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Document 32022R1670

    Verordnung (EU) 2022/1670 des Rates vom 29. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    ST/12383/2022/INIT

    ABl. L 252 vom 30.9.2022, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1670/oj

    30.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/1


    VERORDNUNG (EU) 2022/1670 DES RATES

    vom 29. September 2022

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2022/109, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/1091 des Rates (2), wurde in Erwartung der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine vorläufige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) 34.1.1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. September 2022 festgesetzt. Nach der Veröffentlichung dieses Gutachtens am 17. Juni 2022, welches die Fortsetzung der Fischerei gestattet, sollte die endgültige TAC für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 festgesetzt werden. Die TAC sollte auf 15 777 Tonnen festgesetzt werden, wie in dem genannten Gutachten angegeben.

    (3)

    Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wird eine besondere Bedingung für die Quoten für Bastardmakrelen (Trachurus spp.) im ICES-Untergebiet 9 festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2022/109 wird in Erwartung aktualisierter wissenschaftlicher Gutachten des ICES im Hinblick auf gebietsübergreifende Flexibilität zwischen ICES-Untergebiet 9 und Division 8c nicht festgelegt, für welchen Prozentsatz diese besondere Bedingung gilt. Am 18. August 2022 veröffentlichte der ICES eine fachliche Auskunft (Technical Service) zur gebietsübergreifenden Flexibilität zwischen ICES-Untergebiet 9 und Division 8c. Die Union sollte den Prozentsatz, für den diese besondere Bedingung gilt, im Einklang mit dieser fachlichen Auskunft des ICES festlegen.

    (4)

    Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die zulässige Fangmenge für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 sollte ab dem 1. Juli 2022 gelten. Die besondere Bedingung für die Quoten für Bastardmakrelen (Trachurus spp.) im ICES-Untergebiet 9 sollte ab dem 1. Januar 2022 gelten. Eine solche rückwirkende Geltung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die Fangmöglichkeiten für Sardelle erhöht werden und eine gebietsübergreifende Flexibilität für die Fangmöglichkeiten für Bastardmakrelen eingeführt wird. Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten ––

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

    Die Verordnung (EU) 2022/109 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Bestimmungen für Bastardmakrelen im ICES-Untergebiet 9 gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 gelten ab dem 1. Juli 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. September 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SÍKELA


    (1)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU) 2022/1091 des Rates vom 30. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 5).


    ANHANG

    Anhang IA Teil A der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die zweite Tabelle erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    (ANE/9/3411)

    Spanien

     

    7 546

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

     

    8 231

    (1)

    Union

     

    15 777

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    15 777

    (1)

    (1)

    Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.“

    2.

    Die vierundzwanzigste Tabelle erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    9

     

    (JAX/09.)

    Spanien

     

    35 516

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Portugal

     

    101 761

    (1)

    Union

     

    137 277

     

     

     

     

     

    TAC

     

    143 505

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 3 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).“


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