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Document 32021R2281

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/2281 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 hinsichtlich der Aufnahme eines neuen Herkunftscodes für Pflanzen aus unterstützter Erzeugung und entsprechender Änderungen

    C/2021/9166

    ABl. L 473 vom 30.12.2021, p. 131–138 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2281/oj

    30.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 473/131


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2281 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2021

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 hinsichtlich der Aufnahme eines neuen Herkunftscodes für Pflanzen aus unterstützter Erzeugung und entsprechender Änderungen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 (2) sollte an den Inhalt der einschlägigen Entschließungen angepasst werden, die auf der achtzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden das „Übereinkommen“) vom 17. bis 28. August 2019 (CoP 18) angenommen bzw. geändert wurden.

    (2)

    Insbesondere wurde auf der CoP 18 die Entschließung Conf. 12.3 dahin gehend geändert, dass ein neuer Code für die Angabe der Herkunft bestimmter Pflanzenexemplare eingeführt wurde, die keinem der bislang vorhandenen Codes entsprechen. Dieser neue Herkunftscode sollte in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 aufgenommen werden.

    (3)

    Um die Berichterstattung zu verbessern und die Analyse des Handels zu erleichtern, sollten in das Formblatt für Einfuhrmeldungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 Informationen über die Herkunft der gehandelten Exemplare aufgenommen werden können. Im Interesse einer effizienten Nutzung der Ressourcen sollten die Vollzugsbehörden für einen begrenzten Übergangszeitraum noch die vorhandenen Bestände an Formblättern für Einfuhrmeldungen verwenden können.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 gewährleistet die einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (3), insbesondere durch Festlegung der Muster, denen die in der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente entsprechen müssen. Diese Änderungsverordnung sollte daher in Verbindung mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (4) angewandt werden, und beide Änderungsverordnungen sollten ab demselben Tag gelten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Bis zum 19. Januar 2023 können für Einfuhrmeldungen stattdessen die Formblätter in Anhang II in der am 18. Januar 2022 in Kraft befindlichen Fassung verwendet werden.“

    2.

    Die Anhänge I, III und V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    3.

    Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2021/2280 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


    ANHANG I

    Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I, „Genehmigung/Bescheinigung“, wird wie folgt geändert:

    a)

    In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen“ für „1 — Original“ wird folgende Zeile angefügt:

    „Y

    aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ‚künstlich vermehrt‘ im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 (1) und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist“.

    b)

    In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen“ für „2 — Kopie für den Inhaber“ wird folgende Zeile angefügt:

    „Y

    aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ‚künstlich vermehrt‘ im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist“.

    c)

    In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen“ für „3 — Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde“ wird folgende Zeile angefügt:

    „Y

    aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ‚künstlich vermehrt‘ im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist“.

    d)

    In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen“ für „4 — Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde“ und „5 — Antrag“ wird folgende Zeile angefügt:

    „Y

    aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ‚künstlich vermehrt‘ im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist“.

    2.

    Anhang III, „Wanderausstellungsbescheinigung“, wird wie folgt geändert:

    a)

    In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen“ für „Original“ wird folgende Zeile angefügt:

    „Y

    aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ‚künstlich vermehrt‘ im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist“.

    b)

    In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen“ für „Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde“ und „Antrag“ wird folgende Zeile angefügt:

    „Y

    aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ‚künstlich vermehrt‘ im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist“.

    3.

    Anhang V, „Bescheinigung — Ausschließlich zur Verwendung in der Europäischen Union“, wird wie folgt geändert:

    a)

    In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen“ für „Original“ wird folgende Zeile angefügt:

    „Y

    aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ‚künstlich vermehrt‘ im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist“.

    b)

    In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen“ für „Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde“ und „Antrag“ wird folgende Zeile angefügt:

    „Y

    aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ‚künstlich vermehrt‘ im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist“.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).


    ANHANG II

    „ANHANG II

    Image 1

    Anweisungen und Erläuterungen

    1.

    Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.

    4.

    Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

    5.

    Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.

    6.

    Die Beschreibung muss möglichst genau sein.

    9.

    Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

    W

    der Natur entnommene Exemplare

    R

    in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

    D

    Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf. 12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

    A

    zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

    C

    in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

    F

    in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

    I

    eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare  (1)

    O

    Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen  (1)

    U

    Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

    X

    Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden

    Y

    aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ‚künstlich vermehrt‘ im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist

    10.

    Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.

    11.

    Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist ‚III‘ anzugeben.

    13.

    Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.

    14.

    Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die ‚Kopie für den Einführer‘ (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.

    15.

    Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte ‚Kopie für den Einführer‘ (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.

    Image 2

    Anweisungen und Erläuterungen

    1.

    Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.

    4.

    Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

    5.

    Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.

    6.

    Die Beschreibung muss möglichst genau sein.

    9.

    Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

    W

    der Natur entnommene Exemplare

    R

    in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

    D

    Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf. 12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

    A

    zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

    C

    in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

    F

    in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

    I

    eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare  (2)

    O

    Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen  (2)

    U

    Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

    X

    Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden

    Y

    aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als ‚künstlich vermehrt‘ im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist

    10.

    Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.

    11.

    Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist ‚III‘ anzugeben.

    13.

    Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.

    14.

    Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die ‚Kopie für den Einführer‘ (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.

    15.

    Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte ‚Kopie für den Einführer‘ (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.


    (1)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

    (2)  Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.


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