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Document 32023D1010
Council Decision (EU) 2023/1010 of 15 May 2023 authorising the opening of negotiations with the Federative Republic of Brazil for an agreement between the European Union and the Federative Republic of Brazil on the exchange of personal data between the European Union Agency for Law Enforcement Cooperation (Europol) and the Brazilian authorities competent for fighting serious crime and terrorism
Beschluss (EU) 2023/1010 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit der Föderativen Republik Brasilien zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen brasilianischen Behörden
Beschluss (EU) 2023/1010 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit der Föderativen Republik Brasilien zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen brasilianischen Behörden
ST/8525/2023/INIT
ABl. L 136 vom 24.5.2023, p. 63–64
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/63 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1010 DES RATES
vom 15. Mai 2023
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit der Föderativen Republik Brasilien zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen brasilianischen Behörden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde am 11. Mai 2016 angenommen, gilt seit 1. Mai 2017 und wurde durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert (2). |
(2) |
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794, insbesondere zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) an Drittstaaten oder internationale Organisationen, darf Europol auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, personenbezogene Daten an eine Behörde dieses Drittstaats übermitteln. |
(3) |
Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen brasilianischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) aufgenommen werden. |
(4) |
Wie in Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2016/794 festgestellt, sollte die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) während der Verhandlungen über das Abkommen und in jedem Fall vor dem Abschluss des Abkommens konsultieren können. |
(5) |
Das Abkommen sollte die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewendet werden. |
(6) |
Das Abkommen sollte die Übermittlung personenbezogener Daten oder anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt lassen. |
(7) |
Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(9) |
Der EDSB wurde zu diesem Beschluss und dem Addendum angehört und hat seine Stellungnahme am 3. Mai 2023 abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit der Föderativen Republik Brasilien über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen brasilianischen Behörden aufzunehmen.
(2) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.
Artikel 2
Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 genannten Verhandlungen werden im Einvernehmen mit der Gruppe „Strafverfolgung“ (Polizei) vorbehaltlich etwaiger Leitlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt vorgibt, geführt.
(2) Die Kommission erstattet dem Rat sowohl regelmäßig als auch auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente, um den Mitgliedern des Rates ausreichend Zeit zu geben, sich auf die bevorstehenden Verhandlungen vorzubereiten.
Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. FORSSMED
(1) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(2) Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1).