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Document 32021R0734

Durchführungsverordnung (EU) 2021/734 der Kommission vom 5. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren

C/2021/3191

ABl. L 158 vom 6.5.2021, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/734/oj

6.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/734 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Januar 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 (2), mit der die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 bei der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie von Wirkstoffen, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, eingeführt wurde. Nach Ablauf der sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 (3), mit der für die Ausfuhr derselben Waren bis zum 30. Juni 2021 eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/479 eingeführt wurde.

(2)

Am 24. März 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 (4), mit der eine zusätzliche Bedingung für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung eingeführt wurde, und zwar, dass die betreffende Genehmigung die sichere Versorgung mit den unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren in der Union nicht gefährdet. Darüber hinaus wurde mit derselben Durchführungsverordnung die Ausnahme bestimmter Bestimmungsländer vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 vorübergehend ausgesetzt.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 erlassen und gilt für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen.

(4)

Trotz einer Beschleunigung der Impfung in der gesamten Union ist die Pandemielage weiterhin ernst, und die in den Erwägungsgründen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 beschriebenen Bedingungen sind nach wie vor gegeben.

(5)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 eingeführten besonderen Regelungen sollten daher bis zum 30. Juni 2021 gelten.

(6)

Island, Liechtenstein und Norwegen (die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten) beteiligen sich gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum am Binnenmarkt der Union. Die meisten Ausfuhren in die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten umfassen Impfstoffe, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer von der Union vereinbarten Abnahmegarantie beschafft und an diese Länder weiterverkauft werden. Auf der Grundlage der im Rahmen der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 eingeholten Informationen gibt es keinen Hinweis darauf, dass Ausfuhren über die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten in andere Länder geleitet werden, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 von dem Mechanismus für Ausfuhrgenehmigungen ausgenommen sind. Daher ist es nicht erforderlich, die Aussetzung der Befreiung von diesem Mechanismus in Bezug auf Ausfuhren in die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten beizubehalten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 sollte daher entsprechend geändert werden, und die Änderung sollte unverzüglich gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/479 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Aussetzung gilt jedoch nicht für die folgenden Länder und Gebiete:

Andorra,

die Färöer,

Island,

Liechtenstein,

Norwegen,

San Marino,

Vatikanstadt,

die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete,

Büsingen,

Helgoland,

Livigno,

Ceuta und Melilla.“

(2)

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2021.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission vom 29. Januar 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (ABl. L 31 I vom 30.1.2021, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission vom 11. März 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (ABl. L 85 vom 12.3.2021, S. 190).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 52).


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