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Document 32022D2386

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2386 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Verlängerung der Maßnahmen zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8673) (Nur der englische, estnische, finnische, französische, deutsche, ungarische, maltesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)

C/2022/8673

ABl. L 315 vom 7.12.2022, p. 89–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2386/oj

7.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/89


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2386 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2022

über die Verlängerung der Maßnahmen zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8673)

(Nur der englische, estnische, finnische, französische, deutsche, ungarische, maltesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. März 2022 erließ das französische Ministerium für den ökologischen Wandel (im Folgenden „zuständige Behörde Frankreichs“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 31. Oktober 2022 gestattet wurde (im Folgenden „Maßnahme“). Die zuständige Behörde Frankreichs unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2)

In sieben weiteren Mitgliedstaaten wurden ähnliche Maßnahmen zwecks Gestattung bis zum 31. Oktober 2022 getroffen, und zwar: am 5. Mai 2022 von der nationalen Gesundheitsbehörde Ungarns (im Folgenden „zuständige Behörde Ungarns“), am 6. Mai 2022 vom Luxemburger Umweltamt (im Folgenden „zuständige Behörde Luxemburgs“), am 8. Mai 2022 von der Finnischen Agentur für Sicherheit und Chemikalien (im Folgenden „zuständige Behörde Finnlands“), am 15. Mai 2022 von der maltesischen Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz (im Folgenden „zuständige Behörde Maltas“), am 21. Juni 2022 von der Gesundheitsbehörde Estlands (im Folgenden „zuständige Behörde Estlands“), am 1. Juli 2022 vom spanischen Gesundheitsministerium (im Folgenden „zuständige Behörde Spaniens“) und am 25. Juli 2022 vom österreichischen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden „zuständige Behörde Österreichs“). Die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten unterrichteten die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 von diesen Maßnahmen und begründeten sie.

(3)

Nach den von den zuständigen Behörden vorgelegten Informationen waren die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. In Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen kann sich mikrobieller Bewuchs entwickeln, vor allem an der Schnittstelle zwischen Wasser und Kraftstoff, an der mikrobielle Organismen das Wasser für Sauerstoff und den Kraftstoff als Nahrung nutzen. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen kann zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Vorbeugung und Behandlung einer mikrobiellen Kontamination ist, sofern sie entdeckt wird, deshalb unerlässlich zur Vermeidung von Betriebsproblemen des Luftfahrzeugs.

(4)

Biobor JF enthält 2,2’-(1-Methyltrimethylendioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8) als Wirkstoffe. Biobor JF ist ein Biozidprodukt der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. 2,2’-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8) wurden nicht für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 evaluiert. Da diese Stoffe nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) aufgeführt sind, sind sie nicht im Arbeitsprogramm für die systematische Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. Artikel 89 der genannten Verordnung findet daher keine Anwendung auf diese Wirkstoffe; sie müssen bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auch auf nationaler Ebene zugelassen werden können.

(5)

Am 23. Mai 2022 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde Frankreichs auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Ähnliche Anträge gingen am 27. Juli 2022 von der zuständigen Behörde Österreichs, am 24. August 2022 von der zuständigen Behörde Estlands, am 25. August 2022 von der zuständigen Behörde Spaniens, am 29. August 2022 von der zuständigen Behörde Finnlands, am 9. September 2022 von der zuständigen Behörde Luxemburgs, am 31. August 2022 von der zuständigen Behörde Maltas und am 20. September 2022 von der zuständigen Behörde Ungarns ein. Diese begründeten Anträge wurden aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen über den 31. Oktober 2022 hinaus gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist.

(6)

Nach den von den betroffenen zuständigen Behörden vorgelegten Informationen wurde das einzige von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt (Kathon™ FP 1.5) im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt schwere Anomalien beim Triebwerksverhalten festgestellt worden waren. Biobor JF ist deshalb das einzige verfügbare Produkt, das von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern für diesen Verwendungszweck empfohlen wird..

(7)

Laut den betroffenen zuständigen Behörden ist die mechanische Behandlung der mikrobiellen Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht immer möglich, und von Triebwerkherstellern empfohlene Verfahren schreiben eine Behandlung mit einem Biozidprodukt selbst dann vor, wenn eine mechanische Reinigung möglich ist. Bei der mechanischen Reinigung würden zudem Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, weshalb sie zu vermeiden ist.

(8)

Gemäß den Informationen, die der Kommission vorgelegt wurden, hat der Hersteller von Biobor JF Schritte unternommen, um die künftige reguläre Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten. Ein Antrag auf Zulassung der in Biobor JF enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich Mitte 2023 eingereicht. Die Genehmigung der Wirkstoffe und die anschließende Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können.

(9)

Die Sicherheit des Luftverkehrs könnte gefährdet werden, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und diese Gefahr kann durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden. Daher sollte es den zuständigen Behörden gestattet werden, die Maßnahmen zu verlängern.

(10)

Da die Maßnahmen am 31. Oktober 2022 auslaufen, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gesundheitsbehörde Estlands, das spanische Gesundheitsministerium, das französische Ministerium für den ökologischen Wandel, das Luxemburger Umweltamt, die nationale Gesundheitsbehörde Ungarns, die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz, das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien dürfen die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 4. Mai 2024 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

1.

die Gesundheitsbehörde Estlands,

2.

das spanische Gesundheitsministerium,

3.

das französische Ministerium für den ökologischen Wandel,

4.

das Luxemburger Umweltamt,

5.

die nationale Gesundheitsbehörde Ungarns,

6.

die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz,

7.

das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

8.

die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien.

Er gilt ab dem 1. November 2022.

Brüssel, den 5. Dezember 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


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