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Document 32021R1058
Regulation (EU) 2021/1058 of the European Parliament and of the Council of 24 June 2021 on the European Regional Development Fund and on the Cohesion Fund
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
PE/48/2021/INIT
ABl. L 231 vom 30.6.2021, p. 60–93
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2024
30.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 231/60 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1058 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177 Absatz 2, Artikel 178 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, wobei den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen — insbesondere durch Bevölkerungsrückgang bedingten — Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, Inseln sowie Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gilt. |
(2) |
Der Kohäsionsfonds wurde eingerichtet, um durch finanzielle Beiträge im Umweltbereich und zu der Verkehrsinfrastruktur der transeuropäischen Netze (im Folgenden „TEN-V“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union zu leisten. |
(3) |
In der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden gemeinsame Regelungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa (BMVI) — festgelegt, für die ein gemeinsamer Rahmen gilt. |
(4) |
Um die Regelungen für den EFRE und den Kohäsionsfonds, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 anwendbar waren, zu vereinfachen, sollten die für beide Fonds geltenden Regelungen in einer einzigen Verordnung festgelegt werden. |
(5) |
Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 10 AEUV, einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten beim Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihren Pflichten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) sowie den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Jahr 2017 proklamierten, nachkommen und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des UNCRPD und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds unter Nutzung von Synergien mit dem ESF+ in einer Weise eingesetzt werden, dass der Übergang von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft gefördert wird, und es sollten ihre Ziele verfolgt werden, um einen Beitrag zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, zur Beseitigung der Armut und zur Förderung der sozialen Inklusion zu leisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Gleichstellungsperspektive zu berücksichtigen sowie jegliche Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Aus keinem der Fonds sollten Maßnahmen gefördert werden, die zu irgendeiner Form von Segregation oder Ausgrenzung beitragen; mit beiden sollte ferner die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. |
(6) |
Die Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds sollten in Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris von 2015, das im Anschluss an die 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden die „Nachhaltigkeitsziele“) zu verwirklichen, werden beide Fonds dazu beitragen, dass Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden. Zu diesem Zweck sollen die Vorhaben im Rahmen des EFRE einen Beitrag in Höhe von 30 % der Gesamtfinanzausstattung des EFRE zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Die Vorhaben im Rahmen des Kohäsionsfonds sollen einen Beitrag in Höhe von 37 % der Gesamtfinanzausstattung des Kohäsionsfonds zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Darüber hinaus sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für Biodiversitätsziele bereitzustellen, den bestehende Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen zu berücksichtigten sind. Aus beiden Fonds sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union beachten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verursachen und die sicherstellen, dass der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft auf dem Weg zur Verwirklichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität gelingt. In den EFRE- und den Kohäsionsfondsprogrammen sollte der Inhalt der nationalen integrierten Energie- und Klimapläne, die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichteten Governance-Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz angenommen wurden, berücksichtigt werden. |
(7) |
Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts haben Vorhaben im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds, die Unternehmen zugutekommen, den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV zu entsprechen. |
(8) |
Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal beim Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds, baut auf dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen auf und stellt die Einbindung regionaler, lokaler, städtischer und sonstiger Behörden, der Zivilgesellschaft, der Wirtschafts- und Sozialpartner und gegebenenfalls der Forschungseinrichtungen und Hochschulen sicher. Beim Einsatz beider Fonds sollten die Koordinierung und die Komplementarität mit dem ESF+, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem EMFAF und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums („ELER“) sichergestellt werden. |
(9) |
Es sollten Bestimmungen für die Unterstützung aus dem EFRE hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt werden. |
(10) |
Um festzulegen, welche Tätigkeiten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können, sollten spezifische politische Ziele für die Unterstützung aus beiden Fonds aufgestellt werden, damit sichergestellt ist, dass sie zu einem oder mehreren der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten gemeinsamen politischen Ziele beitragen. |
(11) |
Da kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden, sollte der EFRE weiterhin die Entwicklung von KMU durch Förderung ihres nachhaltigen Wachstums und ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützen. Hinzu kommt in Anbetracht der möglicherweise tiefgreifenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder jeder anderen denkbaren Krisensituation in der Zukunft, die sich auf die Unternehmen und die Beschäftigung auswirken könnten, dass der EFRE die Erholung nach solchen Krisensituationen durch Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen in KMU, auch durch produktive Investitionen, unterstützen sollte. |
(12) |
Investitionen aus dem EFRE sollten im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft zur Entwicklung eines umfassenden digitalen Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturnetzes sowie zur Förderung einer sauberen und nachhaltigen multimodalen Mobilität beitragen, wobei der Schwerpunkt auf den öffentlichen Verkehrsmitteln, der geteilten Mobilität sowie auf dem Fußgänger- und Fahrradverkehr liegt. |
(13) |
Damit die Chancen des digitalen Zeitalters ergriffen werden, sollte der EFRE zur Entstehung einer inklusiven digitalen Gesellschaft beitragen, in der die durch die Digitalisierung gebotenen Möglichkeiten von Bürgern, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Behörden in vollem Umfang genutzt werden. Für wirksame elektronische Behördendienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene müssen Instrumente entwickelt und Organisationsstrukturen und Abläufe überdacht werden, damit öffentliche Dienste effektiver, leichter, schneller und kostengünstiger bereitgestellt werden können. Insbesondere sollten Digital- und Telekommunikationstechnologien genutzt werden, um herkömmliche Netzwerke und Dienste — durch die Entwicklung von Projekten wie intelligente Städte und Dörfer — im Interesse der lokalen Gemeinschaften auszubauen. |
(14) |
Die im Rahmen des politischen Ziels 1 (PZ 1) geleistete Unterstützung aus dem EFRE sollte auf dem Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf Strategien für intelligente Spezialisierung beruhen, die auf nationaler, regionaler oder beiden Ebenen Prioritäten setzen, um Wettbewerbsvorteile auszubauen, indem Stärken im Bereich Forschung und Innovation im Zuge eines unternehmerischen Entdeckungsprozesses weiterentwickelt und auf den Bedarf der Unternehmen und auf die benötigten Kompetenzen abgestimmt werden. Dieser Prozess sollte es unternehmerischen Akteuren, einschließlich der Industrie, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Behörden und der Zivilgesellschaft, ermöglichen, ausgehend von den prägenden Strukturen und der spezifischen Wissensbasis einer Region besonders vielversprechende Bereiche für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu ermitteln. Da der Steuerungsprozess der intelligenten Spezialisierung für die Qualität der Strategie maßgeblich ist, sollte aus dem EFRE Unterstützung für die Entwicklung und den Ausbau der für einen effizienten unternehmerischen Entdeckungsprozess notwendigen Kapazitäten und für die Ausarbeitung oder Aktualisierung von Strategien für intelligente Spezialisierung bereitgestellt werden. |
(15) |
Um die Erreichung des Ziels einer klimaneutralen Union bis zum Jahr 2050 zu unterstützen, sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds — unter gebührender Berücksichtigung der damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Folgen — zur Senkung der Treibhausgasemissionen und zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. Von besonderer Bedeutung wären in diesem Zusammenhang Investitionen in Energieeffizienz, einschließlich Energieeinsparpläne, Investitionen in nachhaltige Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß den Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), Investitionen in intelligente Energiesysteme sowie Investitionen zur Katastrophenprävention und zur Förderung von biologischer Vielfalt und grüner Infrastruktur, einschließlich der Erhaltung, Aufwertung und Ausweisung von Naturschutzgebieten, und anderer Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen, beispielsweise der Erhaltung und Wiederherstellung von Naturlandschaften, die sehr gut Kohlendioxid aufnehmen und speichern können — etwa durch Wiedervernässung von Moorlandschaften, Erfassung von Deponiegasen oder Senkung der Emissionen industrieller Prozesse oder Erzeugnisse. Darüber hinaus sollten Investitionen zur Reduzierung aller Arten von Verschmutzung — wie Luftverschmutzung, Wasserverschmutzung, Bodenverunreinigung, Lärmbelastung und Lichtverschmutzung — unterstützt werden. |
(16) |
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne, in denen die Strategien und Maßnahmen zum Abbau von Energiearmut und Treibhausgasemissionen festgehalten sind, müssen bei der Ausarbeitung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme berücksichtigt werden. Was den Beitrag zur Verwirklichung der in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegten nationalen Ziele zum Abbau der Energiearmut betrifft, so sollten aus dem EFRE im Einklang mit der geänderten Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohnungen und Nichtwohngebäuden unterstützt werden, um zur Verwirklichung eines dekarbonisierten Gebäudebestands bis 2050 beizutragen und dadurch eine Senkung des Energieverbrauchs zu bewirken und von Energiearmut betroffenen Haushalten somit Einsparungen zu ermöglichen. |
(17) |
Zur Verbesserung der Verkehrsverbindungen sollte mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds durch Investitionen in Infrastruktur für den Schienenverkehr, die Binnenschifffahrt, den Straßenverkehr, den Seeverkehr und den multimodalen Verkehr, einschließlich Lärmreduzierungsmaßnahmen, der Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 gefördert werden. Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds sollte auch nationale, regionale und lokale, grenzüberschreitende und städtische Mobilität unterstützt werden. Dabei sollten beide Fonds der Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der bestehenden Brücken und Tunnel, Beachtung schenken. |
(18) |
In einer immer stärker vernetzten Welt und angesichts der demografischen und der Migrationsdynamik ist es offensichtlich, dass die Migrationspolitik der Union ein gemeinsames Konzept erfordert, das auf den Synergien und Komplementaritäten der verschiedenen Finanzierungsinstrumente aufbaut. Daher sollte der EFRE bei der Vorbereitung und Durchführung der Programme demografischen Herausforderungen Beachtung schenken. Um eine kohärente, starke und kontinuierliche Unterstützung der Bemühungen um Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Steuerung der Migration sicherzustellen, sollte die langfristige, inklusive Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Migranten, im Interesse der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung auf der am besten geeigneten territorialen Ebene aus dem EFRE unterstützt werden, indem ein Ansatz verfolgt wird, der auf den Schutz ihrer Würde und ihrer Rechte ausgerichtet ist. |
(19) |
Um soziale Innovation und einen inklusiven Zugang zu hochwertiger Beschäftigung zu fördern, sollten aus dem EFRE sozialwirtschaftliche Einrichtungen wie Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, gemeinnützige Vereine und soziale Unternehmen unterstützt werden. |
(20) |
Im Interesse der sozialen Inklusion und der Armutsbekämpfung — insbesondere bei marginalisierten Gemeinschaften — muss der Zugang zu Sozial-, Bildungs-, Kultur- und Erholungsdienstleistungen einschließlich Sport, samt Infrastruktur, verbessert werden, wobei den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen, Kindern und älteren Menschen Rechnung zu tragen ist. |
(21) |
Mit dem EFRE und dem Kohäsionsfonds sollte die sozioökonomische Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften gefördert werden, wobei dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten nationalen strategischen Gesamtkonzept zur Eingliederung der Roma , das Maßnahmen zur Integration festlegte, einkommensschwachen Haushalten, einschließlich von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Haushalten, und benachteiligten Personengruppen, einschließlich Menschen mit besonderen Bedürfnissen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Insbesondere dürfen der EFRE der Kohäsionsfonds gemäß Grundsatz 19 der europäischen Säule sozialer Rechte die Bereitstellung von Sozialwohnungen unterstützen. Unter Berücksichtigung der Herausforderungen der marginalisierten Roma-Gemeinschaften im Hinblick auf den Zugang zu Grundversorgungsdiensten sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und Entwicklungsperspektiven beitragen. |
(22) |
Damit die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung besser für einen sozial inklusiven Fern- und Online-Unterricht gerüstet sind, sollte der EFRE bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, den gleichberechtigten Zugang zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen zu verbessern, insbesondere zur Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts beitragen. Die Anstrengungen zur Gewährleistung der Kontinuität der allgemeinen und beruflichen Bildung in der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass der Zugang zu erforderlichen Ausrüstungsgegenständen aus dem Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und -Konnektivität für Lernende aus benachteiligten Verhältnissen oder abgelegenen Gegenden erheblich erschwert ist. In diesem Zusammenhang sollte der EFRE die Zugänglichmachung der erforderlichen IKT-Ausstattung und -Konnektivität unterstützen und so die Resilienz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung im Bereich des Fern- und Online-Unterrichts fördern. |
(23) |
Im Interesse der Stärkung der Fähigkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme, für gesundheitliche Krisenfälle vorzusorgen, rasch auf diese zu reagieren und sie zu überwinden, sollte der EFRE auch einen Beitrag zur Resilienz von Gesundheitssystemen leisten. Da die beispiellose COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig es ist, dass für eine wirksame Reaktion auf eine Notlage kritische Versorgungsgüter sofort zur Verfügung stehen, sollte außerdem der Umfang der Unterstützung aus dem EFRE ausgeweitet werden, damit die zur Stärkung der Katastrophenresilienz und der Resilienz der Gesundheitssysteme, einschließlich der Primärversorgung, sowie zur Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft erforderlichen Versorgungsgüter gekauft werden können. Wenn Versorgungsgüter zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen gekauft werden, sollten diese Käufe im Einklang mit der nationalen Gesundheitsstrategie stehen, nicht darüber hinausgehen und die Komplementarität mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Programm EU4Health und den mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union gewährleisten. |
(24) |
Aus dem EFRE sollte der Übergang von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der lokalen Gemeinschaft oder in der Familie unterstützt und gefördert werden, und zwar durch die Unterstützung von Einrichtungen, die sich dafür einsetzen, eine Ausgrenzung von der Gemeinschaft zu verhindern, Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und eine unabhängige Lebensführung sicherzustellen. |
(25) |
Damit die Wirtschaft in denjenigen Regionen unterstützt werden kann, die stark von der Tourismus- und Kulturbranche abhängen, sollte ein darauf zugeschnittenes spezifisches Ziel formuliert werden. So könnte das Potenzial von Kultur und nachhaltigem Tourismus — unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Unterstützung dieser Branchen aus dem EFRE im Rahmen anderer spezifischer Ziele — in vollem Umfang für wirtschaftliche Erholung, soziale Inklusion und soziale Innovation ausgeschöpft werden. |
(26) |
Investitionen zur Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche, kultureller Einrichtungen und von Kulturerbestätten könnten im Rahmen jedes beliebigen politischen Ziels finanziert werden, wenn sie zu den spezifischen Zielen beitragen und für die Unterstützung aus dem EFRE in Betracht kommen. |
(27) |
Nachhaltiger Tourismus erfordert ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Nachhaltigkeit. Das Konzept zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus sollte mit der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2007 mit dem Titel „Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus“ im Einklang stehen. Es sollte gestützt auf einen integrierten und ganzheitlichen politischen Ansatz insbesondere der Zufriedenheit der Touristen Rechnung tragen, Respekt für die Umwelt und die kulturelle Umgebung gewährleisten sowie die sozioökonomische Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit von Reisezielen und Unternehmen sicherstellen. |
(28) |
Im Hinblick auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten und Regionen, neue Herausforderungen zu bewältigen und ein hohes Schutzniveau für ihre Bürger sowie die Prävention von Marginalisierung und Radikalisierung sicherzustellen und dabei Synergien und Komplementaritäten mit anderen Politikfeldern der Union zu nutzen, sollten die Investitionen aus dem EFRE zur Sicherheit in Bereichen beitragen, in denen es notwendig ist, sichere öffentliche Räume und sichere kritische Infrastrukturen, wie Verkehr und Energie, zu gewährleisten, um so den Aufbau von inklusiveren und sichereren Gesellschaften zu unterstützen. |
(29) |
Damit sowohl in städtischen als auch in nicht-städtischen Gebieten für eine harmonische Entwicklung gesorgt ist, sollte mit dem EFRE im Rahmen des politischen Ziels 5 (PZ 5), gestützt auf bereichsübergreifende territoriale Strategien und mithilfe von Instrumenten für die integrierte territoriale Entwicklung, auf integrierte Weise zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung beigetragen werden. Außerdem sollte bei der Entwicklung von städtischen Gebieten besonders auf die Unterstützung funktionaler städtischer Gebiete geachtet werden, da diese wichtig sind, wenn es darum geht, über die Verwaltungsgrenzen hinweg Kooperationsbeziehungen zwischen lokalen Behörden und Partnern anzubahnen sowie Stadt-Land-Verbindungen zu stärken. |
(30) |
Nachhaltiger Tourismus sollte aus dem EFRE auf integrierte Weise unterstützt werden, insbesondere durch die Stärkung der Zusammenarbeit innerhalb funktionaler Gebiete. Damit nachhaltiger Tourismus eine stärkere Wirkung auf die Wirtschaft hat, sollten Unternehmen und Behörden systematisch zusammen darauf hinarbeiten, dass in Gebieten mit einem hohen Tourismuspotenzial hochwertige Dienstleistungen auf effizientere Weise angeboten werden, wobei sicherzustellen ist, dass stabile rechtliche und behördliche Bedingungen herrschen, die einem nachhaltigen Wachstum in diesen Gebieten förderlich sind. Bei unterstützten Maßnahmen im Bereich des nachhaltigen Tourismus könnte bewährten Verfahren in diesem Bereich, wie etwa dem Konzept des Touristikbezirks, Rechnung getragen werden. |
(31) |
In Bezug auf das übergeordnete Ziel des Kohäsionsfonds gemäß dem AEUV ist es erforderlich, die politischen Ziele festzulegen und einzugrenzen, die aus dem Kohäsionsfonds zu unterstützen sind. |
(32) |
Zur Verbesserung der allgemeinen Verwaltungskapazität der Einrichtungen und der Steuerung in den Mitgliedstaaten, die Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ durchführen, sollten Unterstützungsmaßnahmen für die Programmbehörden und die sektoralen oder territorialen Akteure ermöglicht werden, die die Verantwortung für die Ausführung der einschlägigen Tätigkeiten zur Durchführung des EFRE und des Kohäsionsfonds im Rahmen aller verfolgten spezifischen Ziele tragen, wobei die in der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze, einschließlich der Nachhaltigkeitsziele, zu berücksichtigen sind. |
(33) |
Zur Förderung und Stärkung von Kooperationsmaßnahmen innerhalb der Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ ist es erforderlich, die Kooperationsmaßnahmen mit Partnern, auch mit Partnern auf lokaler und regionaler Ebene, innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus verschiedenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Unterstützung, die im Rahmen aller spezifischen Ziele geleistet wird, auszubauen. Eine solche erweiterte Zusammenarbeit ergänzt die Zusammenarbeit im Rahmen von Interreg und sollte insbesondere die Zusammenarbeit in strukturierten Partnerschaften im Hinblick auf die Umsetzung regionaler Strategien gemäß der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ unterstützen. Die Partner könnten daher aus jeder beliebigen Region der Union stammen, aber auch aus grenzübergreifenden Regionen und Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) von einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, einer makroregionalen Strategie und einer Meeresbeckenstrategie oder einer Kombination dieser beiden Strategien erfasst werden. |
(34) |
Der EFRE sollte dazu beitragen, die größten regionalen Ungleichgewichte in der Union auszugleichen und die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete auszugleichen, einschließlich der Regionen, die aufgrund der Verpflichtungen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes vor besonderen Herausforderungen stehen, und sollte dadurch die regionale Resilienz fördern. Die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte daher auf wichtige Unionsprioritäten gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten politischen Zielen konzentriert werden. Somit sollte die EFRE-Unterstützung auf die politischen Ziele eines wettbewerbsfähigeren und intelligenteren Europas durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität sowie eines grüneren, CO2-armen Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität ausgerichtet sein. Mittel, die für die nachhaltige städtische Mobilität und Breitbandinvestitionen aufgewendet werden, könnten bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration teilweise berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Partnerschaftsvereinbarungen entscheiden, ob sie die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums auf Ebene der Regionenkategorie oder auf nationaler Ebene einhalten. Die thematische Konzentration auf nationaler Ebene sollte von drei gemäß dem jeweiligen Bruttonationaleinkommen eingeteilten Gruppen von Mitgliedstaaten verwirklicht werden und sollte eine gewisse Flexibilität auf Ebene der Einzelprogramme ermöglichen. Da die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds auch zur thematischen Konzentration beitragen könnte, sollten die Bedingungen für einen solchen Beitrag festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die Methodik zur Einstufung der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Gebiete in äußerster Randlage und der nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte festgelegt werden. |
(35) |
Damit die Unterstützung auf wichtige Unionsprioritäten konzentriert werden kann, ist es auch angezeigt, dass die Anforderungen an die thematische Konzentration während des gesamten Programmplanungszeitraums — auch bei Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen — eingehalten werden. |
(36) |
Damit aus dem EFRE im Rahmen von Interreg Hilfe in Form von Investitionen in die Infrastruktur und damit zusammenhängende Investitionen sowie Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen unterstützt werden können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass aus dem EFRE auch Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Ziele des ESF+, die mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegt wurden, unterstützt werden. |
(37) |
Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, sollte die EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen im Rahmen des entsprechenden spezifischen Ziels auf Kleinstunternehmen sowie KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (14) beschränkt sein, mit Ausnahme von spezifischen, in dieser Verordnung festgelegten Investitionen. |
(38) |
Im Zusammenhang mit der EFRE-Unterstützung für produktive Investitionen sollte klargestellt werden, dass produktive Investitionen als Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Vermögenswerte für Unternehmen verstanden werden sollten, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoinvestitionen und Beschäftigung beitragen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass Investitionen in andere Unternehmen als KMU unter bestimmten Bedingungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden können. Darüber hinaus sollten aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds — gestützt auf die Erfahrungen aus früheren Programmplanungszeiträumen — auch Investitionen in andere Unternehmen als KMU, darunter auch insbesondere Versorgungsunternehmen, unterstützt werden, wenn es sich dabei um Investitionen in Infrastruktur handelt, die den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen in den Bereichen Energie, Umwelt und Biodiversität, Verkehr und digitale Konnektivität sicherstellt. |
(39) |
In der vorliegenden Verordnung sollten die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich Crowdfunding, festgelegt werden, deren Kosten durch Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen ihrer jeweils im AEUV festgelegten Ziele unterstützt werden sollten. Aus dem Kohäsionsfonds sollten Investitionen in das TEN-V und im Umweltbereich, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben, unterstützt werden können. In diesem Zusammenhang dürfen aus dem Kohäsionsfonds auch Sanierungen zur kombinierten Verbesserung von Energieeffizienz und Erdbebensicherheit unterstützt werden. Für den EFRE sollte die Liste der Tätigkeiten dem spezifischen nationalen und regionalen Entwicklungsbedarf sowie dem endogenen Potenzial Rechnung tragen und vereinfacht werden. Mit dem EFRE sollte Folgendes unterstützt werden können: Investitionen in die Infrastruktur, einschließlich für die Geschäftsinfrastruktur für KMU im Bereich Forschung und Innovation, die Wohnraumversorgung für marginalisierte Gemeinschaften und benachteiligte Bevölkerungsgruppen, einkommensschwache Haushalte und Migranten, die Kultur und das Kulturerbe, den nachhaltigen Tourismus und die für Unternehmen erbrachten Dienstleistungen, Investitionen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dienstleistungen unter besonderer Berücksichtigung von benachteiligten, marginalisierten und segregierten Gemeinschaften, produktive Investitionen in KMU, Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte sowie Maßnahmen in den Bereichen Information, Kommunikation, Studien, Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch zwischen Partnern sowie Cluster-Aktivitäten. Zur Unterstützung der Durchführung der Programme sollten im Rahmen beider Fonds auch Tätigkeiten der technischen Hilfe unterstützt werden können. Um ein breiteres Spektrum von Interventionen in den Interreg-Programmen unterstützen zu können, sollte die gemeinsame Nutzung einer breiten Palette von Einrichtungen und Humanressourcen und die Kostenteilung bei Maßnahmen im Rahmen des ESF+ in den Umfang der Unterstützung aufgenommen werden. |
(40) |
Die Projekte in Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) werden auch weiterhin aus dem Kohäsionsfonds finanziert, sowohl in geteilter Mittelverwaltung als auch im direkten Haushaltsvollzug im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF-Verordnung für 2021 bis 2027“). |
(41) |
Gleichzeitig ist es wichtig klarzustellen, welche Tätigkeiten nicht in den Umfang der Unterstützung des EFRE und des Kohäsionsfonds fallen, unter anderem Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgeführt sind, damit die im Rahmen der genannten Richtlinie bereits finanzierten Tätigkeiten und Investitionen in Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (17) nicht doppelt finanziert werden, es sei denn, dass die letztgenannten aufgrund der Vorschriften für De-minimis-Beihilfen oder befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen zugelassen sind. Auch bestimmte Investitionen in Flughäfen, Mülldeponien, Anlagen zur Behandlung von Restabfällen oder fossile Brennstoffe sollten nicht aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden. Daher sollten aus dem EFRE gezielte Maßnahmen zur Abfederung von Umweltauswirkungen sowie zur Gefahrenabwehr und Sicherheit an regionalen Flughäfen unterstützt werden können, sofern das vorrangige Ziel der Investitionen in Bezug auf Standards der Union in den Bereichen Umwelt, Gefahrenabwehr und Sicherheit eindeutig ausgewiesen ist und den Vorschriften über staatliche Beihilfen entspricht. Wenn Investitionen der Steigerung der Kapazitäten von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen dienen, sollten in erster Linie nicht getrennt gesammelte Siedlungsabfälle und aus der Abfallbehandlung stammender Ausschuss als Restabfälle eingestuft werden. Im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz von effizienten Fernwärmesystemen, wie sie in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18) definiert sind, und im Einklang mit den in den nationalen integrierten Energie- und Klimaplänen festgelegten Zielen könnte die Modernisierung von Fernwärmenetzen unterstützt werden. Im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien könnten Fernwärmekessel unterstützt werden, die mit einer Kombination aus Gas und Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden. In solchen Fällen sollte die Höhe der aus beiden Fonds erhaltenen Unterstützung anhand des Anteils erneuerbarer Energie an der gesamten zum Betrieb dieser Kessel verwendeten Energie berechnet werden. Darüber hinaus sollte eindeutig festgelegt werden, dass die in Anhang II des AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage kommen. |
(42) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen über die Fortschritte anhand der in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren übermitteln. Diese gemeinsamen Indikatoren könnten bei Bedarf durch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren ergänzt werden. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten die Grundlage darstellen, auf der die Kommission über die Fortschritte hinsichtlich der spezifischen Ziele während des gesamten Programmplanungszeitraums berichten sollte; hierfür ist der in Anhang II festgelegte Kernsatz von Indikatoren zu verwenden. |
(43) |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (19) sollten der EFRE und der Kohäsionsfonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber ein Verwaltungsaufwand - insbesondere für die Mitgliedstaaten - und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen beider Fonds in der Praxis umfassen. |
(44) |
Im Rahmen der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen einschlägigen Regeln sollten die Mitgliedstaaten, wie im Verhaltenskodex klargestellt, die Möglichkeit haben, einen hinreichend begründeten Antrag auf weitergehende Flexibilität für öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben zu stellen, die von Behörden durch Kofinanzierung von im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds getätigten Investitionen unterstützt werden. Die Kommission sollte einen solchen Antrag im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und dem Verhaltenskodex prüfen. |
(45) |
Mit dem EFRE sollte auf die Schwierigkeiten reagiert werden, die sich in benachteiligten Gebieten, insbesondere ländlichen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften naturbedingten oder demografischen Nachteilen, einschließlich des Bevölkerungsrückgangs, beim Zugang zu Grundversorgungsdiensten, einschließlich digitaler Dienstleistungen, stellen, indem die Attraktivität für Investoren, unter anderem Unternehmensinvestitionen, und die Anbindung an große Märkte verbessert wird. Dabei sollte der EFRE den spezifischen Herausforderungen bei der Entwicklung in bestimmten Insel-, Grenz- und Bergregionen Rechnung tragen. Darüber hinaus sollte im Rahmen des EFRE den konkreten Schwierigkeiten von Gebieten der NUTS-Ebene 3 und lokalen Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) mit geringer Bevölkerungsdichte im Einklang mit den Kriterien in Nummer 161 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, also Gebieten mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 oder Gebieten mit einem jährlichen durchschnittlichen Bevölkerungsrückgang von mindestens 1 % zwischen 2007 und 2017, besondere Beachtung geschenkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob auf der lokalen Ebene spezifische freiwillige Aktionspläne für diese Gebiete erarbeitet werden sollten, um diesen demografischen Herausforderungen zu begegnen. |
(46) |
Um den größtmöglichen Beitrag dazu leisten zu können, dass die in Artikel 174 AEUV aufgeführten wirtschaftlichen, demografischen, ökologischen und sozialen Herausforderungen insbesondere in Gebieten mit natürlichen oder demografischen Nachteilen wirksamer angegangen werden, sollten Maßnahmen im Bereich der territorialen Entwicklung — auch in städtischen und ländlichen Gebieten und unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen Stadt und Land — auf integrierten territorialen Strategien beruhen. Aus diesem Grund sollte die EFRE-Unterstützung in den in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Formen unter angemessener Beteiligung lokaler, regionaler und städtischer Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft und von Nichtregierungsorganisationen erfolgen. Den territorialen Strategien sollte zudem ein fondsübergreifender und integrierter Ansatz zugutekommen, der den EFRE, den ESF+, den EMFAF und den ELER einbezieht. |
(47) |
Um die Resilienz von Gemeinschaften in ländlichen Gebieten und ihre wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedingungen zu verbessern, sollte die Unterstützung aus dem EFRE eingesetzt werden, um gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2018 zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von ländlichen Gebieten, Bergregionen und entlegenen Gebieten Projekte wie intelligente Dörfer zu entwickeln, indem insbesondere neue Möglichkeiten wie dezentrale Dienste, Energielösungen und digitale Technologien und Innovationen entwickelt werden. |
(48) |
Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung wird es als erforderlich erachtet, die integrierte territoriale Entwicklung zu unterstützen, um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten — einschließlich der funktionalen Stadtgebiete — unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Verbindungen zwischen Stadt und Land zu fördern, besser zu meistern. Die Unterstützung für städtische Gebiete könnte in Form eines separaten Programms oder einer gesonderten Priorität erfolgen und dieser Unterstützung sollte ein fondsübergreifender Ansatz zugutekommen. Die Grundsätze für die Auswahl der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung umgesetzt werden sollen, sowie die indikativen Beträge für diese Maßnahmen sollten in den Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt werden, wobei mindestens 8 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene für diesen Zweck zuzuweisen sind. Es sollte ferner festgelegt werden, dass dieser Prozentsatz während des gesamten Programmplanungszeitraums im Fall von Übertragungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen eingehalten wird, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung. |
(49) |
Um Lösungen zu finden bzw. anzubieten, die Fragen der nachhaltigen Stadtentwicklung auf Unionsebene betreffen, sollten die innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durch eine Europäische Stadtinitiative ersetzt werden, die in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird. Diese Initiative sollte alle städtischen Gebiete, auch funktionale Stadtgebiete, abdecken und der Umsetzung der Städteagenda für die Europäische Union dienen. Damit lokale Behörden für die Beteiligung an den thematischen Partnerschaften im Rahmen der Städteagenda gewonnen werden, sollte der EFRE Unterstützung für organisatorische Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung gewähren. Die Initiative könnte auch eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen umfassen, insbesondere die Zusammenarbeit zum Aufbau von Kapazitäten auf lokaler Ebene zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele der VN. Bei der Verwaltung und Umsetzung der Europäischen Stadtinitiative sollten Mitgliedstaaten sowie regionale und lokale Behörden aktiv eingebunden werden. Zu den im Rahmen eines solchen Verwaltungsmodells vereinbarten Maßnahmen könnte ein Austausch für Vertreter der regionalen und der lokalen Ebene gehören. Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative sollten dazu beitragen, dass innerhalb funktionaler städtischer Gebiete Verbindungen zwischen Stadt und Land entstehen. Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig. |
(50) |
Die Kommerzialisierung und Ausweitung von interregionalen Innovationsprojekten sollte durch die von der Kommission zu verwaltenden, neuen interregionalen Innovationsinvestitionen im gesamten Gebiet der Union gefördert werden. Diese Investitionen werden dadurch, dass sie der Unterstützung von Innovationsprojekten in Bereichen der intelligenten Spezialisierung — einschließlich Pilotprojekten und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten — dienen, insbesondere weniger entwickelten Regionen zugutekommen, deren Innovationsökosysteme und deren Fähigkeit, sich in größere Wertschöpfungsketten der Union zu integrieren, gestärkt werden. Außerdem sollten diese Investitionen zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2017 mit dem Titel „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, integrativen und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“, insbesondere zur Unterstützung der thematischen Plattformen für intelligente Spezialisierung in kritischen Bereichen, beitragen. |
(51) |
Besondere Aufmerksamkeit sollte den Gebieten in äußerster Randlage gelten, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV, die eine zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV aufgelisteten permanenten Entwicklungshindernisse — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige topographische Bedingungen und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen — entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen. Diese Zuweisung sollte Investitionen, Betriebskosten und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen abdecken, die die durch diese Entwicklungshindernisse verursachten zusätzlichen Kosten ausgleichen sollen. Betriebsbeihilfen sollten Ausgaben für Güterverkehrsdienstleistungen und Startbeihilfen für Verkehrsdienstleistungen sowie Ausgaben für Vorhaben im Zusammenhang mit Problemen abdecken, die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben. Diese Zuweisung sollte nicht den Anforderungen an die thematische Konzentration unterliegen. Um die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollte jede EFRE-Unterstützung für die Finanzierung von Betriebs- und Investitionsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage den in den Artikeln 107 und 108 AEUV festgelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen genügen; das gilt für alle aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Vorhaben. |
(52) |
Damit bei außerordentlichen und ungewöhnlichen Umständen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die sich während des Programmplanungszeitraums ergeben könnten, rasch reagiert werden kann, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass befristeter Maßnahmen übertragen werden, die den Rückgriff auf die Unterstützung aus dem EFRE als Reaktion auf solche Umstände erleichtern. Die Kommission sollte die Maßnahmen erlassen, die angesichts der außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände, in denen sich ein Mitgliedstaat befindet, am besten geeignet sind und die die Ziele des Fonds wahren. Des Weiteren sollten die Durchführungsbeschlüsse für eine befristete Maßnahme für den Einsatz des EFRE als Reaktion auf die außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umstände ohne Ausschussverfahren angenommen werden, da der Anwendungsbereich durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegt und auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Maßnahme beschränkt ist. Die Kommission sollte auch die Umsetzung überwachen und die Angemessenheit der Maßnahmen bewerten. |
(53) |
Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, sofern gerechtfertigt gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Vornahme von Anpassungen von Anhang II zu erlassen; dieser Anhang enthält eine Liste der Indikatoren, die als Grundlage für die Übermittlung von Informationen über die Leistung der Programme an das Europäische Parlament und den Rat verwendet werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(54) |
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der großen Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(55) |
Angesichts der Annahme dieser Verordnung nach dem Beginn des Programmplanungszeitraums und unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines koordinierten und harmonisierten Einsatzes sowohl des EFRE als auch des Kohäsionsfonds sowie zur Ermöglichung ihrer raschen Durchführung sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL I |
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN | 71 |
Artikel 1 |
Gegenstand | 71 |
Artikel 2 |
Aufgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds | 71 |
Artikel 3 |
Spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds | 71 |
Artikel 4 |
Thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung | 73 |
Artikel 5 |
Umfang der Unterstützung aus dem EFRE | 75 |
Artikel 6 |
Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfond | 76 |
Artikel 7 |
Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds | 76 |
Artikel 8 |
Indikatoren | 78 |
KAPITEL II |
BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG TERRITORIALER BESONDERHEITEN UND ZU INTERREGIONALEN INNOVATIONSINVESTITIONEN | 78 |
Artikel 9 |
Integrierte territoriale Entwicklung | 78 |
Artikel 10 |
Unterstützung für benachteiligte Gebiete | 78 |
Artikel 11 |
Nachhaltige Stadtentwicklung | 79 |
Artikel 12 |
Europäische Stadtinitiative | 79 |
Artikel 13 |
Interregionale Innovationsinvestitionen | 80 |
Artikel 14 |
Gebiete in äußerster Randlage | 80 |
KAPITEL III |
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | 81 |
Artikel 15 |
Übergangsbestimmungen | 81 |
Artikel 16 |
Ausübung der Befugnisübertragung | 81 |
Artikel 17 |
Überprüfung | 82 |
Artikel 18 |
Inkrafttreten | 82 |
ANHANG I |
GEMEINSAME OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS — ARTIKEL 8 ABSATZ 1 | 83 |
ANHANG II |
KERNSATZ VON LEISTUNGSINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 3, DIE VON DER KOMMISSION GEMÄß IHRER BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT NACH ARTIKEL 41 ABSATZ 3 BUCHSTABE H ZIFFER III DER HAUSHALTSORDNUNG ZU VERWENDEN SIND | 91 |
KAPITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden die spezifischen Ziele und der Umfang der Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ziele „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt.
(2) In dieser Verordnung werden außerdem die spezifischen Ziele und der Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Bezug auf das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festgelegt.
Artikel 2
Aufgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Der EFRE und der Kohäsionsfonds leisten einen Beitrag zum übergeordneten Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union.
(2) Der EFRE trägt dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen innerhalb der Union und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern durch Beteiligung an der Strukturanpassung der Gebiete mit Entwicklungsrückstand und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung, auch durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und Bewältigung von Umweltproblemen.
(3) Der Kohäsionsfonds trägt zu Projekten in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (TEN-T) bei.
Artikel 3
Spezifische Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Im Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 politischen Zielen (im Folgenden „PZ“) werden aus dem EFRE die folgenden spezifischen Ziele unterstützt:
a) |
ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und regionaler IKT-Konnektivität (im Folgenden „PZ 1“) durch:
|
b) |
ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung einer sauberen und fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität (im Folgenden „PZ 2“) durch:
|
c) |
ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität (im Folgenden „PZ 3“) durch:
|
d) |
ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „PZ 4“) durch:
|
e) |
ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen (im Folgenden „PZ 5“) durch:
Die Unterstützung im Rahmen des PZ 5 erfolgt durch territoriale Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung in den in Artikel 28 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen. |
(2) Im Rahmen der beiden spezifischen Ziele, die in Absatz 1 Buchstabe e genannt sind, können Mitgliedstaaten auch Vorhaben unterstützen, die im Rahmen der spezifischen Ziele gemäß den Buchstaben a bis d dieses Absatzes gefördert werden können.
(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt.
(4) Innerhalb der in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele können aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds je nach Fall auch Tätigkeiten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ unterstützt werden, sofern diese
a) |
die Kapazität der Programmbehörden verbessern; |
b) |
die Kapazität von Akteuren auf sektoraler oder territorialer Ebene verbessern, die für die Ausführung von für den Einsatz des EFRE und des Kohäsionsfonds relevanten Tätigkeiten verantwortlich sind, sofern das zum Erreichen der Ziele des Programms beiträgt, oder |
c) |
die Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb eines Mitgliedstaats verbessern. |
Die in Buchstabe c genannte Zusammenarbeit umfasst auch die Zusammenarbeit mit Partnern aus grenzübergreifenden Regionen, nicht aneinander angrenzenden Regionen oder Regionen in einem Gebiet, das unter den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, eine makroregionale Strategie oder eine Meeresbeckenstrategie bzw. eine Kombination daraus fällt.
Artikel 4
Thematische Konzentration der EFRE-Unterstützung
(1) In Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden die gesamten EFRE-Mittel, ausgenommen die Mittel für technische Hilfe, eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie gemäß den Absätzen 3 bis 9 thematisch konzentriert.
(2) In Bezug auf die thematische Konzentration der Unterstützung für Mitgliedstaaten, die Gebiete in äußerster Randlage umfassen, werden die den Programmen für Gebiete in äußerster Randlage eigens zugewiesenen EFRE-Mittel und die EFRE-Mittel für alle anderen Gebiete separat behandelt.
(3) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, die thematische Konzentration entweder auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie einzuhalten. Jeder Mitgliedstaat gibt seine Entscheidung in seiner Partnerschaftsvereinbarung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 an. Diese Entscheidung gilt für die gesamten EFRE-Mittel dieses Mitgliedstaats nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels während des gesamten Programmplanungszeitraums.
(4) Für die Zwecke einer thematischen Konzentration auf nationaler Ebene werden die Mitgliedstaaten gemäß ihrer Bruttonationaleinkommensrate wie folgt eingeteilt:
a) |
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate bei oder über 100 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 1“); |
b) |
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate bei oder über 75 % und unter 100 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 2“); |
c) |
Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommensrate unter 75 % des EU-Durchschnitts liegt (im Folgenden „Gruppe 3“). |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Bruttonationaleinkommensrate“ das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen eines Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2015 bis 2017, im Verhältnis zum durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum.
Gebiete in äußerster Randlage werden in Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Gruppe 3 eingestuft.
Inselmitgliedstaaten, die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds erhalten, werden in Bezug auf die Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Gruppe 3 eingestuft.
(5) Für die Zwecke einer thematischen Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie werden die Regionen gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 nach Regionenkategorien eingestuft als
a) |
stärker entwickelte Regionen, |
b) |
Übergangsregionen, |
c) |
weniger entwickelte Regionen. |
(6) Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler Ebene die folgenden Anforderungen an die thematische Konzentration einhalten:
a) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 1 oder stärker entwickelte Regionen weisen mindestens 85 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 und dem PZ 2 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; |
b) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 2 oder Übergangsregionen weisen mindestens 40 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2; |
c) |
Mitgliedstaaten der Gruppe 3 oder weniger entwickelte Regionen weisen mindestens 25 % ihrer EFRE-Mittel nach Absatz 1 dem PZ 1 zu, und mindestens 30 % dem PZ 2. |
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorien einzuhalten, so gelten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte für die EFRE-Mittel nach Absatz 1 aggregiert für alle Regionen, die in die jeweilige Regionenkategorie fallen.
(7) Weist ein Mitgliedstaat mehr als 50 % seiner gesamten Kohäsionsfonds-Mittel, außer für technische Hilfe, dem PZ 2 zu, wie nach der Übertragung gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet, , wobei die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind, so kann der über die 50 % hinausgehende Teil der Zuweisung bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt werden.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie einzuhalten, so werden die Kohäsionsfonds-Mittel, die gemäß Unterabsatz 1 bei den Anforderungen an die thematische Konzentration berücksichtigt werden, den verschiedenen Regionenkategorien anteilig auf der Grundlage ihres relativen Anteils an der Gesamtbevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats zugewiesen.
Die Mitgliedstaaten legen in ihrer Partnerschaftsvereinbarung nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1060 dar, ob die Kohäsionsfonds-Mittel bei den Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 berücksichtigt werden.
(8) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer v werden im Programm unter einer gesonderten Priorität eingeplant.
Abweichend von Absatz 6 werden 40 % dieser Mittel bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 1 gemäß Absatz 6 berücksichtigt.
Die Mittel, die bei den Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt werden, dürfen 40 % der Mindestanforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 1 gemäß Absatz 6 nicht übersteigen.
(9) Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer viii werden im Programm unter einer gesonderten Priorität eingeplant.
Abweichend von Absatz 6 werden 50 % dieser EFRE-Mittel bei der Berechnung der Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 gemäß Absatz 6 berücksichtigt.
Die Mittel, die bei den Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt werden, dürfen 50 % der Mindestanforderungen an die thematische Konzentration für das PZ 2 gemäß Absatz 6 nicht übersteigen.
(10) Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(11) Wenn die EFRE-Zuweisung eines bestimmten Programms zum PZ 1 oder zum PZ 2 oder zu beiden aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht erneut bewertet.
(12) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die zusätzliche Förderung für die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060.
Artikel 5
Umfang der Unterstützung aus dem EFRE
(1) Aus dem EFRE werden folgende Tätigkeiten unterstützt:
a) |
Investitionen in Infrastruktur; |
b) |
Tätigkeiten für angewandte Forschung und für Innovation, darunter industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudien; |
c) |
Investitionen in den Zugang zu Dienstleistungen; |
d) |
produktive Investitionen in KMU und Investitionen zum Erhalt bestehender Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze; |
e) |
Ausrüstung, Software und immaterielle Vermögenswerte; |
f) |
Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und Tätigkeiten unter Beteiligung von Innovationsclustern, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden; |
g) |
Information, Kommunikation und Studien; und |
h) |
technische Hilfe. |
(2) Produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU können unterstützt werden,
a) |
wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU bei gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen; |
b) |
wenn hauptsächlich Maßnahmen zur Unterstützung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii unterstützt werden; |
c) |
wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung oder Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) durch Finanzierungsinstrumente handelt; oder |
d) |
wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Rahmen von Forschungs- und Innovationstätigkeiten handelt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützt werden. |
(3) Aus dem EFRE werden ferner Tätigkeiten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und Umschulung unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 1 zu leisten.
(4) Aus dem EFRE wird ferner der Kauf von Versorgungsgütern, die zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen und der Katastrophenresilienz benötigt werden, unterstützt, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv festgelegten spezifischen Ziel des PZ 2 und dem in jenem Unterabsatz Buchstabe d Ziffer v festgelegten spezifischen Ziel des PZ 4 zu leisten.
(5) Im Rahmen von Interreg kann aus dem EFRE außerdem Folgendes unterstützt werden:
a) |
gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und Humanressourcen; und |
b) |
begleitende „weiche“ Investitionen und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PZ 4 im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß der Verordnung (EU) 2021/1057. |
(6) Aus dem EFRE kann die Finanzierung des Betriebskapitals von KMU mittels Finanzhilfen unterstützt werden, falls das unbedingt erforderlich ist, um im Rahmen einer befristeten Maßnahme auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu reagieren.
(7) Stellt die Kommission auf einen von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrag hin fest, dass die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt sind, so erlässt sie einen Durchführungsbeschluss, in dem der Zeitraum angegeben ist, während dem die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem EFRE gestattet ist.
(8) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Anwendung des Absatzes 6 und bewertet, ob die vorübergehende zusätzliche Unterstützung aus dem EFRE ausreicht, um die Inanspruchnahme des Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände zu erleichtern. Auf der Grundlage ihrer Bewertung unterbreitet die Kommission — falls das als zweckmäßig erachtet wird — Vorschläge für Änderungen der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 4.
(9) Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 dieses Artikels auffordern.
Artikel 6
Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds
(1) Aus dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten unterstützt:
a) |
Investitionen im Umweltbereich, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf erneuerbare Energien gelegt wird; |
b) |
Investitionen in das TEN-V; |
c) |
technische Hilfe; |
d) |
Information, Kommunikation und Studien. |
Die Mitgliedstaaten sorgen auf der Grundlage der spezifischen Investitions- und Infrastrukturbedürfnisse jedes Mitgliedstaats für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Investitionen gemäß den Buchstaben a und b.
(2) Der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragene Betrag wird für TEN-V-Projekte eingesetzt.
Artikel 7
Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des EFRE und des Kohäsionsfonds
(1) Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds werden folgende Tätigkeiten nicht unterstützt:
a) |
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken; |
b) |
Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind; |
c) |
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen; |
d) |
ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde; |
e) |
Investitionen in Flughafeninfrastruktur, außer in Gebieten in äußerster Randlage, oder in vorhandene Regionalflughäfen im Sinne von Artikel 2 Nummer 153 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, in jedem der folgenden Fälle:
|
f) |
Investitionen in die Abfallentsorgung in Mülldeponien, ausgenommen
|
g) |
Investitionen zur Steigerung der Kapazität von Anlagen zur Behandlung von Restabfällen, ausgenommen:
|
h) |
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe, außer
|
(2) Der Gesamtbetrag der Unionsunterstützung für Investitionen der Union nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii darf die folgenden Obergrenzen der gesamten Programmzuweisungen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für den jeweiligen Mitgliedstaat nicht übersteigen:
a) |
für Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf unter 60 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt, oder für Mitgliedstaaten, deren BNE pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt und bei denen der Anteil der festen fossilen Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch bei oder über 25 % liegt, beträgt die Obergrenze 1,55 %; |
b) |
für andere als in Buchstabe a genannte Mitgliedstaaten, deren BNI pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE liegt, beträgt die Obergrenze 1 %; |
c) |
für Mitgliedstaaten, deren BNI pro Kopf bei 90 % des EU-Durchschnitts des Pro-Kopf-BNE oder darüber liegt, beträgt die Obergrenze 0,2 %. |
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen eines Mitgliedstaats in Kaufkraftstandards gemessen und anhand der Unionszahlen für den Zeitraum 2015 bis 2017 berechnet und als Prozentzahl des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens in Kaufkraftstandards der 27 Mitgliedstaaten für denselben Bezugszeitraum ausgedrückt.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Anteil der festen fossilen Brennstoffe am Energieverbrauch den im Jahr 2018 gemessenen Anteil von Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer.
(4) Vorhaben, die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds gemäß Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i und ii unterstützt werden, müssen von der Verwaltungsbehörde bis zum 31. Dezember 2025 ausgewählt werden. Solche Vorhaben werden nicht schrittweise in den nächsten Programmplanungszeitraum überführt.
(5) Aus dem Kohäsionsfonds werden keine Investitionen in das Wohnungswesen unterstützt, es sei denn, sie betreffen die Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien.
(6) Überseeische Länder und Hoheitsgebiete kommen für eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) an Interreg-Programmen teilnehmen.
Artikel 8
Indikatoren
(1) Die in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE und den Kohäsionsfonds sowie, falls zutreffend, die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren finden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.
(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.
(3) Gemäß ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang II vor.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um die relevanten Anpassungen an den dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermittelnden Informationen über die Leistung vorzunehmen.
(5) Die Kommission bewertet, wie der strategischen Bedeutung der aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Investitionen im Kontext der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts Rechnung getragen wird, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.
KAPITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG TERRITORIALER BESONDERHEITEN UND ZU INTERREGIONALEN INNOVATIONSINVESTITIONEN
Artikel 9
Integrierte territoriale Entwicklung
(1) Die integrierte territoriale Entwicklung kann aus dem EFRE im Rahmen von Programmen für die beiden in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Ziele gemäß Titel III Kapitel II der genannten Verordnung unterstützt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Unterstützung aus dem EFRE für die integrierte territoriale Entwicklung ausschließlich durch die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen um.
Artikel 10
Unterstützung für benachteiligte Gebiete
Der EFRE verwendet gemäß Artikel 174 AEUV besondere Aufmerksamkeit auf die Bewältigung der Herausforderungen von benachteiligten Regionen und Gebieten, insbesondere von ländlichen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen. Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 11 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/1060 in ihren Partnerschaftsvereinbarungen gegebenenfalls einen integrierten Ansatz fest, um die demografischen Herausforderungen solcher Regionen und Gebiete zu bewältigen oder deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Dieser integrierte Ansatz kann eine spezielle Mittelzusage für den genannten Zweck umfassen.
Artikel 11
Nachhaltige Stadtentwicklung
(1) Um die wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen zu bewältigen, wird aus dem EFRE die integrierte territoriale Entwicklung auf der Grundlage von territorialen Strategien oder Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 29 bzw. 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt; dabei stehen städtische Gebiete einschließlich funktionaler Stadtgebiete („nachhaltige Stadtentwicklung“) im Rahmen von Programmen gemäß den beiden in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Zielen im Mittelpunkt.
Besondere Aufmerksamkeit ist der Bewältigung von ökologischen und klimatischen Herausforderungen zu schenken, insbesondere dem Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050, der Nutzbarmachung des Potenzials digitaler Technologien für Innovationszwecke und der Unterstützung der Entwicklung funktionaler Stadtgebiete. In diesem Zusammenhang werden die Mittel für nachhaltige Stadtentwicklung, die unter den Prioritäten, die dem PZ 1 und dem PZ 2 entsprechen, eingeplant sind, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Artikel 4 angerechnet.
(2) Mindestens 8 % der EFRE-Mittel des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf nationaler Ebene (mit Ausnahme der Mittel für technische Hilfe) werden der nachhaltigen Stadtentwicklung in einer oder mehreren der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen zugewiesen.
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060 wählen die einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.
In den betreffenden Programmen werden die hierfür in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Beträge festgelegt.
(3) Der der nachhaltigen Stadtentwicklung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zugewiesene Prozentsatz ist während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, einschließlich zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(4) Wenn die EFRE-Zuweisung aufgrund einer Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aufgrund von Finanzkorrekturen der Kommission gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung verringert wird, wird die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erneut bewertet.
Artikel 12
Europäische Stadtinitiative
(1) Der EFRE unterstützt die Europäische Stadtinitiative, die von der Kommission in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird.
Diese Initiative deckt alle städtischen Gebiete, einschließlich funktionaler Stadtgebiete, ab und unterstützt die Urbane Agenda für die EU, darunter auch die Beteiligung lokaler Behörden an den in der Urbanen Agenda für die EU entwickelten thematischen Partnerschaften.
(2) Die Europäische Stadtinitiative umfasst bei der nachhaltigen Stadtentwicklung die folgenden zwei Elemente:
a) |
Unterstützung innovativer Maßnahmen; |
b) |
Unterstützung von Kapazitäts- und Wissensaufbau, territorialen Folgenabschätzungen, Politikentwicklung und Kommunikation. |
Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die Europäische Stadtinitiative auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zusammenarbeit gewidmet werden, die auf den Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene abzielt, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Entwicklungen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative Bericht.
(3) Das Governance-Modell für die Europäische Stadtinitiative sieht die Beteiligung von Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden und Städten vor und sorgt für eine angemessene Koordination und ausreichend Komplementaritäten mit dem Programm, das unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059 speziell auf die nachhaltige Stadtentwicklung ausgerichtet ist.
Artikel 13
Interregionale Innovationsinvestitionen
(1) Der EFRE unterstützt das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen.
(2) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen unterstützt die Kommerzialisierung und Ausweitung von interregionalen Innovationsprojekten mit dem Potenzial, die Entwicklung von europäischen Wertschöpfungsketten anzuregen.
(3) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen umfasst zwei Bereiche, mit denen Folgendes in gleichem Maße unterstützt wird:
a) |
finanzielle Unterstützung und Beratung bei Investitionen in interregionale Innovationsprojekte in Bereichen der intelligenten Spezialisierung; |
b) |
finanzielle Unterstützung und Beratung sowie Kapazitätsaufbau bei der Entwicklung von Wertschöpfungsketten in weniger entwickelten Regionen. |
(4) Bis zu 2 % der Mittel können für Tätigkeiten auf dem Gebiet des Lernens und der Evaluierung aufgewendet werden, um die Ergebnisse der im Rahmen der beiden Bereiche unterstützten Projekte zu nutzen und zu verbreiten.
(5) Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um.
(6) Die Kommission wird bei ihrer Arbeit durch eine Expertengruppe unterstützt.
Die Expertengruppe setzt sich aus Vertretern von Mitgliedstaaten, regionalen Behörden und Städten sowie aus Vertretern von Organisationen aus Wirtschaft, Forschung und Zivilgesellschaft zusammen. Bei der Zusammensetzung der Expertengruppe wird ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis angestrebt.
Die Expertengruppe unterstützt die Kommission bei der Erstellung eines langfristigen Arbeitsprogramms und bei der Ausarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
(7) Die Kommission sorgt beim Einsatz dieses Instruments für Koordination und Synergien mit anderen Finanzierungsprogrammen und -instrumenten der Union und insbesondere mit dem Aktionsbereich „Interreg C“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/1059.
(8) Das Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Union.
Drittländer können sich gemäß den in den Artikeln 16 und 23 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) (im Folgenden „Horizont Europa-Verordnung“) enthaltenen Modalitäten an diesem Instrument beteiligen.
Artikel 14
Gebiete in äußerster Randlage
(1) Artikel 4 findet auf die besondere zusätzliche Mittelzuweisung für Gebiete in äußerster Randlage keine Anwendung. Diese besondere zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage soll die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die diesen Regionen aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten ständigen Entwicklungshindernisse entstehen.
(2) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird Folgendes unterstützt:
a) |
die Tätigkeiten innerhalb des in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Umfangs; |
b) |
abweichend von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung Maßnahmen zur Deckung der Betriebskosten, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die diesen Gebieten aufgrund eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten ständigen Entwicklungshindernisse entstehen. |
Die Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann außerdem für die Finanzierung von Ausgleichsausgaben für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den Gebieten in äußerster Randlage verwendet werden.
(3) Mit der Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird Folgendes nicht unterstützt:
a) |
Vorhaben im Zusammenhang mit Waren, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind; |
b) |
Beihilfen für eine nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV zulässige Personenbeförderung; |
c) |
Steuerbefreiungen und die Befreiung von Sozialabgaben; |
d) |
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nicht von Unternehmen erfüllt werden und bei denen der Staat als Träger öffentlicher Gewalt handelt. |
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c kann der EFRE produktive Investitionen in Unternehmen in den Gebieten in äußerster Randlage ungeachtet der Unternehmensgröße unterstützen.
KAPITEL III
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Übergangsbestimmungen
Die Verordnungen (EU) Nr. 1300/2013 und (EU) Nr. 1301/2013 oder jeder andere Rechtsakt, der gemäß den genannten Verordnungen erlassen wurde, gelten weiterhin für die Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 17
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2027 gemäß Artikel 177 AEUV.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. P. ZACARIAS
(1) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 90.
(2) ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 115.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 (ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 566) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).
(6) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(7) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(8) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(9) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
(10) Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über ein Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit („Programm EU4Health“) (2021-2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
(11) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(12) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).
(13) Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
(14) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
(16) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(17) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(18) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(19) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(21) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(22) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
(23) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (siehe Seite 94 dieses Amtsblatts).
(24) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(25) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
ANHANG I
GEMEINSAME OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS — ARTIKEL 8 ABSATZ 1 (1)
Tabelle 1
Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE („Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und Interreg) und den Kohäsionsfonds (**)
Politisches Ziel |
Spezifisches Ziel |
Outputs |
Ergebnisse |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
||||
|
|
RCO (2) 01 — unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen)* (3) RCO 02 — durch Zuschüsse unterstützte Unternehmen* |
RCR (4) 01 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze* RCR 102 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze im Forschungsbereich* |
||||
|
RCO 03 — durch Finanzierungsinstrumente unterstützte Unternehmen* RCO 04 — Unternehmen mit nichtfinanzieller Unterstützung* RCO 05 — unterstützte neue Unternehmen* RCO 06 — in unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forscher RCO 07 — an gemeinsamen Forschungsprojekten teilnehmende Forschungseinrichtungen |
RCR 02 — private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente)* (3) RCR 03 — kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen* RCR 04 — KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen* |
|||||
|
RCO 08 — Nominalwert der Forschungs- und Innovationsausrüstung RCO 10 — mit Forschungseinrichtungen kooperierende Unternehmen RCO 96 — Interregionale Investitionen für Innovationen in Projekten der Union* |
RCR 05 — KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit* RCR 06 — Patentanmeldungen* RCR 07 — Anmeldungen von Marken und Geschmacksmustern* RCR 08 — aus unterstützten Projekten hervorgegangene Publikationen |
|||||
|
RCO 13 — Wert von digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen, die für Unternehmen entwickelt wurden* RCO 14 — bei der Entwicklung von digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen unterstützte öffentliche Einrichtungen* |
RCR 11 — Nutzer von neuen und verbesserten öffentlichen digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen* RCR 12 — Nutzer von neuen und verbesserten digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen, die von Unternehmen entwickelt wurden* RCR 13 — Unternehmen mit hoher digitaler Intensität* |
|||||
|
RCO 15 — geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen* RCO 103 — unterstützte wachstumsstarke Unternehmen* |
RCR 17 — auf dem Markt überlebende neue Unternehmen* RCR 18 — KMU, die nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen* RCR 19 — Unternehmen mit höheren Umsätzen* RCR 25 — KMU mit höherem Mehrwert je Beschäftigtem* |
|||||
|
RCO 16 — am unternehmerischen Entdeckungsprozess beteiligte institutionelle Akteure RCO 101 — KMU, die in Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum investieren |
RCR 97 — unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU RCR 98 — Personal von KMU, das eine Fortbildung für Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) (3)* |
|||||
|
RCO 41 — zusätzliche Wohnstätten mit Zugang zu Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität RCO 42 — zusätzliche Unternehmen mit Zugang zu Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität |
RCR 53 — Wohnstätten mit Anschluss an Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität RCR 54 — Unternehmen mit Anschluss an Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität |
|||||
|
|
RCO 18 — Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 19 — öffentliche Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 20 — neu gebaute oder verbesserte Fernwärme- und Fernkälteleitungen RCO 104 — Anzahl der hocheffizienten KWK-Blocks RCO 123 — Wohnstätten, die von der Ersetzung von mit festen fossilen Brennstoffen befeuerten Anlagen durch mit Erdgas befeuerte Heizkessel und Heizsysteme profitieren |
RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnstätten, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) (3) RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen* RCR 105 — geschätzte Treibhausgasemissionen von Heizkesseln und Heizsystemen, die von festen soliden Brennstoffen auf Erdgas umgerüstet wurden |
||||
|
RCO 22 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) (3)* RCO 97 — unterstützte Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften* |
RCR 31 — Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) (3)* RCR 32 — zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien* |
|||||
|
RCO 23 — digitale Managementsysteme für intelligente Energiesysteme RCO 105 — Lösungen für Stromspeicherung RCO 124 — neu gebaute oder verbesserte Leitungen für die Weiterleitung und Verteilung von Erdgas |
RCR 33 — an intelligente Energiesysteme angeschlossene Nutzer RCR 34 — Einführung von Projekten für intelligente Energiesysteme |
|||||
|
RCO 24 — Investitionen in neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme für Naturkatastrophen* RCO 122 — Investitionen in neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme für nicht klimabedingte natürliche Risiken und Risiken im Zusammenhang mit menschlichen Tätigkeiten RCO 25 — neuer oder stabilisierter Hochwasserschutz von Küstengebieten sowie Fluss- und Seeufern RCO 106 — neuer oder stabilisierter Schutz vor Erdrutschen RCO 26 — Bau oder Ausbau grüner Infrastruktur zur Anpassung an den Klimawandel* RCO 27 — nationale und subnationale Strategien zur Anpassung an den Klimawandel* RCO 28 — von Schutzmaßnahmen gegen Wald- und Flächenbrände abgedeckte Gebiete RCO 121 — von Schutzmaßnahmen gegen klimabedingte Naturkatastrophen (außer Hochwasser und Wald- und Flächenbrände) abgedeckte Gebiete |
RCR 35 — Bevölkerung, die von Hochwasserschutzmaßnahmen profitiert RCR 36 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Wald- und Flächenbrände profitiert RCR 37 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen klimabedingte Naturkatastrophen (außer Hochwasser oder Wald- und Flächenbrände) profitiert RCR 96 — Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen nicht klimabedingte natürliche Risiken und Risiken im Zusammenhang mit menschlichen Tätigkeiten profitiert* |
|||||
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RCO 30 — Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die Verteilungssysteme der öffentlichen Wasserversorgung RCO 31 — Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die öffentliche Abwassersammlung RCO 32 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung |
RCR 41 — Bevölkerung, die an eine verbesserte öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist RCR 42 — Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre öffentliche Abwasserbehandlung angeschlossen ist RCR 43 — Wasserverluste in den Verteilungssystemen der öffentlichen Wasserversorgung |
|||||
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RCO 34 — zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung RCO 107 — Investitionen in Einrichtungen zur getrennten Abfallsammlung RCO 119 — für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall |
RCR 103 — getrennt gesammelter Abfall RCR 47 — verwerteter Abfall RCR 48 — als Rohstoffe verwendeter Abfall |
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RCO 36 — grüne Infrastruktur, die aus anderen Gründen als der Anpassung an den Klimawandel unterstützt wird RCO 37 — Von Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen abgedeckte Fläche der Natura-2000-Gebiete RCO 38 — Fläche des unterstützten sanierten Geländes RCO 39 — von Systemen für die Überwachung der Luftverschmutzung abgedeckte Gebiete |
RCR 50 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert* RCR 95 — Bevölkerung, die Zugang zu neuer oder verbesserter grüner Infrastruktur hat* RCR 52 — sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche oder andere Aktivitäten genutzt werden |
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RCO 55 — Länge neuer Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 56 — Länge instandgesetzter oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 57 — Kapazität der umweltfreundlichen Fahrzeuge für die öffentlichen Verkehrsmittel* RCO 58 — unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur* RCO 59 — Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen) * RCO 60 — Städte mit neuen oder modernisierten digitalisierten Verkehrssystemen |
RCR 62 — Nutzer neuer oder modernisierter öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr RCR 63 — Nutzer neuer oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr RCR 64 — Nutzer der speziellen Fahrradinfrastruktur pro Jahr |
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RCO 43 — Länge der neuen oder ausgebauten Straßen — TEN-V (5) RCO 45 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Straßen — TEN-V RCO 108 — Länge der Straßen mit neuen oder modernisierten Verkehrsmanagementsystemen — TEN-V RCO 47 — Länge der neuen oder ausgebauten Schienenstrecken — TEN-V RCO 49 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Schienenstrecken — TEN-V RCO 51 — Länge der neuen, ausgebauten oder modernisierten Binnenwasserstraßen — TEN-V RCO 109 — Länge der mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystem ausgestatteten Schienenstrecken — TEN-V |
RCR 55 — Nutzer von neu gebauten, instandgesetzten, ausgebauten oder modernisierten Straßen pro Jahr RCR 56 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Straßeninfrastruktur RCR 101 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Eisenbahninfrastruktur RCR 58 — Nutzer von neu gebauten, ausgebauten, instandgesetzten oder modernisierten Schienenstrecken pro Jahr RCR 59 — Schienengüterverkehr RCR 60 — Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen |
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RCO 44 — Länge der neuen oder ausgebauten Straßen — außerhalb des TEN-V RCO 46 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Straßen — außerhalb des TEN-V RCO 110 — Länge der Straßen mit neuen oder modernisierten Verkehrsmanagementsystemen — außerhalb des TEN-V RCO 48 — Länge der neuen oder ausgebauten Schienenstrecken — außerhalb des TEN-V RCO 50 — Länge der instandgesetzten oder modernisierten Schienenstrecken — außerhalb des TEN-V RCO 111 — Länge der mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystem ausgestatteten Schienenstrecken, in Betrieb — außerhalb des TEN-V RCO 52 — Länge der neuen, ausgebauten oder modernisierten Binnenwasserstraßen — außerhalb des TEN-V RCO 53 — neue oder modernisierte Bahnhöfe und Haltestellen* RCO 54 — neue oder modernisierte intermodale Verbindungen* |
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RCO 61 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsvermittlungsagenturen |
RCR 65 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr |
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RCO 66 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen RCO 67 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen |
RCR 70 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen pro Jahr RCR 71 — Nutzer neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen pro Jahr |
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RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter Sozialwohnungen* RCO 113 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung* |
RCR 67 — Nutzer neuer oder modernisierter Sozialwohnungen pro Jahr |
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RCO 63 — Kapazität neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme |
RCR 66 — Nutzer neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme pro Jahr |
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RCO 69 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen RCO 70 — Kapazität neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen (außer Sozialwohnungen) |
RCR 72 — Nutzer neuer oder modernisierter elektronischer Gesundheitsdienste pro Jahr RCR 73 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen pro Jahr RCR 74 — Nutzer neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen pro Jahr |
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RCO 77 — Anzahl der unterstützten kulturellen und touristischen Stätten* |
RCR 77 — Besucher von unterstützten kulturellen und touristischen Stätten* |
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RCO 74 — von Projekten im Rahmen von Strategien für integrierte territoriale Entwicklung betroffene Bevölkerung* RCO 75 — unterstützte Strategien für die integrierte territoriale Entwicklung* RCO 76 — integrierte Projekte für die territoriale Entwicklung RCO 80 — unterstützte Strategien für eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung* RCO 112 — an der Vorbereitung und Umsetzung von Strategien für die integrierte territoriale Entwicklung beteiligte Interessenträger RCO 114 — geschaffene oder sanierte Freiflächen in städtischen Gebieten* |
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Tabelle 2
Zusätzliche gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für den EFRE für Interreg
Interreg-spezifische Indikatoren |
RCO 81 — Teilnahmen an grenzübergreifenden gemeinsamen Maßnahmen RCO 115 — gemeinsam veranstaltete grenzübergreifende öffentliche Veranstaltungen RCO 82 — Teilnahmen an gemeinsamen Maßnahmen zur Förderung der Gender-Gleichberechtigung, der Chancengleichheit und der sozialen Inklusion RCO 83 — gemeinsam entwickelte Strategien und Aktionspläne RCO 84 — gemeinsam entwickelte und in Projekten umgesetzte Pilotmaßnahmen RCO 116 — gemeinsam entwickelte Lösungen RCO 85 — Teilnahme an gemeinsamen Ausbildungsprogrammen RCO 117 — Lösungen für grenzübergreifende rechtliche oder administrative Hindernisse RCO 86 — unterzeichnete gemeinsame administrative oder rechtliche Vereinbarungen RCO 87 — grenzübergreifend kooperierende Organisationen RCO 118 — Organisationen, die im Rahmen der Mehr-Ebenen-Steuerung von makroregionalen Strategien zusammenarbeiten RCO 90 — Projekte für grenzübergreifende Innovationsnetzwerke RCO 120 — Projekte zur Unterstützung grenzübergreifender Zusammenarbeit für die Schaffung von Verflechtungen zwischen Stadt und Land |
RCR 79 — von Organisationen aufgegriffene gemeinsame Strategien und Aktionspläne RCR 104 — von Organisationen aufgegriffene bzw. ausgebaute Lösungen RCR 81 — Abschlüsse in gemeinsamen Ausbildungsprogrammen RCR 82 — verringerte oder behobene rechtliche oder administrative grenzübergreifende Hindernisse RCR 83 — Personen, die von gemeinsam unterzeichneten administrativen oder rechtlichen Vereinbarungen umfasst sind RCR 84 — Organisationen, die nach Projektabschluss grenzübergreifend zusammenarbeiten RCR 85 — Teilnahmen an grenzübergreifenden gemeinsamen Maßnahmen nach Projektabschluss |
(1) Zu verwenden für „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und Interreg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung), für „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung) und für Interreg gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/1059 (Interreg).
(**) Aus Gründen der Darstellung sind die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren einem spezifischen Ziel innerhalb eines politischen Ziels zugeordnet, jedoch nicht auf dieses beschränkt. Insbesondere im Rahmen des PZ 5 können die relevanten, unter den PZ 1 bis 4 aufgelisteten gemeinsamen Indikatoren verwendet werden. Um ein umfassendes Bild der erwarteten und tatsächlichen Leistung der Programme zu erhalten, können die mit * gekennzeichneten gemeinsamen Indikatoren bei Bedarf darüber hinaus von spezifischen Zielen im Rahmen jedes der PZ 1 bis 4 verwendet werden.
(2) RCO: REGIO Common Output Indicator (Gemeinsamer Outputindikator REGIO).
(3) Aufschlüsselung nicht für die Programmplanung, sondern erst für die Berichterstattung erforderlich.
(4) RCR: REGIO Common Result Indicator (Gemeinsamer Ergebnisindikator REGIO).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
ANHANG II
KERNSATZ VON LEISTUNGSINDIKATOREN FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 3 ZUR VERWENDUNG DURCH DIE KOMMISSION UNTER WAHRUNG IHRER BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 41 ABSATZ 3 BUCHSTABE H ZIFFER III DER HAUSHALTSORDNUNG
Politisches Ziel |
Spezifisches Ziel |
Outputs |
Ergebnisse |
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(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
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CCO (1) 01 — bei der Innovation unterstützte Unternehmen CCO 02 — in unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forscher |
CCR (2) 01 — kleine und mittlere Unternehmen (3) (KMU), die Produkt-, Prozess-, Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen |
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CCO 03 — bei der Entwicklung digitaler Produkte, Dienstleistungen und Prozesse unterstützte Unternehmen und öffentliche Einrichtungen |
CCR 02 — Nutzer von neuen oder verbesserten digitalen Produkten, Dienstleistungen und Prozessen pro Jahr |
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CCO 04 — bei der Schaffung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit unterstützte KMU |
CCR 03 — in unterstützten Unternehmen geschaffene Arbeitsplätze |
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CCO 05 — KMU, die in Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum investieren |
CCR 04 — Personal von KMU in Fortbildungen zur Schaffung von Kompetenzen im Bereich intelligente Spezialisierung, industrieller Wandel und Unternehmertum |
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CCO 13 — zusätzliche Wohnstätten und Unternehmen mit Zugang zu Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität |
CCR 12 — zusätzliche Wohnstätten und Unternehmen mit Anschluss an Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität |
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CCO 06 — Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz |
CCR 05 — Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch |
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CCO 07 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien |
CCR 06 — zusätzlich produzierte erneuerbare Energien |
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CCO 08 — digitale Managementsysteme für intelligente Energiesysteme |
CCR 07 — an intelligente Energiesysteme angeschlossene zusätzliche Nutzer |
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CCO 09 — Investitionen in neue oder ausgebaute Katastrophenmonitoring-, -vorsorge-, -frühwarn- und -reaktionssysteme |
CCR 08 — zusätzliche Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Waldbrände und andere klimabedingte Naturkatastrophen profitiert |
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CCO 10 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung |
CCR 09 — zusätzliche Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre Abwasserbehandlung angeschlossen ist |
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CCO 11 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abfallverwertung |
CCR 10 — zusätzlich verwerteter Abfall |
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CCO 12 — Fläche der grünen Infrastruktur |
CCR 11 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert |
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CCO 16 — Ausbau und Modernisierung von Straßen- und U-Bahn-Linien |
CCR 15 — Nutzer neuer und modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr |
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CCO 14 — TEN-V Straße: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Straßen CCO 15 — TEN-V Schiene: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Schienenstrecken |
CCR 13 — Zeitersparnis aufgrund einer verbesserten Straßeninfrastruktur CCR 14 — Anzahl der Fahrgäste pro Jahr, die von einem verbesserten Schienenverkehr profitieren |
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CCO 22 — Straße außerhalb des TEN-V: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Straßen CCO 23 — Schiene außerhalb des TEN-V: neue, ausgebaute, instandgesetzte oder modernisierte Schienenstrecken |
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CCO 17 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen |
CCR 16 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr |
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CCO 18 — neue oder modernisierte Kapazität in Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen |
CCR 17 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen pro Jahr |
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CCO 19 — Kapazität neuer oder modernisierter Sozialwohnungen CCO 25 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung |
CCR 18 — Nutzer neuer oder modernisierter Sozialwohnungen pro Jahr |
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CCO 26 — Kapazität neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme |
CCR 20 — Nutzer neuer oder modernisierter Infrastruktur für die vorübergehende Aufnahme pro Jahr |
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CCO 20 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen |
CCR 19 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitsdienste pro Jahr |
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CCO 24 — unterstützte kulturelle und touristische Stätten |
CCR 21 — Besucher von unterstützten kulturellen und touristischen Stätten |
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CCO 21 — von den Strategien für integrierte territoriale Entwicklung abgedeckte Bevölkerung |
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(1) CCO: REGIO Core Common Output (Gemeinsamer Outputindikator REGIO).
(2) CCR: REGIO Core Common Result (Gemeinsamer Ergebnisindikator REGIO).
(3) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).