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Document 32022R2036

Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/23/2022/REV/1

ABl. L 275 vom 25.10.2022, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2036/oj

25.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2036 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Oktober 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geändert, indem Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bzw. der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgenommen wurden. Diese Änderungen waren notwendig, um das internationale, vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte „Term-Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC)“ (im Folgenden „TLAC-Standard“) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute bezeichnet (G-SRI), in der Union umzusetzen und die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für alle Banken zu verbessern. Der überarbeitete Bankenabwicklungsrahmen der Union sollte stärker dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken, die finanziell nicht mehr existenzfähig sind und daraufhin abgewickelt werden müssen, durch private Mittel erfolgt.

(2)

Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass G-SRI mit einer Abwicklungsstrategie, bei der mehr als ein Gruppenunternehmen abgewickelt werden könnte (im Folgenden „multiple Abwicklungsstrategie“), ihre risikobasierte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter der theoretischen Annahme berechnen, dass nur ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt würde und die Verluste und der Rekapitalisierungsbedarf von Tochterunternehmen dieser Gruppe auf die Abwicklungseinheit übertragen würden (im Folgenden „singuläre Abwicklungsstrategie“). Eine ähnliche Anforderung ist in Artikel 45d Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorgesehen, die von den Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 3 des genannten Artikels auferlegt werden kann. Im Einklang mit dem TLAC-Standard sollten bei diesen Berechnungen alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind und bei denen es sich — wären sie in der Union niedergelassen — um Abwicklungseinheiten handeln würde.

(3)

Im Einklang mit Artikel 45h Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU und in Übereinstimmung mit dem TLAC-Standard darf die Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie nicht geringer sein als die theoretische Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie. Um die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die der Richtlinie 2014/59/EU anzupassen und um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden stets im Einklang mit jener Richtlinie handeln und sowohl die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als auch etwaige gemäß Artikel 45d der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte zusätzliche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigen, sollte Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und Artikel 92a Absatz 3 der genannten Verordnung gestrichen werden. Dies sollte die Abwicklungsbehörden nicht daran hindern, zu dem Schluss zu kommen, dass eine Anpassung zur Minimierung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und der theoretischen Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie — wenn Erstere höher ist als Letztere — unangemessen wäre oder der Abwicklungsstrategie des G-SRI zuwiderlaufen würde. Um die Kohärenz zwischen Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU sicherzustellen, sollten bei der Berechnung nach Artikel 45h Absatz 2 der genannten Richtlinie auch alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind, und bei denen es sich — wären sie in der Union niedergelassen — um Abwicklungseinheiten handeln würde.

(4)

In Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist festgelegt, dass die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI, die keine Abwicklungseinheiten sind, unter anderem durch Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erfüllt werden kann. Die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstaben c, k, l und m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten setzen jedoch voraus, dass das begebende Unternehmen eine Abwicklungseinheit ist. Es sollte sichergestellt werden, dass diese bedeutenden Tochterunternehmen — wie ursprünglich vorgesehen — Schuldtitel begeben können, die alle Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen.

(5)

Im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Abwicklungsbehörden einem G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie erlauben, bestimmte Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten seiner Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe gehören, in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde festgelegter geringerer angepasster Betrag in Abzug gebracht wird. Gemäß Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung wird in solchen Fällen die Differenz zwischen dem angepassten Betrag und dem ursprünglichen Betrag von der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität der betreffenden Tochterunternehmen abgezogen. Im Einklang mit dem TLAC-Standard sollte dieser Ansatz die risikobasierten und nicht-risikobasierten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens berücksichtigen. Darüber hinaus sollte dieser Ansatz für alle Drittlandstochterunternehmen, die Teil dieses G-SRI sind, gelten, solange diese Tochterunternehmen einem Abwicklungsrahmenwerk unterliegen, das nach Ansicht der zuständigen Abwicklungsbehörde in der Union rechtlich durchsetzbar ist und mit der international vereinbarte Standards umgesetzt werden, insbesondere das Dokument des Rates für Finanzstabilität mit dem Titel Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute (Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions), veröffentlicht im Oktober 2011, sowie des TLAC-Standards.

(6)

Die Richtlinie (EU) 2019/879 änderte die Richtlinie 2014/59/EU, um besondere Regeln zur indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, d. h. von Eigenmitteln und Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, innerhalb von Abwicklungsgruppen einzuführen. Um diese Regeln umzusetzen und sicherzustellen, dass die indirekte Zeichnung aufsichtsrechtlich solide durchgeführt wird, wurde die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gegründete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) mit Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU beauftragt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, um Methoden für eine solche indirekte Zeichnung berücksichtigungsfähiger Ressourcen näher zu bestimmen. Wie die EBA in ihrem Schreiben an die Kommission vom 25. Januar 2021 hervorhob, gab es jedoch mehrere Unstimmigkeiten zwischen den Vorgaben für den in der Richtlinie 2014/59/EU niedergelegten Auftrag und den bestehenden Aufsichtsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die es unmöglich machten, die nach dem ursprünglichen Auftrag erforderliche aufsichtsrechtliche Behandlung anzuwenden. Im Besonderen stellte die EBA fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Abzug von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen und die anschließende Anwendung eines angemessenen Risikogewichts nicht in allen Fällen, die für das im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU erteilte Mandat von Bedeutung sind, gestattet. Ähnliche Probleme wurden im Bereich der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an die Verschuldungsquote festgestellt. Angesichts dieser rechtlichen Hemmnisse sollten die von der EBA entwickelten Methoden direkt in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen werden. Folglich sollte Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU aufgehoben werden.

(7)

Im Zusammenhang mit der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen durch Abwicklungseinheiten entsprechend dem überarbeiteten Bankenabwicklungsrahmen der Union sollten zwischengeschaltete Unternehmen verpflichtet sein, die Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind und derselben Abwicklungsgruppe angehören, begeben wurden, in voller Höhe in Abzug zu bringen. Dies gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsmechanismen innerhalb einer Gruppe und vermeidet eine Doppelzählung der für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen dieser Unternehmen für die Zwecke der Einhaltung der eigenen internen MREL durch das zwischengeschaltete Unternehmen. Ohne diese Abzüge könnte die ordnungsgemäße Umsetzung der gewählten Abwicklungsstrategie beeinträchtigt sein, da das zwischengeschaltete Unternehmen nicht nur seine eigene Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität, sondern auch die anderer Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind und derselben Abwicklungsgruppe angehören, ausschöpfen könnte, bevor das zwischengeschaltete Unternehmen oder diese anderen Unternehmen nicht mehr existenzfähig wären. Um sicherzustellen, dass die Abzugsverpflichtung mit dem Kreis der Unternehmen im Einklang steht, die von der Abwicklungseinheit für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen genutzt werden können, und um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, sollten zwischengeschaltete Unternehmen ihre Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von allen Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden und der Einhaltung der internen MREL unterliegen können, und nicht nur die Positionen in von ihren Tochterunternehmen begebenen Ressourcen, in Abzug bringen. Dieselben Verpflichtungen sollten gegebenenfalls für die indirekte Begebung von Ressourcen gelten, die für die Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Abzugsregelung verhältnismäßig bleibt, sollten zwischengeschaltete Unternehmen wählen können, mit welcher Kombination von Instrumenten aus Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sie den Erwerb von Eigentum an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen finanzieren. Dies würde es zwischengeschalteten Unternehmen ermöglichen, Abzüge im Zusammenhang mit Eigenmitteln vollständig zu vermeiden, solange sie ausreichend berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten begeben haben. Die Abzüge sollten daher zunächst auf die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der zwischengeschalteten Unternehmen angewandt werden. Ist das zwischengeschaltete Unternehmen verpflichtet, die interne MREL gemäß der Richtlinie 2014/59/EU auf individueller Basis einzuhalten, so sollten die Abzüge auf die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandt werden, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der genannten Richtlinie erfüllen. Übersteigt der in Abzug zu bringende Betrag den Betrag der Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der zwischengeschalteten Unternehmen, so sollte der verbleibende Betrag von deren Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in Abzug gebracht werden, beginnend mit Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Abzüge in Höhe des verbleibenden Betrags auch bei der Berechnung der Eigenmittel für die Zwecke der Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorgenommen werden. Andernfalls könnten die Solvabilitätskoeffizienten der zwischengeschalteten Unternehmen, die statt berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Eigenmittel begeben haben, um den Erwerb von Eigentum an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen zu finanzieren, zu hoch angesetzt sein. Indem die Behandlung von Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen für Aufsichts- und Abwicklungszwecke angeglichen wird, wird zudem eine übermäßige Zunahme der Komplexität vermieden, da Institute für Aufsichts- und Abwicklungszwecke weiterhin nur einen Gesamtrisikobetrag und eine Gesamtrisikopositionsmessgröße berechnen, melden und offenlegen könnten. Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Um die Verhältnismäßigkeit der Abzugsregelung weiter zu verbessern, sollte diese Regelung nicht in den Ausnahmefällen gelten, in denen die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU nur auf konsolidierter Basis angewandt wird, und zwar in Bezug auf die Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von Unternehmen begeben wurden, die zum Konsolidierungskreis gehören. Dieselbe Ausnahme sollte gelten, wenn die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 11 Absatz 3a der genannten Verordnung auf konsolidierter Basis erfüllt wird.

(10)

Die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen sollte sicherstellen, dass in dem Falle, dass ein Tochterunternehmen den Punkt der fehlenden Existenzfähigkeit erreicht, die Verluste tatsächlich an die Abwicklungseinheit übertragen werden und das betreffende Tochterunternehmen von der Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird. Diese Verluste sollten daher nicht von dem zwischengeschalteten Unternehmen absorbiert werden, das zu einem reinen Instrument zur Weitergabe der Verluste an die Abwicklungseinheit werden sollte. Um sicherzustellen, dass das Ergebnis der indirekten Zeichnung entsprechend dem Mandat in Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU gleichwertig mit dem Ergebnis einer vollständigen direkten Zeichnung ist, sollten auf die gemäß der durch Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuführenden Abzugsregelung in Abzug gebrachten Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung des Gesamtrisikobetrags des zwischengeschalteten Unternehmens keine Risikogewichte angewandt werden. In gleicher Weise sollten diese Risikopositionen bei der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße des zwischengeschalteten Unternehmens unberücksichtigt bleiben. Diese Behandlung, die in der Nichtanwendung von Risikogewichten und der Nichtberücksichtigung der genannten Risikopositionen bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße besteht, sollte strikt auf Risikopositionen beschränkt werden, die gemäß der durch Artikel 72e der genannten Verordnung einzuführenden Abzugsregelung in Abzug gebracht werden, um den Ansatz der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen umzusetzen.

(11)

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission (12) festgelegten Meldebögen für die Offenlegung harmonisierter Informationen über die MREL sowie über die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI sollten geändert werden, um der neuen Abzugsregelung in Bezug auf für die interne MREL berücksichtigungsfähige Ressourcen Rechnung zu tragen. Die Meldebögen für die Offenlegung sollten außerdem dahin gehend geändert werden, dass sie den Gesamtrisikobetrag und die Gesamtrisikopositionsmessgröße ausweisen, die zwischengeschaltete Unternehmen hätten, wenn sie die nach dieser neuen Abzugsregelung in Abzug gebrachten Risikopositionen nicht unberücksichtigt lassen würden.

(12)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die vollständige Harmonisierung der aufsichtlichen Behandlung von durch zwischengeschaltete Unternehmen gehaltenen Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen von Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe und die zielgerichtete Überarbeitung der für G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Um mögliche unbeabsichtigte Folgen der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, einschließlich der neuen Abzugsregelung, gebührend zu bewerten und eine verhältnismäßige Behandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Arten von Bankengruppenstrukturen, insbesondere Instituten, die zwischen der Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben, und für Unternehmen, deren Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls ihre Liquidierung im Wege eines normalen Insolvenzverfahrens vorsieht, sollte die Kommission die Umsetzung der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen durch die verschiedenen Arten von Bankengruppenstrukturen so bald wie möglich überprüfen. Die Kommission sollte mögliche strukturelle Lösungen für festgestellte Probleme gebührend prüfen, z. B. die Ausweitung der Möglichkeit für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, ihre MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Der begleitende Gesetzgebungsvorschlag, den die Kommission gegebenenfalls annimmt, sollte den Zeitpunkt der Anwendung der speziellen Behandlung für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen gebührend berücksichtigen, damit sie umgesetzt werden kann bevor Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte vorzugsweise speziell diesem Zweck gewidmet sein.

(14)

Um sicherzustellen, dass die Institute ausreichend Zeit haben, die spezielle Behandlung für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, einschließlich der neuen Abzugsregelung, umzusetzen, und dass die Märkte gegebenenfalls zusätzliche Begebungen von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen absorbieren können, sollten die Bestimmungen, die diese Behandlung festschreiben, im Einklang mit der Frist für die Einhaltung der MREL ab dem 1. Januar 2024 Anwendung finden.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2014/59/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgende Nummer eingefügt:

„130a.

‚zuständige Drittlandsbehörde‘ eine Drittlandsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU;“.

2.

Artikel 12a erhält folgende Fassung:

„Artikel 12a

Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten

Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder um Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a:

a)

für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre;

b)

für das EU-Mutterinstitut, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.

Die Berechnung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts.

Die Abwicklungsbehörden handeln entsprechend Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.“

3.

In Artikel 49 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Dieser Absatz gilt nicht für die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 5.“

4.

In Artikel 72b Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke des Artikels 92b sind Bezugnahmen auf die Abwicklungseinheit unter Unterabsatz 1 Buchstaben c, k, l und m dieses Absatzes auch als Bezugnahmen auf ein Institut, das ein bedeutendes Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI ist, zu verstehen.“

5.

Artikel 72e wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:

 

mi = max{0; OPi + LPi – max{0; β · [Oi + Li – max{ri · aRWAi; wi · aLREi}]}}

dabei gilt:

i

=

Index, der das Tochterunternehmen bezeichnet;

OPi

=

Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Eigenmittelinstrumente;

LPi

=

Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;

β

=

prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, wie folgt berechnet:

Formula
;

Oi

=

Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

Li

=

Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

ri

=

die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden;

aRWAi

=

der gemäß Artikel 92 Absatz 3 — unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 12a — oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften berechnete Gesamtrisikobetrag der G-SRI-Einheit i;

wi

=

die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden;

aLREi

=

die Gesamtrisikopositionsmessgröße der G-SRI-Einheit i, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften.

Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Institute und Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU bringen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die von ihnen gehaltenen Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Abzug, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden von einem Institut oder Unternehmen gehalten, das selbst keine Abwicklungseinheit ist, aber ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder einer Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre, ist;

b)

das Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a ist verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 92b dieser Verordnung oder des Artikels 45f der Richtlinie 2014/59/EU zu erfüllen;

c)

die Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von dem Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a gehalten werden, wurden von einem Institut oder Unternehmen nach Artikel 92b Absatz 1 dieser Verordnung oder Artikel 45f Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU begeben, das selbst keine Abwicklungseinheit ist und derselben Abwicklungsgruppe angehört wie das Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht, wenn das Institut oder Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b auf konsolidierter Basis erfüllen muss und das Institut oder Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c in die Konsolidierung des Instituts oder Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe a gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Bezugnahme auf Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten als Bezugnahme auf eines der Folgenden zu verstehen:

a)

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung des Artikels 92b berücksichtigt werden;

b)

Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Bezugnahme auf Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten als Bezugnahme auf eines der Folgenden zu verstehen:

a)

Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 92b Absätze 2 und 3 erfüllen;

b)

Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.“

6.

Artikel 92a Absatz 3 wird gestrichen.

7.

Artikel 113 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge werden allen Risikopositionen, sofern sie nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen, Risikogewichte nach Maßgabe des Abschnitts 2 zugewiesen. Die Zuweisung der Risikogewichte richtet sich nach der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wird, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach deren Bonität. Zur Ermittlung der Bonität können die Bonitätsbeurteilungen von ECAI oder gemäß Abschnitt 3 die Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.“

8.

Artikel 151 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko von Risikopositionen, die unter eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis e und g genannten Risikopositionsklassen fallen, werden — sofern diese Risikopositionen nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen — gemäß Unterabschnitt 2 berechnet.“

9.

In Artikel 429a Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„q)

die Risikopositionen, die der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen.“.

10.

In Teil 10 Titel I Kapitel 1 Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt 3a

Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 477a

Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1)   Abweichend von Artikel 72e Absatz 4 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Abwicklungsbehörde eines Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen erlauben, dass der angepasste Betrag mi unter Verwendung der folgenden Definition von ri und wi berechnet wird:

ri

=

die gesamte risikobasierte Kapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel gelten würden;

wi

=

die gesamte nicht-risikobasierte Kernkapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Kernkapital gelten würden.

(2)   Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erteilen, wenn das Tochterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist, in dem es noch kein anwendbares lokales Abwicklungsrahmenwerk gibt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Vermögenswerten von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut ist weder vorhanden noch abzusehen;

b)

die für das Tochterunternehmen zuständige Drittlandsbehörde hat gegenüber der Abwicklungsbehörde des Mutterinstituts eine Stellungnahme abgegeben, wonach Vermögenswerte in Höhe des von dem Tochterunternehmen gemäß Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 2 abzuziehenden Betrags von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut übertragen werden könnten.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 45d Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2

a)

für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre;

b)

für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.“

2.

Artikel 45f Absatz 6 wird gestrichen.

3.

Artikel 45h Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen -Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden — soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar — die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen:

a)

die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird;

b)

die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben.

Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.“

4.

In Artikel 129 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2022 die Auswirkungen der indirekten Zeichnung von Instrumenten, die für die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Arten von Bankengruppenstrukturen, einschließlich Fällen, in denen Gruppen zwischen der als Abwicklungseinheit identifizierten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben. Sie prüft insbesondere Folgendes:

a)

die Möglichkeit, Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis zu gestatten;

b)

die Behandlung gemäß den Vorschriften über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind;

c)

die Angemessenheit einer Begrenzung des Betrags der gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzüge.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, wobei der Geltungsbeginn des Artikels 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt wird.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummern 1 und 3 nachzukommen, bis zum 15. November 2023 in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 2 Nummern 1 und 3 dieser Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. November 2022.

Artikel 1 Nummer 3, Nummer 5 Buchstabe b und Nummern 7, 8 und 9 gelten hingegen ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. Oktober 2022

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. C 122 vom 17.3.2022, S. 33.

(2)  ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 111.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2022.

(4)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(9)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(11)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 168 vom 12.5.2021, S. 1).


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