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Document 32022R2434

Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme

PE/62/2022/REV/1

ABl. L 319 vom 13.12.2022, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2434/oj

13.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/1


VERORDNUNG (EU, Euratom) 2022/2434 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) bestimmt, dass der Kommission in dem entsprechenden Basisrechtsakt die Befugnis übertragen wird, im Namen der Union oder im Namen von Euratom Mittel aufzunehmen, um die entsprechenden Beträge zu den dafür geltenden Bedingungen als Darlehen an begünstigte Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzugeben. In dieser Hinsicht entsprechen die Kapitalflüsse im Rahmen der Mittelaufnahme jenen im Rahmen der Darlehensvergabe eins zu eins. Infolgedessen muss die Union Geschäfte auf den Märkten auf Grundlage des Auszahlungsbedarfs für jede spezifische Darlehensvergabe durchführen, was die Möglichkeit einschränkt, verschiedene Mittelaufnahmen kohärent zu planen und eine im Hinblick auf die Kosten optimale Fälligkeitsstruktur zu wählen.

(2)

Die Finanzierung einzelner Programme für finanziellen Beistand durch gesonderte Finanzierungsmethoden verursacht Kosten und Komplikationen, da verschiedene Beistandsprogramme um eine begrenzte Anzahl von Finanzierungsmöglichkeiten konkurrieren. Dadurch wird das Angebot an Schuldverschreibungen der Union zersplittert, die Liquidität verringert und das Anlegerinteresse an den einzelnen Programmen beeinträchtigt, obwohl alle Schuldverschreibungen der Union die gleiche hohe Bonität aufweisen. Der finanzielle Beistand sollte daher nach einer einheitlichen Finanzierungsmethode durchgeführt werden, die die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und Kosteneffizienz der Emissionen der Union erhöht.

(3)

Die Notwendigkeit einer einheitlichen Finanzierungsmethode wird insbesondere im Kontext der finanziellen Unterstützung der Ukraine angesichts von deren dringendem Finanzbedarf deutlich. Die jüngsten Erfahrungen mit dem Finanzierungsbedarf der Ukraine haben die Nachteile eines fragmentierten Ansatzes bei der Organisation der Schulden der Union aufgezeigt. Um die Position der Union als Emittentin von auf Euro lautenden Schuldtiteln zu stärken, ist es von größter Bedeutung, dass alle neuen Emissionen nach einer einheitlichen Finanzierungsmethode durchgeführt werden.

(4)

Das Modell für eine einheitliche Finanzierungsmethode und die meisten Elemente der für ihre Umsetzung erforderlichen Infrastruktur wurden bereits in Form der diversifizierten Finanzierungsstrategie im Rahmen des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (4) festgelegt. Diese Strategie hat die erfolgreiche Mobilisierung von Mitteln für Finanzhilfen und Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und einer Reihe anderer in der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (6) genannter Unionsprogramme ermöglicht. Angesichts der erwarteten Komplexität der Transaktionen, die erforderlich sind, um den dringenden Finanzbedarf der Ukraine zu decken, und angesichts künftiger Transaktionen zur Mittelaufnahme und Darlehensvergabe ist es angezeigt, eine diversifizierte Finanzierungsstrategie als einheitliche Finanzierungsmethode für die Mittelaufnahme festzulegen.

(5)

Die Anwendung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie sollte die flexible Durchführung des Finanzierungsprogramms unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsneutralität und des Haushaltsausgleichs gemäß Artikel 310 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglichen. Die Kosten des Finanzierungsprogramms sollten vollständig von den Begünstigten getragen werden, und zwar auf der Grundlage einer einheitlichen Kostenzurechnungssmethode, die die transparente und anteilige Kostenzurechnung gewährleistet. Rückzahlungsverpflichtungen sollten unter Einhaltung von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung bei den Begünstigten des finanziellen Beistands verbleiben.

(6)

Die Umsetzung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie würde ein einheitliches Regelwerk erfordern, das bei allen auf der Strategie beruhenden Programmen für Mittelaufnahme und Darlehensvergabe einzuhalten wäre. Die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV angenommenen in der Haushaltsordnung festgelegten horizontalen Haushaltsvorschriften sollten daher um diese Vorschriften ergänzt werden.

(7)

Eine diversifizierte Finanzierungsstrategie sollte der Kommission mehr Flexibilität in Bezug auf den Zeitpunkt und die Laufzeit einzelner Finanzierungstransaktionen bieten und regelmäßige und stetige Auszahlungen an verschiedene begünstigte Länder ermöglichen. Eine solche Strategie sollte auf der Bündelung von Finanzierungsinstrumenten beruhen. Dies würde der Kommission die notwendige Flexibilität verleihen, die Zahlungen an die Begünstigten unabhängig von den Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Auszahlung zu tätigen; außerdem würde auf die Art so weit wie möglich vermieden, dass die Kommission festgelegte Beträge unter volatilen oder ungünstigen Bedingungen beschaffen müsste.

(8)

Um der Kommission diese Flexibilität zu ermöglichen, wäre die Einrichtung eines gemeinsamen Liquiditätspools erforderlich. Eine solche zentralisierte Liquiditätsfunktion würde die Finanzierungskapazität der Union widerstandsfähiger machen und die Union in die Lage versetzen, aufgrund einer soliden Fähigkeit zur Erstellung von Liquiditätsprognosen vorübergehenden Inkongruenzen zwischen allen Zu- und Abflüssen standzuhalten.

(9)

Die Kommission sollte alle erforderlichen Transaktionen durchführen, die auf eine regelmäßige Kapitalmarktpräsenz, die Erzielung bestmöglicher Finanzierungskosten und die Erleichterung von Transaktionen mit Schuldverschreibungen der Union und von Euratom abzielen.

(10)

Bei der Ausweitung der diversifizierten Finanzierungsstrategie auf ein breiteres Spektrum von Programmen ist es daher angezeigt, dass die Kommission die für ihre Umsetzung erforderlichen Regeln festlegt. Diese Regeln sollten einen Governance-Rahmen, Risikomanagementverfahren und eine Kostenzurechnungsmethode umfassen, die im Einklang mit Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsverordnung stehen sollten. Um die Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihrer Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementstrategie unterrichten.

(11)

Die Haushaltsordnung sollten daher geändert werden.

(12)

Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit in Bezug auf den bereits gewährten finanziellen Beistand und in Bezug auf finanziellen Beistand im Rahmen der Verordnung (EU) …/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe+) (7), sollte diese Verordnung nur für Programme für finanziellen Beistand gelten, dessen Basisrechtsakte ab dem 9. November 2022 in Kraft getreten sind.

(13)

Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(14)

In Anbetracht der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 220 werden die Absätze 2 und 7 gestrichen.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 220a

Diversifizierte Finanzierungsstrategie

(1)   Außer in hinreichend begründeten Fällen setzt die Kommission eine diversifizierte Finanzierungsstrategie um, die Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementtätigkeiten zur Finanzierung von Programmen für finanziellen Beistand sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (*1) zulässigen Mittelaufnahmen umfasst. Die diversifizierte Finanzierungsstrategie wird durch alle erforderlichen Transaktionen umgesetzt, die auf eine regelmäßige Kapitalmarktpräsenz abzielen, beruht auf der Bündelung von Finanzierungsinstrumenten und nutzt einen gemeinsamen Liquiditätspool.

(2)   Die Kommission legt die für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie notwendigen Regeln fest. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihrer Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementstrategie.

(*1)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Programme des finanziellen Beistands, deren Basisrechtsakte ab dem 9. November 2022 in Kraft getreten sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. STANJURA


(1)  Stellungnahme vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2022.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(6)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(7)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


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