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Document 32022D2459

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2459 des Rates vom 8. Dezember 2022 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia

ST/15216/2022/INIT

ABl. L 321 vom 15.12.2022, p. 18–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/04/2024; Aufgehoben durch 32024D1231

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2459/oj

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2459 DES RATES

vom 8. Dezember 2022

über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (1), insbesondere auf Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hat die Kommission regelmäßig die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme zu bewerten. Auf der Grundlage der gemäß dieser Bestimmung durchgeführten Bewertung wurde die Kooperation mit Gambia bei der Rückübernahme als unzulänglich bewertet. Angesichts der zur Verbesserung der Kooperation unternommenen Schritte und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu Gambia ging die Beurteilung dahin, dass die Kooperation Gambias mit der Union in Rückübernahmefragen unzulänglich war und daher Maßnahmen der Union erforderlich waren.

(2)

Gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wurde am 7. Oktober 2021 der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 des Rates (2) angenommen, mit dem die Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Bezug auf bestimmte gambische Staatsangehörige vorübergehend ausgesetzt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hat die Kommission die Zusammenarbeit mit Gambia bei der Rückübernahme seit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1781 kontinuierlich bewertet. Die Bewertung zeigt, dass keine erheblichen Verbesserungen erzielt wurden, da die Kooperation bei der Identifizierung und Rückführung weiterhin problematisch ist, die in der Rückübernahmevereinbarung EU-Gambia festgelegte Frist nicht eingehalten wurde und ein — von Gambia einseitig eingeführtes — Moratorium für Rückführungen mit Charterflügen bis März 2022 in Kraft blieb. Ungeachtet einiger begrenzter Entwicklungen, insbesondere der Erteilung von drei Landegenehmigungen für Rückführungsaktionen nach der Aufhebung des von Gambia eingeführten Moratoriums, ist die Kooperation bei der Rückübernahme nach wie vor unzulänglich, und es sind weiterhin erhebliche und nachhaltige Verbesserungen erforderlich.

(4)

Die Bewertung der Kommission lautet, dass die Kooperation Gambias mit der Union in Rückübernahmefragen trotz der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 ergriffenen Maßnahmen weiterhin unzulänglich ist und daher weitere Maßnahmen erforderlich sind, ohne den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 zu berühren.

(5)

Die schrittweise Anwendung einer höheren Visumgebühr auf gambische Staatsangehörige sollte den gambischen Behörden eindeutig die Notwendigkeit signalisieren, die zur Verbesserung der Kooperation bei der Rückübernahme erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(6)

Daher sollte auf gambische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) der Visumpflicht unterliegen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 eine Visumgebühr von 120 EUR angewandt werden. Gemäß jener Verordnung findet diese Gebühr keine Anwendung auf Kinder unter zwölf Jahren. Sie sollte zudem nicht auf Antragsteller Anwendung finden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Visumgebühr befreit sind oder eine Ermäßigung erhalten.

(7)

Dieser Beschluss sollte nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) berühren, mit der das Recht auf Freizügigkeit auf Familienangehörige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ausgeweitet wird, wenn sie einem Unionsbürger nachziehen oder ihn begleiten. Dieser Beschluss sollte somit weder auf Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers, noch auf Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als Gastländer internationaler zwischenstaatlicher Organisationen oder internationaler Konferenzen, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten einberufen werden, unberührt lassen. Daher sollte die erhöhte Visumgebühr keine Anwendung auf gambische Staatsangehörige finden, die einen Visumantrag stellen, soweit dies erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Gastländer dieser Organisationen oder Konferenzen nachkommen können.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(10)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(11)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(12)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(14)

Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss findet Anwendung auf gambische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen.

(2)   Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf gambische Staatsangehörige, die gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind.

(3)   Dieser Beschluss berührt nicht die Möglichkeit, die Visumgebühr gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Einzelfällen zu erlassen oder zu ermäßigen.

(4)   Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf gambische Staatsangehörige, die einen Visumantrag stellen und Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

(5)   Dieser Beschluss lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat einberufen wird oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags in der zuletzt geänderten Fassung.

(6)   Dieser Beschluss lässt die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 vorgesehenen und gemäß dem genannten Durchführungsbeschluss angewandten Maßnahmen unberührt.

Artikel 2

Anwendung einer Visagebühr

Gambische Staatsangehörige, die ein Visum beantragen, entrichten eine Visumgebühr von 120 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. RAKUŠAN


(1)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 des Rates vom 7. Oktober 2021 über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Gambia (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 124).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).

(4)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


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