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Document 32022D2053

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2053 der Kommission vom 18. Oktober 2022 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Europäische Bürgerinitiative für vegane Mahlzeiten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7418) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    C/2022/7418

    ABl. L 275 vom 25.10.2022, p. 75–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2053/oj

    25.10.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/75


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2053 DER KOMMISSION

    vom 18. Oktober 2022

    betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel „Europäische Bürgerinitiative für vegane Mahlzeiten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 7418)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 30. August 2022 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Europäische Bürgerinitiative für vegane Mahlzeiten“ („European citizens‘ initiative for vegan meal“) gestellt.

    (2)

    Nach eigenen Angaben wollen die Organisatoren mit ihrer Initiative erreichen, dass an allen privaten und öffentlichen Orten in Europa, an denen Essen und Getränke verkauft werden, auch ausdrücklich stets eine vegane Alternative angeboten wird. Die EU-Bürgerinitiative für vegane Mahlzeiten richtet sich an vegan lebende Menschen und an diejenigen, die das Recht auf eine vegane Alternative achten, und soll außerdem zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen, indem Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU im Alltag leichter Zugang zu pflanzlichen Lebensmitteln erhalten. Eine gewaltlose, vegane Ernährungsweise verzichtet auf die Ausbeutung und Tötung von Tieren und beruht auf dem wachsenden kollektiven Bewusstsein für Tierrechte. Eine vegane Ernährung trägt außerdem zu einem Wandel in den Regionen bei, da sie zur Einführung neuer Produkte und Beschäftigungsarten und zu umweltfreundlicheren Strukturen und Transportwegen beiträgt. Die Europäische Bürgerinitiative für vegane Mahlzeiten fordert die gesetzlich vorgeschriebene Einführung einer veganen Alternative an allen Orten in Europa, an denen Essen und Getränke an die Öffentlichkeit verkauft werden, und hofft, dass die Beteiligung der europäischen Bürgerinnen und Bürger zur Annahme einer EU-Vorschrift führt, die erhebliche Vorteile für unseren Planeten bietet, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung der Klimakrise, die Ausrottung wildlebender Arten, die Entwaldung, eine bessere Landnutzung, den Schutz der marinen Tier- und Pflanzenwelt, Lebensmittelverschwendung und Unterernährung.

    (3)

    Weitere Einzelheiten zu dem Gegenstand der Initiative sowie deren Zielen und Hintergründen befinden sich in einem Anhang und einem zusätzlichen Dokument, in dem die Gründe, aus denen man die Initiative unterstützen sollte, dargelegt und erläutert werden. Die Organisatoren geben an, dass die Bereitstellung einer veganen Alternative beim Verkauf von Essen und Getränken an die Öffentlichkeit in privaten und öffentlichen Räumen den Zugang zu veganen Alternativen erleichtert, einen Beitrag zur Bekämpfung der Klimakrise leistet, indem der Verzehr pflanzlicher Lebensmittel gesteigert wird, und zur Senkung der Lebensmittelkosten beiträgt. Den Organisatoren zufolge bedeutet die Förderung der Bereitstellung veganer Lebensmittel beim Verkauf von Essen und Getränken im öffentlichen und privaten Sektor weniger CO2-Emissionen, weniger Umweltverschmutzung, einen geringeren Wasserverbrauch und weniger Tierleid.

    (4)

    Bezüglich des Ziels der Initiative, d. h. der Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung für Marktteilnehmer im Bereich des Lebensmittel- und Getränkeeinzelhandels, vegane Produkte anzubieten, ist die Kommission befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV vorzulegen. Sollte die Initiative spezifische Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfordern, ist die Kommission außerdem befugt, Vorschläge für Rechtsakte auf der Grundlage von Artikel 43 AEUV vorzulegen.

    (5)

    Somit liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

    (6)

    Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

    (7)

    Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise dafür vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

    (8)

    Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

    (9)

    Die Initiative mit dem Titel „Europäische Bürgerinitiative für vegane Mahlzeiten“ (European Citizens‘ initiative for vegan meal) sollte daher registriert werden.

    (10)

    Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Europäische Bürgerinitiative für vegane Mahlzeiten“ (European citizens‘ initiative for vegan meal) wird registriert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative mit dem Titel „Europäische Bürgerinitiative für vegane Mahlzeiten“ (European citizens‘ initiative for vegan meal), vertreten durch Frau Paola SGARBAZZINI und Frau Nora PAGLIONICO als Kontaktpersonen, gerichtet.

    Straßburg, den 18. Oktober 2022

    Für die Kommission

    Věra JOUROVÁ

    Vizepräsidentin


    (1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.


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