die Ausgaben für den Umweltschutz in der EU einen Jahresdurchschnitt von ca. 1,7 % der Wertschöpfung der Industrie erreicht (47).

    3.9.7

    Der Ausschuss hat sich mehrfach mit der Frage der Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der europäischen Normung beschäftigt (48). Er äußerte sich „überzeugt, dass der Normungsprozess ohne weitere Behinderungen beschleunigt werden muss, um so die Entwicklung und hohe Qualität des Binnenmarktes unter allen Gesichtspunkten — einschließlich der Umweltaspekte — zu gewährleisten. Ziel ist ein effizienter, kostengünstiger und unbürokratischer Normungsprozess und die vorausschauende Bewahrung der institutionellen Kapazitäten in den Mitgliedstaaten.“

    3.9.8

    Der Ausschuss bekräftigt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer Komplementarität zwischen verbindlichen Umweltvorschriften und freiwilligen technischen Normen, die aus einem ausgeprägten Umwelt- und Qualitätsbewusstsein heraus entstehen sollten; darüber hinaus sollten flexiblere Verhaltensrichtlinien mit dem Ziel umweltfreundlicher Normungsprozesse für Unternehmen und für die KMU gefördert werden.

    3.9.9

    Seines Erachtens kommt der Anpassung der Spezifikationen öffentlicher Aufträge an die Anforderungen des Umweltschutzes und der ökologischen Nachhaltigkeit sowohl bei den öffentlichen Bauaufträgen und den Konzessionen als auch bei den so genannten ausgeklammerten Sektoren eine wichtige Rolle zu.

    4.   Allgemeine Bemerkungen

    4.1

    Der Ausschuss ist der Auffassung, dass aufgrund des engen Zusammenhangs, der zwischen den Problembereichen Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt besteht, die vor allem auf zahlreiche Grundstoff- und Produktionsgüterindustrien bedeutende Auswirkungen haben, weshalb im verarbeitenden Gewerbe erhebliche strukturelle Anpassungen notwendig sind, eine genaue Abstimmung erforderlich ist und auf den verschiedenen Ebenen ein integrierter Ansatz für eine Vielzahl von Strategien und Instrumenten entwickelt werden muss, der mit dem ständigen Bemühen um eine in erster Linie auf die KMI ausgerichtete Vereinfachung und Entbürokratisierung einhergeht.

    4.2

    Um die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen sicherzustellen und gleichzeitig deren Nachhaltigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern hält der Ausschuss Folgendes für erforderlich:

    eine ausgewogene Beteiligung aller Betroffenen mit dem Ziel, einen stabilen und zuverlässigen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem die Aspekte Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt Hand in Hand gehen;

    ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Normung und Rechtsvorschriften und freiwilliger Selbstregulierung;

    die Förderung von Maßnahmen zur Bildung von Anreizen für eine strukturelle Anpassung und die Erforschung wettbewerbsfähiger, neuer sauberer Technologien;

    Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für Unternehmen, ihr Führungspersonal und ihre Mitarbeiter, um einen nachhaltigen industriellen Wandel voranzutreiben, der für neue Arbeitsplätze sorgt und neue Perspektiven im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit eröffnet;

    eine systematische Ex-ante- und Ex-post-Bewertung der rechtlichen und freiwilligen Instrumente sowie der Strategien, die deren Kohärenz, Effizienz und Nachhaltigkeit sicherstellen;

    eine stärkere Einbeziehung der Verbraucher, Hersteller und Händler sowohl in der vorgelagerten Konzeptionsphase als auch der nachgeschalteten Überprüfung und Kontrolle der Anwendung und ordnungsgemäßen Durchführung der Umsetzungsmaßnahmen;

    den Schutz des europäischen Binnenmarkts, der auf nationaler und auch auf internationaler Ebene echte und nachweislich gleiche Wettbewerbsbedingungen ermöglicht — auch im Hinblick auf die Einhaltung der Umweltnormen.

    4.3

    Mit den Maßnahmen zur Einbeziehung ökologischer Erwägungen in die industriellen Aktivitäten wurden beachtliche Ergebnisse erzielt und dazu beigetragen, in der Europäischen Union in dem Zeitraum von 1985 bis 2000 die CO2-Emissionen der verarbeitenden Industrie deutlich zu senken, und zwar um mehr als 11 %, während dieser Sektor in demselben Zeitraum eine Produktionssteigerung von 31 % (49) zu verzeichnen hatte. Darüber hinaus ist es zu einer absoluten Entkopplung zwischen der Produktion und der Freisetzung von säurebildenden Gasen und Ozonvorläuferemissionen und zu einer relativen Entkopplung zwischen der Produktion und dem Energie- und Rohstoffbedarf gekommen.

    4.4

    Der Ausschuss ist überzeugt, dass der Umweltschutz neue Möglichkeiten für den berufs- und branchenübergreifenden Dialog zwischen den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft eröffnet, mit dem ein nachhaltiger industrieller Wandel auf den Weg gebracht werden kann.

    4.5

    Es müssen mehr Ressourcen für die Forschung und die Entwicklung neuer Konzepte zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe sich die Probleme unter Wahrung eines hohen Produktions- und Beschäftigungsniveaus an der Wurzel angehen lassen, anstatt auf den Handel mit Emissionsberechtigungen zurückzugreifen, ohne die sich stellenden Probleme zu lösen.

    4.5.1

    Der Rückgriff auf langfristige branchenspezifische Visionen und Fahrpläne, um die Herausforderungen der Umweltziele zu meistern, ermöglicht es in den Augen des Ausschusses, wie im Falle der europäischen Stahltechnologieplattform die verfügbaren Instrumente und Ressourcen zu optimieren und besser aufeinander abzustimmen, um einen bestmöglichen Zugang zu wissenschaftlicher Spitzenkompetenz und technischem Know-how zu gewährleisten.

    4.5.2

    Die nationalen Gesetzgebungen, durch die die europäischen Richtlinien und Verordnungen umgesetzt werden, sollten mit Hilfe verschiedener Instrumente aktive Anreize für einen neuen Ansatz zur Produktentwicklung bieten, durch den das Recycling dieser Produkte effizienter wird.

    4.6

    Die Wettbewerbs-, die Energie- und die Umweltpolitik sind eng miteinander verknüpft und üben einen maßgeblichen Einfluss aus, vor allem auf einen großen Teil der Grundstoff- und Produktionsgüterindustrie.

    4.7

    Die Förderung einer nachhaltig produzierenden Industrie erfordert eine ausgewogene Beteiligung aller Betroffenen mit dem Ziel, einen stabilen und zuverlässigen rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem die Aspekte Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt Hand in Hand gehen. Zu den Themen, die dabei behandelt werden sollten, zählen:

    die konkrete Umsetzung der Grundsätze der besseren Rechtsetzung;

    der Klimawandel, insbesondere das Emissionshandelssystem;

    die Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien;

    die Funktionsweise der Energiemärkte, insbesondere des Strommarktes;

    die Umsetzung der thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling und damit zusammenhängender Rechtsvorschriften und

    die Verbesserung der Ressourceneffizienz und die Einführung innovativer Umwelttechnologien.

    4.8

    Was die Umweltstrategien anbelangt, die „lokale Kollektivgüter“ wie Luftqualität und städtische Grünflächen zum Ziel haben, liegt auf der Hand, dass sich die Veränderung der „Umweltqualität“ auf lokaler Ebene stark auf die Wohnraumpreise, die Beschäftigung, die Repräsentanz der unteren Bevölkerungsschichten beim Beschlussfassungsprozess im Bereich Umweltschutz und schließlich ihre Fähigkeit/Möglichkeit, die Effizienznormen zur Energieeinsparung anzuwenden, auswirkt.

    4.8.1

    Was die Beschäftigung angeht, so erfordert die Umschulung der Arbeitnehmer im Dienstleistungssektor zur Anpassung an die ökologischen Erfordernisse gewaltige Anstrengungen im Hinblick auf Fortbildungsmaßnahmen und die Umsetzung einer europäischen Strategie für eine nachhaltige Mobilität, wenn die überflüssigen Arbeitsplätze zum Großteil durch Arbeitsplätze ersetzt werden, die dank der öffentlichen und privaten Aktivitäten geschaffen werden konnten.

    4.9

    Um die Effizienz und positive Wirkung der Maßnahmen im Umweltschutzbereich zu fördern, sollte nach Ansicht des Ausschusses sichergestellt werden, dass die gemeinschaftlichen Abstimmungsmaßnahmen eine internationale Dimension aufweisen: Es ist wichtig, dass Europa in der Lage ist, auch durch die Hinzufügung entsprechender Umweltschutzklauseln zu den ausgehandelten Vereinbarungen dafür zu sorgen, dass die Umweltschutzauflagen möglichst breite Zustimmung finden und diese eingehalten werden. Insbesondere die Regeln des internationalen Handels sollten neben dem Sozialdumping auch dem Umweltdumping (50) Rechnung tragen und den Transfer von Umwelttechnologien und die Anwendung von Umweltinnovationen in der ganzen Welt fördern (51).

    4.10

    In diesem Zusammenhang sollten Initiativen zur Festlegung ehrgeiziger, aber durchführbarer Fahrpläne gefördert werden, um auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien (BAT (52)) internationale branchenspezifische Maßstäbe für die Energieeffizienz und die Reduzierung der Schadstoffemissionen aufzustellen.

    4.11

    Die Europäische Union muss auch weiterhin auf die Industrieländer und die großen Schwellenländer, insbesondere China und Indien, einwirken, auch im Wege einer Neugestaltung der EU-Entwicklungspolitik (53), um neue Wege zu finden, die alle Länder in die nachhaltige Entwicklung einbeziehen.

    Brüssel, den 12. Dezember 2007

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


    (1)  Vgl. das System der Eurovignette — Richtlinie 2006/38/EG zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge.

    (2)  Siehe Sondierungsstellungnahme NAT/348 — ABl C 168 vom 20.7.2007 — Berichterstatter: Herr RIBBE.

    (3)  Stellungnahme des EWSA zum Thema „Nachhaltige Entwicklung als Motor des industriellen Wandels“, CCMI/029 — CESE ABl C 318 vom 23.12.2006.

    (4)  CCMI/002 — und CCMI/029 — ABl C 318 vom 23.12.2006.

    (5)  CCMI/029 — ABl C 318 vom 23.12.2006, Absatz B.

    (6)  Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie).

    (7)  Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    (8)  Es handelt sich um Strategien in Bezug auf Folgendes:

    Luftverschmutzung;

    Meeresumwelt;

    effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen;

    Abfallvermeidung und -recycling;

    Bodenschutz;

    Verwendung von Pestiziden;

    Städteentwicklung.

    (9)  Siehe Richtlinie 2005/32.

    (10)  Siehe TEN/274, Berichterstatter: Herr IOZIA, und TEN/287, Berichterstatter: Herr ZBORIL.

    (11)  Stellungnahme TEN/286 Fortschrittsbericht Biokraftstoffe. Berichterstatter: Herr IOZIA.

    (12)  ABl C 117 vom 30.4.2004 zur Strategie für nachhaltige Entwicklung.

    (13)  Stellungnahme ABl C 325 vom 30.12.2006, „Potenzial Europas für Forschung, Entwicklung und Innovation freisetzen und stärken“, Berichterstatter: Herr WOLF (Sondierungsstellungnahme).

    (14)  ABl C 185 vom 8.8.2006 zu den spezifischen Programmen des 7. RP 2007-2013, Berichterstatter: Herr WOLF und Herr PEZZINI.

    (15)  Bei den Europäischen Technologieplattformen (ETP) handelt es sich um informelle private Organisationen, denen alle betroffenen Akteure (stakeholders) angehören, die eine gemeinsame Vision und einen gemeinsamen Ansatz verfolgen. Sie entwickeln Technologien in einem bestimmten Sektor oder in mehreren Bereichen, wobei sie den Schwerpunkt auf strategische Fragen legen, bei denen das Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit Europas in der Zukunft von der Erzielung bedeutender technischer Fortschritte abhängen. Anfang 2007 wurden 31 EPT gezählt. — siehe „Third Status Report on European Technology Platforms — At the Launch of FP7“ (Dritter Fortschrittsbericht über die Europäischen Technologieplattformen — Stand zu Beginn des 7. RP), März 2007, Europäische Kommission.

    (16)  „Stimulation von Technologien für nachhaltige Entwicklung: Ein Aktionsplan für Umwelttechnologie in der Europäischen Union“ — KOM(2004) 38 endg.

    (17)  Entscheidung 2006/702/EG: Entscheidung des Rates vom 6.10.2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft.

    (18)  Art. 2 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94.

    (19)  ABl C 93 vom 27.4.2007, Berichterstatter: Herr DERRUINE.

    (20)  ABl C 65 vom 17. März 2006, Berichterstatter: Herr WELSCHKE und Frau FUSCO.

    (21)  ABl C 255 vom 14.10.2005, Berichterstatter: Herr RIBBE.

    (22)  ABl C 318 vom 23.12.2006 zum Thema „Regionale und lokale Politik zur Bewältigung des industriellen Wandels“ vom 13.9.2006, Berichterstatter: Herr PEZZINI und Herr GIBELLIERI.

    (23)  ABl C 168 vom 20.7.2007 zum Thema „Verkehr in städtischen und großstädtischen Ballungsgebieten“, Berichterstatter: Herr RIBBE.

    (24)  ABl C 318 vom 23.12.2006 zur Reform des Beihilferechts, Berichterstatter: Herr Pezzini, insbesondere Ziffer 3.10 „Der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen bleibt bis 2007 in Kraft. Auch in diesem Fall ist es wichtig, die in der Lissabon-Strategie festgelegten Ziele weiterzuverfolgen, indem die Verwirklichung des CO2-Emissionshandelssystems (nationale Zuteilungspläne) im Rahmen der Ziele des Kyoto-Protokolls vereinfacht wird“.

    (25)  Siehe KOM(2007) 379 endg. vom 8.10.2007, insbesondere Ziffer 5.2, 5.3, 5.4 und 5.5.

    (26)  ABl C 221 vom 17.9.2003 zum Thema „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates“ (KOM(2001) 581 endg. — 2001/0245 (COD)), ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 27-30.

    (27)  KOM(2007) 386, der EWSA (Fachgruppe TEN) erarbeitet derzeit eine Stellungnahme zu diesem Dokument.

    (28)  ABl C 80 vom 30.3.2004 zum Thema „Projektbezogene Mechanismen/Kyoto (II)“, Berichterstatterin: Frau LE NOUAIL MARLIERE.

    (29)  ABl C 318 vom 31.12.2006 zur „Thematische Strategie für die städtische Umwelt“, Berichterstatter: Herr PEZZINI.

    (30)  Siehe Binnenmarktanzeiger, Ausgabe 15 bis, Dezember 2006, S. 21 (http://ec.europa.eu/internal_market/score/docs/score15bis/score15bis_en.pdf) Aufschlüsselung der Vertragsverletzungsverfahren pro Sektor, Abbildung 16: „Umwelt“, „Energie und Verkehr“ und „Steuern und Zollunion“ machen die Hälfte der Verletzungsverfahren aus.

    (31)  ABl C 241 vom 7.10.2002, Berichterstatterin: Frau SÁNCHEZ, ABl. C 241 vom 7.10.2002.

    (32)  KOM(2005) 667 endg.

    (33)  ABl C 117 vom 30.4.2004, Berichterstatter: Herr PEZZINI.

    (34)  ABl C 294 vom 25.11.2005, Berichterstatter: Herr BRAGHIN.

    (35)  KOM(2002) 412 endg., Mitteilung der Kommission „Umweltvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des Aktionsplans“ Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds.

    (36)  ABl C 61 vom 14.3.2003, Berichterstatter: Herr GAFO FERNÁNDEZ.

    (37)  ABl C 61 vom 14.3.2003.

    (38)  Sondierungsstellungnahme CESE 562/2007 fin — INT/347 zum Thema „Vereinfachung des Regelungsumfeldes für den Maschinenbau“, Berichterstatter: Herr IOZIA.

    (39)  Absatz 3.2.4, ABl. C 296 vom 29.9.1997, S. 77.

    (40)  Absatz 925/2001, Berichterstatter: Herr PEZZINI.

    (41)  Siehe Stellungnahme ABl C 258 vom 10.9.1999, Berichterstatter: Herr PEZZINI, und Stellungnahme CESE 1160/2006 „Klimawandel — die Rolle der Zivilgesellschaft“, Berichterstatter: Herr EHNMARK.

    (42)  Die Mitglieder des EWSA haben wiederholt den Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass ihre Gebäude nach EMAS zertifiziert werden, so wie die Kommission das für ihre eigenen Gebäude vorgeschlagen hat.

    (43)  ABl C 318 vom 23.12.2006„Klimawandel — die Rolle der Zivilgesellschaft“, Berichterstatter: Herr EHNMARK.

    (44)  ABl C 169 vom 6.7.1992 zum Thema „Grünbuch: Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“, Berichterstatter: Frau HORNUNG-DRAUS, Frau ENGELEN-KEFER und Herr HOFFELT — ABl C 223 vom 31.8.2005 zum Thema „Informations- und Messinstrumente für die soziale Verantwortung der Unternehmen in einer globalisierten Wirtschaft“, Berichterstatterin: Frau PICHENOT — ABl C 325 vom 30.12.2006 zum Thema „Umsetzung der Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung: Europa soll auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen führend werden“, Berichterstatterin: Frau PICHENOT.

    (45)  ABl C 185 vom 8.8.2006, Berichterstatter: Herr EHNMARK.

    (46)  ABl C 318 vom 23.12.2006 zum Thema „Regionale und lokale Politik zur Bewältigung des industriellen Wandels: die Rolle der Sozialpartner und der Beitrag des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ (Initiativstellungnahme), Berichterstatter: Herr PEZZINI und Herr GIBELLIERI.

    (47)  Derzeit beläuft sich die Bruttowertschöpfung der Industrie auf 22 % des BIP (71 % Dienstleistungen; 5 % Baugewerbe und 2 % Landwirtschaft). Quelle EUROSTAT.

    (48)  29.11.2001 und Stellungnahme ABl C 117 vom 30.4.2004 sowie Stellungnahme ABl C 74 vom 23.3.2005, Berichterstatter: Herr PEZZINI.

    (49)  Siehe Environmental Impact of Products (EIPRO), Kommission, GFS, Mai 2006.

    (50)  Siehe Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen, KOM(2007) 269 endg. vom 22.5.2007.

    (51)  Schlussfolgerungen des Rates der Umweltminister am 28.6.2007 zu neuen Impulsen für die EU-Umweltpolitik.

    (52)  BAT = Best Available Technologies.

    (53)  Siehe die Nachhaltigkeitsbewertungen (Sustainability impact assessment — SIA) im Rahmen der WPA mit den AKP-Ländern (siehe Sondierungsstellungnahme REX/189 — ABl C 65 17.3.2006 vom 14.12.2005, Berichterstatter: Herr PEZZINI, Mitberichterstatter: Herr DANTIN).


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