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Document 32022R1300

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1300 der Kommission vom 24. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/1722

    ABl. L 197 vom 26.7.2022, p. 4–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1300/oj

    26.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 197/4


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1300 DER KOMMISSION

    vom 24. März 2022

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 5 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Artikel 58 der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf Positionsmeldungen geändert.

    (2)

    Nach dieser Änderung von Artikel 58 der Richtlinie 2014/65/EU gilt die Positionsmeldepflicht nicht mehr für Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der genannten Richtlinie, die mit Waren oder Basiswerten in Verbindung stehen, die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der genannten Richtlinie aufgeführt sind. Daher sollten in den technischen Durchführungsstandards der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission (3) enthaltene Verweise auf diese Derivatekategorien gestrichen werden.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

    (5)

    Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. März 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

    (2)  Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 der Kommission vom 20. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der Positionsberichte von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 16).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


    ANHANG

    Tabelle 2 von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1093 erhält folgende Fassung:

    „Tabelle 2

    Tabelle der für alle Positionen für sämtliche Fälligkeiten aller Kontrakte für die Zwecke des Artikels 2 auszufüllenden Felder

    FELD

    ZU MELDENDE ANGABEN

    BERICHTSFORMAT

    Datum und Uhrzeit der Einreichung des Berichts

    Datum und Uhrzeit der Einreichung des Berichts.

    {DATE_TIME_FORMAT}

    Referenznummer des Berichts

    Vom Einreichenden zugeteilte eindeutige Kennung zur eindeutigen Zuordnung des Berichts zum Einreichenden und zur empfangenden zuständigen Behörde.

    {ALPHANUM-52}

    Datum des Handelstags der gemeldeten Position

    Datum, an dem die gemeldete Position bei Geschäftsschluss am betreffenden Handelsplatz gehalten wird.

    {DATEFORMAT}

    Berichtsstatus

    Angabe, ob es sich um einen neuen Bericht oder um Stornierung oder Änderung eines früher eingereichten Berichts handelt.

    Wird ein früher eingereichter Bericht storniert oder geändert, sollte ein Bericht mit allen Einzelheiten des ursprünglichen Berichts mit Angabe der ursprünglichen Referenznummer des Berichts übermittelt und als Berichtsstatus ‚CANC‘ angegeben werden.

    Bei Änderungen sollte ein neuer Bericht mit allen Einzelheiten des ursprünglichen Berichts mit Angabe der ursprünglichen Referenznummer des Berichts und allen erforderlichen Angaben zu den vorgenommenen Änderungen übermittelt und als Berichtsstatus ‚AMND‘ angegeben werden.

    ‚NEWT‘ — Neu

    ‚CANC‘ — Stornierung

    ‚AMND‘ — Änderung

    Kennung der meldenden Stelle

    Kennung der meldenden Wertpapierfirma. Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung — LEI) oder NATIONAL_ID für natürliche Personen, die keine LEI haben.

    {LEI}

    oder

    {NATIONAL_ID} — Natürliche Personen

    Kennung des Positionsinhabers

    Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung — LEI) oder NATIONAL_ID für natürliche Personen, die keine LEI haben. (Hinweis: Wird die Position als Eigenhandelsposition des meldenden Unternehmens gehalten, so ist dieses Feld mit dem Feld ‚Kennung der meldenden Stelle‘ identisch.)

    {LEI}

    oder

    {NATIONAL_ID} — Natürliche Personen

    E-Mail-Adresse des Positionsinhabers

    E-Mail-Adresse für positionsrelevante Benachrichtigungen.

    {ALPHANUM-256}

    Kennung des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens

    Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung — LEI) oder NATIONAL_ID für natürliche Personen, die keine LEI haben. Anmerkung: Dieses Feld kann mit dem Feld ‚Kennung der meldenden Stelle‘ oder ‚Kennung des Positionsinhabers‘ identisch sein, wenn das an der Spitze stehende Mutterunternehmen eigene Positionen hält oder eigene Berichte einreicht.

    {LEI}

    oder

    {NATIONAL_ID} — Natürliche Personen

    E-Mail-Adresse des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens

    E-Mail-Adresse für Schriftverkehr in Bezug auf aggregierte Positionen.

    {ALPHANUM-256}

    Mutterunternehmen mit dem Status eines Organismus für gemeinsame Anlagen

    Angabe, ob der Positionsinhaber ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1301 der Kommission (*1) Investitionsentscheidungen unabhängig von seiner Muttergesellschaft trifft.

    ‚TRUE‘ — der Positionsinhaber ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der unabhängige Investitionsentscheidungen trifft

    ‚FALSE‘ — der Positionsinhaber ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen, der unabhängige Investitionsentscheidungen trifft

    Kennung des an Handelsplätzen gehandelten Kontrakts

    Kennung des Warenderivats, Emissionszertifikats oder Derivats davon. Siehe Feld ‚Kennung des Handelsplatzes‘ für die Behandlung von OTC-Kontrakten, die an Handelsplätzen gehandelten Kontrakten wirtschaftlich gleichwertig sind.

    {ISIN}

    Produktcode des Handelsplatzes

    Angabe einer einheitlichen, eindeutigen alphanumerischen Kennung, die der Handelsplatz bei Gruppierung von Kontrakten im gleichen Produkt, aber mit unterschiedlichen Fälligkeiten und unterschiedlichem Ausübungspreis verwendet.

    {ALPHANUM-12}

    Kennung des Handelsplatzes

    Segment-MIC nach ISO 10383 für Positionen in Bezug auf Kontrakte am Handelsplatz. Ist kein Segment-MIC verfügbar, ist der Operating-MIC zu verwenden.

    {MIC}

    Verwendung des MIC-Codes ‚XXXX‘ für Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten außerhalb des Handelsplatzes.

    Verwendung des MIC-Codes ‚XOFF‘ für außerbörslich gehandelte börsennotierte Derivate oder Emissionszertifikate.

     

    Positionsart

    Angabe, ob die Position in Terminkontrakten, Optionen, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon oder in einer anderen Kontraktart eingegangen wurde.

    ‚OPTN‘ — Optionen, einschließlich getrennt handelbarer Optionen auf die Arten FUTR oder OTHR, außer Produkten mit lediglich eingebetteter Optionalität

    ‚FUTR‘ — Terminkontrakte

    ‚EMIS‘ — Emissionszertifikate und Derivate davon

    ‚OTHR‘ — alle sonstigen Kontraktarten

    Fälligkeit der Position

    Angabe, ob der Kontrakt, unter den die gemeldeten Positionen fallen, sich auf den Spot-Monat oder alle anderen Monate bezieht. Anmerkung: Für Spot-Monate und alle anderen Monate sind getrennte Berichte vorzulegen.

    ‚SPOT‘ — Spot-Monat, einschließlich aller Positionen in EMIS

    ‚OTHR‘ — alle anderen Monate

    Größe der Position

    Größe der Nettoposition im Warenderivat, Emissionszertifikat oder Derivaten davon, ausgedrückt als Lose, wenn die Positionslimits in Losen ausgedrückt werden, oder als Einheiten des Basiswerts.

    Angabe einer positiven Zahl für Kaufpositionen und einer negativen Zahl für Verkaufspositionen.

    {DECIMAL-15/2}

    Angabe der Größe der Position

    Angabe der für die Meldung der Größe der Position verwendeten Einheiten.

    ‚LOTS‘ — bei Angabe der Größe der Position in Losen

    {ALPHANUM-25} — Beschreibung der verwendeten Einheiten bei Angabe der Größe der Position in Einheiten des Basiswerts

    ‚UNIT‘ — bei Angabe der Größe der Position in Einheiten

    Deltaäquivalent der Größe der Position

    Bei der Positionsart ‚OPTN‘ oder einer Option auf ‚EMIS‘ ist in diesem Feld das Deltaäquivalent der Größe der im Feld ‚Größe der Position‘ gemeldeten Position anzugeben.

    Angabe einer positiven Zahl für Call-Kauf und Put-Verkauf und einer negativen Zahl für Put-Kauf und Call-Verkauf.

    {DECIMAL-15/2}

    Indikator des risikomindernden Charakters der Position in Bezug auf mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken

    Angabe, ob die Position das Risiko im Sinne von Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1301 einfügen] verringert.

    ‚TRUE‘ — Die Position verringert das Risiko.

    ‚FALSE‘ — Die Position verringert das Risiko nicht.


    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1301 der Kommission vom 31. März 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Informationen, die gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung bei synthetischen Bilanzverbriefungen zu übermitteln sind (ABl. L 197 vom xx.xx.2022, S. 10)“.


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