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Document 32023R0251

Durchführungsverordnung (EU) 2023/251 der Kommission vom 4. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

C/2023/938

ABl. L 32I vom 4.2.2023, p. 4–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/251/oj

4.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 32/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/251 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1), insbesondere auf Artikel 7a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (2) vorgesehen sind.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates (3) wurde eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der der vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(4)

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates (4) wurde die Preisobergrenze in dessen Anhang XI aufgenommen; demnach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist.

(5)

Am 4. Februar 2023 änderte der Rat mit dem Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates (5) den Beschluss 2014/512/GASP, um zwei zusätzliche Preisobergrenzen für Erdölerzeugnisse — die eine für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse und die andere für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse — in dessen Anhang XI aufzunehmen; demnach gilt, dass Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu dem der Preisobergrenze entsprechenden oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben werden, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen sind.

(6)

Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(2)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 122).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 3.12.2022, S. 8).

(5)  Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 32 I vom 4.2.2023, S. 11).


ANHANG

Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Wortlaut wird gestrichen:

„[Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen]“.

2.

Die Tabelle erhält folgende Unterüberschrift:

Preis für Rohöl “.

3.

Folgende Unterüberschrift und folgende Tabelle werden angefügt:

Preise für Petroleumerzeugnisse

KN-Code

Warenbezeichnung

über dem Rohölpreis gehandelt/

unter dem Rohölpreis gehandelt

Preis je Barrel (USD)

Geltungsbeginn

 

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70  GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

 

2710 12

Leichtöle und Zubereitungen

2710 12 11

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 12 15

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

Spezialbenzine

 

2710 12 21

Testbenzin (white spirit)

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 12 25

andere

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

andere

Motorenbenzin

 

2710 12 31

Flugbenzin

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

anderes, mit einem Bleigehalt von

0,013  g/l oder weniger

 

2710 12 41

mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 12 45

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 12 49

mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 12 50

mehr als 0,013  g/l

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 12 70

leichter Flugturbinenkraftstoff

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 12 90

andere Leichtöle

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19

andere

 

 

mittelschwere Öle

2710 19 11

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 15

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

Leuchtöl (Kerosin)

 

2710 19 21

Flugturbinenkraftstoff

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 25

anderes

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 29

andere

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

Schweröle

Gasöl

 

2710 19 31

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 35

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

 

2710 19 43

mit einem Schwefelgehalt von 0,001  GHT oder weniger

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 46

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001  GHT bis 0,002  GHT

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 47

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002  GHT bis 0,1  GHT

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 48

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1  GHT

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

Heizöle

 

2710 19 51

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 55

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

 

2710 19 62

mit einem Schwefelgehalt von 0,1  GHT oder weniger

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 66

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1  GHT bis 0,5  GHT

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 67

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5  GHT

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

Schmieröle; andere Öle

 

2710 19 71

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 19 75

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

zu anderer Verwendung

 

2710 19 81

Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 83

Hydrauliköle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 85

Weißöle, Paraffinum liquidum

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 87

Getriebeöle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 91

Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 93

Elektroisolieröle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 19 99

andere Schmieröle und andere Öle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 20

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70  GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle

 

 

Gasöl

2710 20 11

mit einem Schwefelgehalt von 0,001  GHT oder weniger

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 20 16

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001  GHT bis 0,1  GHT

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

2710 20 19

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1  GHT

über dem Rohölpreis gehandelt

100

5. Februar 2023

 

Heizöle

 

2710 20 32

mit einem Schwefelgehalt von 0,5  GHT oder weniger

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 20 38

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5  GHT

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 20 90

andere Öle

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

 

Ölabfälle

 

2710 91

polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023

2710 99

andere

unter dem Rohölpreis gehandelt

45

5. Februar 2023“


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