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Document 32021R0519

Durchführungsverordnung (EU) 2021/519 der Kommission vom 24. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Untersuchung auf Trichinen bei Einhufern und der Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/1795

ABl. L 104 vom 25.3.2021, p. 36–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/519/oj

25.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/519 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Untersuchung auf Trichinen bei Einhufern und der Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und für die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr zu treffen sind.

(2)

Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Schweinen und Pferden vorkommen können und beim Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen beim Menschen verursachen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (2) enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, darunter die Bedingungen für die Abweichung von den Vorschriften über die Untersuchung auf Trichinen beim Eingang von Fleisch von Hausschweinen in die Union.

(3)

Am 6. Juni 2013 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch Fleischuntersuchungen (Einhufer) zu begegnen ist (3). In diesem Gutachten wird die Untersuchung auf Trichinen bei allen Einhufern (nicht nur bei Pferden, sondern auch bei Eseln und Maultieren) als äußerst wichtig empfohlen. Daher schreibt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (4) die Untersuchung der Schlachtkörper aller Einhufer auf Trichinen verbindlich vor. In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ist die Untersuchung von Pferden und anderen empfänglichen Arten verbindlich vorgeschrieben. Aus Gründen der Kohärenz und um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ebenfalls auf Einhufer anstatt auf Pferde Bezug nehmen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (5) wurde der Eingang von Fleisch von Hausschweinen aus dem Vereinigten Königreich in die Union genehmigt. In der genannten Verordnung wird das Vereinigte Königreich als Land aufgeführt, das eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 anwendet, wonach Schlachtkörper und Fleisch nicht abgesetzter Hausschweine, die weniger als fünf Wochen alt sind, von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (6) aufgehoben. In Anbetracht dieser Aufhebung wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission (7) mit Wirkung von 21. April 2021 ein Anhang VII an die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 angefügt, in dem die Drittländer aufgeführt sind, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 eine Ausnahmeregelung in Form einer Befreiung von der Untersuchung auf Trichinen anwenden.

(6)

Am 12. Januar 2021 übermittelte das Vereinigte Königreich Informationen, denen zufolge anhand historischer Daten über regelmäßige Untersuchungen in der Schlachtschweinepopulation mit mindestens 95-prozentiger Zuverlässigkeit belegt wird, dass die Prävalenz des Trichinenbefalls in dieser Population 1/Million nicht übersteigt, wie in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 vorgeschrieben. Des Weiteren setzte das Vereinigte Königreich die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, die Ausnahmeregelung in Form einer Befreiung von der Untersuchung auf Trichinen bei Schlachtkörpern und Fleisch von Hausschweinen anzuwenden, die aus einem amtlich anerkannten Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung kommen.

(7)

Demzufolge sollte das Vereinigte Königreich in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 aufgeführt werden, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls.

(8)

Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte dahingehend geändert werden, dass der Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Durchführungsverordnung durch das Vereinigte Königreich Rechnung getragen wird.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 mit Wirkung vom selben Datum ein Anhang VII an die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 angefügt wird, sollte die Listung des Vereinigten Königreichs im genannten Anhang ab demselben Datum gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Schlachtkörper von Einhufern, Wildschweinen und anderen Zucht- oder Wildtierarten, die Träger von Trichinen sein können, sind in Schlachthöfen oder Wildverarbeitungsbetrieben systematisch im Rahmen der Fleischuntersuchung zu beproben.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen und vorausgesetzt, dass der Lebensmittelunternehmer die vollständige Rückverfolgbarkeit garantiert, dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen und Einhufern in einem Schlachthof oder einem Zerlegebetrieb, der sich auf demselben Gelände befindet, in höchstens sechs Stücke zerlegt werden.“

(2)

In Anhang III erhalten der einleitende Satz sowie die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„Fleisch von Einhufern, frei lebendem Wild und anderen Tieren, das Trichinenparasiten enthalten könnte, ist vorbehaltlich folgender Änderungen nach einem der Verdauungsverfahren gemäß Anhang I Kapitel I oder II zu untersuchen:

a)

Dem Zungen- oder Kiefermuskel von Einhufern und dem Antebrachium, der Zunge oder dem Zwerchfell von Wildschweinen sind Proben von mindestens 10 g zu entnehmen.

b)

Fehlt diese Muskulatur beim Einhufer, so ist eine größere Probe aus einem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil auszuschneiden. Der Muskel muss frei sein von Bindegewebe und Fett.“

(3)

Anhang IV Kapitel II Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Anzahl der Tests und die Ergebnisse der Untersuchung auf Trichinen bei Hausschweinen, Wildschweinen, Einhufern, Wild und anderen empfänglichen Tieren ist gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/99/EG zu melden. Die Daten zu Hausschweinen müssen mindestens zu folgenden Punkten Angaben enthalten:

i)

Tests bei Tieren aus kontrollierten Haltungsbedingungen;

ii)

Tests bei Zuchtsauen, Ebern und Mastschweinen.“

(4)

Anhang VII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

Drittländer oder Drittlandsgebiete, die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 anwenden

ISO-Ländercode

Drittland oder Drittlandsgebiete

Anmerkungen

GB

Vereinigtes Königreich (*1)

Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 4 gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

(3)  EFSA Journal 2013;11(6):3263.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Beprobung, der Referenznachweismethode und der Einfuhrbedingungen im Zusammenhang mit der Untersuchung auf Trichinen (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 7).

(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


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