EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023D0602

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/602 der Kommission vom 16. März 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/245 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

C/2023/1655

ABl. L 79 vom 17.3.2023, p. 179–180 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/602/oj

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/179


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/602 DER KOMMISSION

vom 16. März 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/245 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 13, 15 und 24,

nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission (3) führte die Kommission einen endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 der Kommission (4) wurden die von den acht ausführenden Herstellern gemeinsam mit der Argentinischen Kammer für Biokraftstoffe (CARBIO) vorgelegten Verpflichtungsangebote angenommen.

(3)

Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A., TARIC-Zusatzcode C497, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll von 25,0 % und eine Verpflichtungsvereinbarung gilt, teilte der Kommission am 23. Mai 2022 mit, dass es seinen Namen in Viterra Argentina S.A. geändert hat.

(4)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung nicht untersucht worden waren.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/592 der Kommission (5) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 geändert, um dem mit 1. Juli 2022 geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C497 zugewiesen worden war.

(6)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Umfirmierung am 1. Juli 2022 wirksam geworden ist, bleiben alle nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten und vom Ausgleichszoll befreiten Waren, deren Zollanmeldung zusammen mit einer vom Unternehmen vor dem Tag der Umfirmierung mit dem ursprünglichen Namen des Unternehmens ausgestellten Verpflichtungsrechnung vorgelegt wurde, gültig und von der Erhebung der Ausgleichszölle ausgenommen.

(7)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung die von der Kommission angenommene Verpflichtung nicht berührt —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/245 wird wie folgt geändert:

„Argentinien

Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A

Hergestellt und verkauft von Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A an den ersten als Einführer fungierenden unabhängigen Abnehmer in der Union

C497“

wird ersetzt durch:

„Argentinien

Viterra Argentina S.A.

Hergestellt und verkauft von Viterra Argentina S.A. an den ersten als Einführer fungierenden unabhängigen Abnehmer in der Union

C497“

(2)   Der zuvor Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A zugewiesene TARIC-Zusatzcode C497 gilt ab dem 1. Juli 2022 für Viterra Argentina S.A. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren der von Viterra Argentina S.A. hergestellten und verkauften Waren entrichtet wurden, die Gegenstand des mit Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 in Bezug auf Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A angenommenen Verpflichtungsangebots des Unternehmens sind, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 40 vom 12.2.2019, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 40 vom 12.2.2019, S. 71).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/592 der Kommission vom 16. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (siehe Seite 51 dieses Amtsblatts).


Top