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Document 32023D1540

Beschluss (EU) 2023/1540 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Änderung und Berichtigung des Beschlusses (EU) 2021/1870 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4845) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/4845

ABl. L 187 vom 26.7.2023, p. 76–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1540/oj

26.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/76


BESCHLUSS (EU) 2023/1540 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2023

zur Änderung und Berichtigung des Beschlusses (EU) 2021/1870 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4845)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2021/1870 der Kommission (2) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens und damit verbundene Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Produktgruppen „Kosmetische Mittel“ und „Tierpflegeprodukte“ festgelegt.

(2)

Interessenträgergruppen aus der Industrie und Mitglieder des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen haben darauf hingewiesen, dass einige Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2021/1870 unterschiedlich ausgelegt werden könnten, was zu Unstimmigkeiten bei der praktischen Umsetzung des Beschlusses führen könnte. Um eine solche uneinheitliche Umsetzung zu vermeiden und für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, müssen diese Bestimmungen klarer formuliert werden.

(3)

Die Definition des Begriffs „Aktivgehalt“ im Abschnitt „Rahmen“ der Anhänge I und II des Beschlusses (EU) 2021/1870 enthält einen Fehler, der berichtigt werden sollte, um klarzustellen, dass organische Reibekörper bei der Berechnung des Aktivgehalts des kosmetischen Mittels bzw. des Tierpflegeprodukts nicht berücksichtigt werden sollen. Anorganische Stoffe, einschließlich anorganischer Reibekörper, sind per definitionem ausgeschlossen.

(4)

Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (a) iii) in Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/1870 (Ausnahme für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als H410 eingestufte Zinkverbindungen in Zinksalbe/-creme) sicherzustellen, sollte Unterkriterium 4 (a) i) berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass Stoffe, die gemäß Unterkriterium 4 (a) iii) ausgenommen sind, die Anforderungen von Unterkriterium 4 (a) i) nicht erfüllen müssen.

(5)

Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (b) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (b) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 sicherzustellen, sollten diese Unterkriterien berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass in den Unterkriterien aufgeführte Stoffe im Endprodukt enthalten sein dürfen, wenn sie als Verunreinigungen auftreten. Dies ist erforderlich, um die Anforderungen mit den Angaben in Anhang I Tabelle 1 bzw. Anhang II Tabelle 1 des Beschlusses (EU) 2021/1870 in Bezug auf diese Unterkriterien in Einklang zu bringen.

(6)

Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (c) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (c) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten, sollten Fußnote 12 in Anhang I und Fußnote 10 in Anhang II berichtigt werden, indem der korrekte Link angegeben wird, der bei der Beantragung des EU-Umweltzeichens zu verwenden ist.

(7)

Um die Auslegung des einleitenden Satzes von Kriterium 5 in Anhang I und von Kriterium 4 in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu klären, sollte dieser einleitende Satz berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass die Anforderung bezüglich des Mindestvolumens der Verpackung nur für flüssige Produkte gilt, was die in diesem Satz verwendete Maßeinheit ohnehin nahelegt.

(8)

Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 5 (d) in Anhang I und von Unterkriterium 4 (d) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten, sollten Tabelle 8 in Anhang I und Tabelle 7 in Anhang II entsprechend dem Stand der Recyclingtechnologien (4) und den mit den Interessenträgern während der Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen geführten Erörterungen (5) geändert werden, indem präzisiert wird, dass Etiketten aus Polypropylen (PP) und Polyolefin-Manschetten, die in einer PP-Verpackung verwendet werden, sowie Etiketten aus Polyethylen (PE) und PE-Manschetten, die in einer Verpackung aus Polyethylen mit hoher Dichte verwendet werden, in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen zulässig sind.

(9)

Um die ordnungsgemäße Prüfung von Kriterium 3 in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten, sollte der Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ dieses Kriteriums berichtigt werden, um sicherzustellen, dass Antragsteller, die das EU-Umweltzeichen beantragen, neben den Sicherheitsdatenblättern (SDB) aller Stoffe und Gemische im Endprodukt auch das SDB des Endprodukts vorlegen, um die Einhaltung dieses Kriteriums nachzuweisen.

(10)

Der Beschluss (EU) 2021/1870 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses.

(11)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein eindeutiger Geltungsbeginn dieses Beschlusses festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2021/1870 wird wie folgt geändert und berichtigt:

 

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert und berichtigt.

 

Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert und berichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 26. Juli 2023.

Brüssel, den 25. Juli 2023

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2021/1870 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte (ABl. L 379 vom 26.10.2021, S. 8).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  https://recyclass.eu/guidelines/natural-pe-hd-containers-and-tubes/

https://recyclass.eu/guidelines/natural-pp-containers-and-tubes/

(5)  Siehe Faraca, G., Vidal Abarca Garrido, C., Kaps, R. B., Fernandez Carretero, A., und Wolf, O., Revision of EU Ecolabel Criteria for Cosmetic Products and Animal Care Products (previously Rinse-off Cosmetic Products), EUR 30724 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021, ISBN 978-92-76-38088-7 (online), doi:10.2760/014175 (online), JRC125388.


ANHANG I

Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/1870 wird wie folgt geändert und berichtigt:

1.

Im Abschnitt „Rahmen“ erhält Begriffsbestimmung 1 folgende Fassung:

„1.

‚Aktivgehalt‘ (AG): die Summe der organischen Inhaltsstoffe des Produkts (ausgedrückt in Gramm), berechnet anhand der fertigen Formulierung des Endprodukts, jedoch ohne den Wassergehalt der Inhaltsstoffe und ohne organische Reibekörper;“.

2.

Kriterium 4 — „Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe“ wird wie folgt berichtigt:

a)

Unterkriterium 4 (a) i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Sofern in Tabelle 5 nicht anders angegeben und sofern es sich nicht um eine Ausnahme gemäß Unterkriterium 4 (a) iii) handelt, darf das Produkt keine Stoffe in Konzentrationen entsprechend oder über 0,0100 Gewichtsprozent bei Rinse-off-Produkten und 0,0010 Gewichtsprozent bei Leave-on-Produkten enthalten, die die Kriterien erfüllen, um in eine Gefahrenklasse oder Kategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft zu werden bzw. denen einer der in Tabelle 4 aufgeführten entsprechenden Gefahrenhinweise zugeordnet wird.“

b)

In Unterkriterium 4 (b) Absatz 1 werden die Worte „oder als Verunreinigungen“ gestrichen.

c)

Im Abschnitt „Beurteilung und Überprüfung“ erhält der Inhalt von Fußnote 12 folgende Fassung:

„https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table“.

3.

Kriterium 5 — „Verpackung“ wird wie folgt geändert und berichtigt:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Mindestvolumen für die Zertifizierung eines flüssigen Rinse-off-Produkts außer Zahnpasta beträgt 150 ml.“

b)

In Tabelle 8 Zeile 2 Spalte 2 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten mit einer Dichte < 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PP- oder HDPE-Verpackung (ausgenommen PP-Etiketten und Polyolefin-Manschetten in Kombination mit einer PP-Verpackung sowie PE-Etiketten und PE-Manschetten in Kombination mit einer HDPE-Verpackung)“.


ANHANG II

Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 wird wie folgt geändert und berichtigt:

1.

Im Abschnitt „Rahmen“ erhält Begriffsbestimmung 1 folgende Fassung:

„1.

‚Aktivgehalt‘ (AG): die Summe der organischen Inhaltsstoffe des Produkts (ausgedrückt in Gramm), berechnet anhand der fertigen Formulierung des Endprodukts, jedoch ohne den Wassergehalt der Inhaltsstoffe und ohne organische Reibekörper;“.

2.

Kriterium 3 — „Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe“ wird wie folgt berichtigt:

a)

Unterkriterium 3 (b) Absatz 1 wird wie folgt berichtigt:

i)

In Satz 1 werden die Worte „oder als Verunreinigungen“ gestrichen.

ii)

In Satz 2 werden die Worte „oder als Verunreinigungen“ gestrichen.

b)

Der Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ wird wie folgt berichtigt:

i)

Absatz 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

SDB des Endprodukts und aller Stoffe/Gemische und ihre Konzentration im Endprodukt;“.

ii)

Der Inhalt von Fußnote 10 erhält folgende Fassung:

„https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table“.

3.

Kriterium 4 — „Verpackung“ wird wie folgt geändert und berichtigt:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Mindestvolumen für die Zertifizierung eines flüssigen Tierpflegeprodukts beträgt 150 ml.“

b)

In Tabelle 7 Zeile 2 Spalte 2 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten mit einer Dichte < 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PP- oder HDPE-Verpackung (ausgenommen PP-Etiketten und Polyolefin-Manschetten in Kombination mit einer PP-Verpackung sowie PE-Etiketten und PE-Manschetten in Kombination mit einer HDPE-Verpackung)“.


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