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Document 32023R0378
Council Implementing Regulation (EU) 2023/378 of 20 February 2023 implementing Regulation (EU) No 401/2013 concerning restrictive measures in view of the situation in Myanmar/Burma
Durchführungsverordnung (EU) 2023/378 des Rates vom 20. Februar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma
Durchführungsverordnung (EU) 2023/378 des Rates vom 20. Februar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma
ST/5981/2023/INIT
ABl. L 51I vom 20.2.2023, p. 1–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 51/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/378 DES RATES
vom 20. Februar 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (1), insbesondere auf Artikel 4i,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 2. Mai 2013 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 angenommen. |
(2) |
Am 25. Juli 2022 gab der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) eine Erklärung im Namen der Union ab, in der die Hinrichtung von Demokratieaktivisten und Oppositionsführern in Myanmar/Birma aufs Schärfste verurteilt wird. Der Hohe Vertreter erklärte ferner, dass diese politisch motivierten Hinrichtungen ein weiterer Schritt auf dem Weg zum völligen Abbau der Rechtsstaatlichkeit sowie eine weitere eklatante Verletzung der Menschenrechte in Myanmar/Birma sind. |
(3) |
Die Union ist zutiefst besorgt über die anhaltende Eskalation der Gewalt und die Entwicklung hin zu einem lang anhaltenden Konflikt mit regionalen Auswirkungen. Die Union verurteilt die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, die sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, die anhaltende Verfolgung der Zivilgesellschaft, von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten sowie die Angriffe auf die Zivilbevölkerung, einschließlich der ethnischen und religiösen Minderheiten, durch die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). |
(4) |
Da keine raschen Fortschritte in Bezug auf die Lage in Myanmar/Birma erzielt wurden, hat die Union mehrfach ihre Bereitschaft erklärt, weitere restriktive Maßnahmen gegen diejenigen zu ergreifen, die für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und für die schweren Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma verantwortlich sind. |
(5) |
In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Myanmar/Birma sollten neun Personen und sieben Organisationen in die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahme unterliegen, aufgenommen werden. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgende Einträge werden in der Liste mit der Überschrift „A. Liste der in Artikel 4a genannten natürlichen Personen“ hinzugefügt:
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2. |
Folgende Einträge werden in der Liste mit der Überschrift „B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 4a“ hinzugefügt:
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