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Document 32022D1204

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1204 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur — Forschungsinfrastruktur für mikrobielle Ressourcen (MIRRI-ERIC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3894) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische, der lettische, der niederländische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

C/2022/3894

ABl. L 186 vom 13.7.2022, p. 14–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1204/oj

13.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1204 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2022

zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur — Forschungsinfrastruktur für mikrobielle Ressourcen (MIRRI-ERIC)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3894)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Nur der französische, der lettische, der niederländische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Belgien, Spanien, Frankreich, Lettland und Portugal haben bei der Kommission einen Antrag auf Gründung des Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur — Forschungsinfrastruktur für mikrobielle Ressourcen (MIRRI-ERIC) (im Folgenden „Antrag“) eingereicht.

(2)

Die Antragsteller sind übereingekommen, dass Portugal der Gastmitgliedstaat für das MIRRI-ERIC sein soll.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

(4)

Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Zuge der Prüfung holte die Kommission die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger im Bereich Forschungsinfrastrukturen für mikrobielle Ressourcen ein.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur — Forschungsinfrastruktur für mikrobielle Ressourcen (MIRRI-ERIC) wird gegründet.

(2)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des MIRRI-ERIC sind im Anhang enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Lettland und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Juni 2022

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).


ANHANG

WESENTLICHE ELEMENTE DER SATZUNG DES MIRRI-ERIC

Bei den folgenden Artikeln und Artikelabsätzen handelt es sich um die wesentlichen Elemente der Satzung des MIRRI-ERIC nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates.

1.   Name des ERIC

(Artikel 1 der Satzung des MIRRI-ERIC)

Der Name der Forschungsinfrastruktur lautet „Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur — Forschungsinfrastruktur für mikrobielle Ressourcen“ (im Folgenden „MIRRI-ERIC“).

2.   Satzungsmäßiger Sitz

(Artikel 2 der Satzung des MIRRI-ERIC)

Der satzungsmäßige Sitz des MIRRI-ERRIC befindet sich in der Stadt Braga im Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik (im Folgenden „Mitglied, das den satzungsmäßigen Sitz beherbergt“).

3.   Aufgaben und Tätigkeiten des MIRRI-ERIC

(Artikel 3 der Satzung des MIRRI-ERIC)

1.

Die Mission des MIRRI-ERIC besteht darin, den Nutzern aus den Bereichen Biowissenschaften und Bioindustrie dienlich zu sein, indem es den Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Bioressourcen und Daten auf rechtskonforme Weise erleichtert. Das MIRRI-ERIC wird die Wissenserweiterung und die berufliche Entwicklung fördern, indem es Fachwissen zugänglich macht und eine kollaborative Plattform für die langfristige Nachhaltigkeit der mikrobiellen biologischen Vielfalt bereitstellt.

2.

Hauptaufgabe des MIRRI-ERIC ist die Einrichtung, der Betrieb und die Entwicklung einer auf ganz Europa verteilten Forschungsinfrastruktur für Zentren für biologische Ressourcen im Bereich Mikroorganismen (mBRC), um den Zugang zu hochwertigen Ressourcen und damit verbundenen Dienstleistungen sowie zu modernsten Einrichtungen zu gewährleisten.

3.

Das MIRRI-ERIC besitzt Rechtspersönlichkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Gründung des ERIC Gründung wirksam wird. Es besitzt bei jedem Mitglied die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften und dem nationalen Recht des betreffenden Mitglieds. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.

4.

Das MIRRI-ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das MIRRI-ERIC kann begrenzte ökonomische Tätigkeiten durchführen, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe in Verbindung stehen und sie nicht gefährden. Alle Einkünfte aus diesen begrenzten ökonomischen Tätigkeiten werden vom MIRRI-ERIC zur Unterstützung seiner Mission verwendet.

5.

Das MIRRI-ERIC führt folgende Tätigkeiten durch:

a.

Förderung eines rechtlich geschützten und mit den geltenden Vorschriften konformen Zugangs zu authentischen mikrobiellen Ressourcen und zugehörigen Daten in mBRC, um eine umfassende Versorgung der Forschungsgemeinschaft mit biologischem Material aufrechtzuerhalten;

b.

Aufbau der kollaborativen Arbeitsumgebung (CWE) und des MIRRI-Informationssystems (MIRRI-IS), um einen zentralen Zugangspunkt zu mikrobiellen Ressourcen und zugehörigen Daten, modernsten mikrobiellen Diensten, einschließlich digitaler Dienste, sowie Experten- und technischen Plattformen bereitzustellen;

c.

Gewährleistung der Komplementarität der mBRC sowie der Interoperabilität ihrer Datenangebote für das Funktionieren des MIRRI-IS;

d.

Einrichtung und Umsetzung von Qualitätsmanagement einschließlich standardisierter Verfahren, bewährter Praktiken und geeigneter Tools mit Blick auf die Verbesserung der Qualität der Ressourcen, der zugehörigen Daten und der erbrachten Dienstleistungen;

e.

Aufbau von Beziehungen zu anderen europäischen Forschungsinfrastrukturen und einschlägigen Organisationen, um die Charakterisierung der genetischen Ressourcen des MIRRI-ERIC und die Quantität und Qualität der Informationen zu Forschungsinfrastrukturen zu verbessern;

f.

Erbringung von Diensten zur Abstimmung und Bündelung von Forschungsarbeiten für öffentliche und private Einrichtungen und Einleitung gemeinsamer Tätigkeiten;

g.

Gewährung von Zugang zu Material, Fachwissen und wissenschaftlichen Einrichtungen der MIRRI-ERIC-Partner für externe Nutzer, der so koordiniert wird, dass Forschende intern Forschungsarbeiten zu mikrobiellen genetischen Ressourcen durchführen können;

h.

Anbieten von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für mBRC-Mitarbeiter, Studierende und Anwender im Bereich der Mikrobiologie, etwa zu Taxonomie, Identifizierungs- und Konservierungstechniken, und im Bereich der Biotechnologie unter anderem zu Bioprospektion, Nutzung, Stammoptimierung und Fermentation;

i.

Durchführung aller weiteren für die Erfüllung der Mission notwendigen Maßnahmen.

6.

Die Tätigkeiten des MIRRI-ERIC sind europaweit ausgerichtet und fördern Exzellenz in der wissenschaftlichen Forschung und der Bioindustrie im Bereich Mikroorganismen in Europa und orientieren sich kontinuierlich an den Anforderungen der akademischen und der industriellen Gemeinschaft. Somit trägt das MIRRI-ERIC zu einer intensiveren Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen und zur Optimierung der Ergebnisse der auf mBRC basierenden Forschungstätigkeiten auf europäischer und globaler Ebene bei.

7.

Die Tätigkeiten des MIRRI-ERIC beruhen auf Transparenz, Reaktionsfähigkeit, ethischem Bewusstsein, Einhaltung der Rechtsvorschriften, Offenheit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.

4.   Dauer des Bestehens

(Artikel 4 der Satzung des MIRRI-ERIC)

Das MIRRI-ERIC wird auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Es kann gemäß Artikel 5 der Satzung aufgelöst werden.

5.   Auflösung

(Artikel 5 der Satzung des MIRRI-ERIC)

1.

Die Auflösung des MIRRI-ERIC erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe c der Satzung und im Einklang mit dem anwendbaren Recht gemäß Artikel 36 der Satzung.

2.

Das MIRRI-ERIC teilt der Europäischen Kommission den Beschluss über die Auflösung des MIRRI-ERIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme des Beschlusses mit.

3.

Unbeschadet des Artikels 6 der Satzung werden alle nach Zahlung der Schulden des MIRRI-ERIC verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Beitrag zum MIRRI-ERIC zum Zeitpunkt der Auflösung aufgeteilt.

4.

Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das MIRRI-ERIC die Kommission hiervon.

5.

Das Bestehen des MIRRI-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht.

6.   Haftung der Mitglieder und Beobachter

(Artikel 6 der Satzung des MIRRI-ERIC)

1.

Das MIRRI-ERIC haftet für seine Schulden.

2.

Mitglieder und Beobachter haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des MIRRI-ERIC. Die finanzielle Haftung der Mitglieder und Beobachter für die Schulden des MIRRI-ERIC beschränkt sich auf ihren jeweiligen gemäß Artikel 25 der Satzung geleisteten Beitrag zum MIRRI-ERIC.

3.

Das MIRRI-ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit seinem Aufbau und Betrieb verbundenen Risiken ab.

7.   Zugang

(Artikel 7 der Satzung des MIRRI-ERIC)

1.

Das MIRRI-ERIC stellt Forschenden, Einrichtungen der Bioindustrie und dezentralen Agenturen der EU wie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten mikrobielles biologisches Material sowie einschlägige Daten in Datenbanken, Wissen und Dienste, die mit den Partnern des MIRRI-ERIC verknüpft sind oder von diesen entwickelt wurden, zur Verfügung. Das MIRRI-ERIC stellt sicher, dass die von den Materiallieferanten und den Datenlieferanten, die ihre Datenbanken mit dem MIRRI-ERIC verknüpfen, für die Verwendung des mikrobiellen biologischen Materials festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

2.

Keine Bestimmung in dieser Satzung kann so verstanden werden, dass sie darauf abzielt, das Recht der Partner des MIRRI-ERIC, über die Gewährung des Zugangs zu Stichproben und Daten zu entscheiden, zu beschränken.

3.

Mikrobielles Material darf nur an Personen guten Glaubens weitergegeben werden, die in einem beruflichen Umfeld tätig sind, das für den Umgang mit lebendem Material der betreffenden Biogefährdungsgruppe geeignet ist. Gegebenenfalls werden verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gefördert.

4.

Anträge von Einzelpersonen und/oder Projekten auf Zugang zu den wissenschaftlichen Anlagen der Partner des MIRRI-ERIC sind zu prüfen. Das Bewertungsverfahren und die angewandten Kriterien werden in der von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben c und e der Satzung anzunehmenden Geschäftsordnung festgelegt. In jedem Fall werden im Zuge des Bewertungsvorgangs die wissenschaftlichen Leistungen berücksichtigt und er muss transparent, fair und unparteiisch sein.

5.

Der Zugang wird überwacht, und im Rahmen der Qualitätssicherung wird die Nutzerzufriedenheit zwecks kontinuierlicher Verbesserung des Zugangs mit einem Feedback-Mechanismus gemessen.

6.

Der Zugang wird in der von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben c und e der Satzung anzunehmenden Geschäftsordnung geregelt.

8.   Wissenschaftliche Bewertung

(Artikel 8 der Satzung des MIRRI-ERIC)

1.

Alle fünf Jahre wird eine wissenschaftliche Bewertung der Tätigkeiten, Dienste und Plattformen des MIRRI-ERIC durchgeführt. Die Bewertung wird von einem Gremium unabhängiger internationaler externer Gutachter ersten Ranges durchgeführt. Dieses Gremium erstellt einen Bewertungsbericht und legt ihn der Mitgliederversammlung vor.

2.

Die wissenschaftliche Bewertung wird in der von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben c und e der Satzung anzunehmenden Geschäftsordnung geregelt.

9.   Verbreitung

(Artikel 9 der Satzung des MIRRI-ERIC)

1.

Das MIRRI-ERIC fördert seine Tätigkeiten und seine Inanspruchnahme in den Bereichen Forschung, innovative Projekte und Hochschulbildung.

2.

In den für die Verbreitung geltenden Regeln werden die verschiedenen Zielgruppen beschrieben, und das MIRRI-ERIC nutzt mehrere Kanäle, um die Zielgruppen zu erreichen, wie z. B. die Website, das Portal für die kollaborative Arbeitsumgebung, Workshops und Schulungen, die Teilnahme an Konferenzen und die Präsenz in sozialen Medien.

3.

Die Verbreitung wird in der von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben c und e der Satzung anzunehmenden Geschäftsordnung geregelt.

10.   Rechte des geistigen Eigentums

(Artikel 10 der Satzung des MIRRI-ERIC)

1.

Keine Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass durch sie der Geltungsbereich und die Anwendung von Rechten des geistigen Eigentums und Vorteilsausgleichsvereinbarungen, die den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationalen Vereinbarungen der Mitglieder unterliegen, geändert werden.

2.

Der Austausch und die Integration von geistigem Eigentum auf der Ebene von Mitgliedern, ihren Vertretungsorganen und Partnern im Wege einschlägiger vertraglicher Bestimmungen unterliegen der von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben c und e der Satzung anzunehmenden Geschäftsordnung.

3.

Die Rechte des geistigen Eigentums an Ergebnisdaten und sonstigen Kenntnissen, die im Rahmen der Tätigkeiten des MIRRI-ERIC gewonnen und weiterentwickelt werden, sind Eigentum der Einrichtung(en) oder der Person(en), die sie hervorgebracht hat/haben.

4.

Die Rechte des geistigen Eigentums, die von Nutzern infolge des Zugangs zu Ressourcen oder wissenschaftlichen Anlagen des MIRRI-ERIC geschaffen werden, sind Gegenstand von Verhandlungen, die auf eine angemessene Nutzung sowohl durch den Nutzer als auch das MIRRI-ERIC oder den betreffenden Partner unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Beiträge abzielen.

5.

Das MIRRI-ERIC stellt den Forschenden Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass bei Forschungsarbeiten, die mithilfe von Material und Daten betrieben werden, die über das MIRRI-ERIC zugänglich gemachten werden, die Rechte der Eigentümer der Daten und die Privatsphäre von Personen anerkannt werden.

11.   Beschäftigung

(Artikel 11 der Satzung des MIRRI-ERIC)

1.

Das MIRRI-ERIC setzt sich für Chancengleichheit ein und diskriminiert niemanden aus Gründen der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Glaubens, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder aus anderen Gründen.

2.

Die Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber um Stellen beim MIRRI-ERIC sind transparent und diskriminierungsfrei und respektieren die Chancengleichheit.

3.

Arbeitsverträge richten sich nach den nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist und in der Regel seine Tätigkeit ausübt.

4.

Die Regeln für die Beschäftigung werden in der von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben c und e der Satzung anzunehmenden Geschäftsordnung festgelegt.

12.   Auftragsvergabe

(Artikel 12 der Satzung des MIRRI-ERIC)

1.

Das MIRRI-ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise. Die Auftragsvergabe des MIRRI-ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des offenen Wettbewerbs.

2.

Die Regeln für Auftragsvergabe durch das MIRRI-ERIC werden in der von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben c und e der Satzung anzunehmenden Geschäftsordnung festgelegt.

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