Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D0354

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/354 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/1149

    ABl. L 68 vom 26.2.2021, p. 219–220 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/354/oj

    26.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 68/219


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/354 DER KOMMISSION

    vom 25. Februar 2021

    zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

    nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Wirkstoff Propiconazol wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt daher nach Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen in Anhang I der genannten Richtlinie als gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

    (2)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde am 1. Oktober 2018 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung von Propiconazol gestellt.

    (3)

    Am 8. Februar 2019 teilte die bewertende zuständige Behörde Finnlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend. Die bewertende zuständige Behörde hat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung den Antragsteller aufgefordert, ausreichende Daten vorzulegen, damit die Bewertung durchgeführt werden kann.

    (4)

    Da die zuständige Behörde eine vollständige Bewertung des Antrags vornimmt, muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs verfassen und der Kommission übermitteln.

    (5)

    Da Propiconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft wurde und daher das Ausschlusskriterium gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, ist eine weitere Prüfung erforderlich, um festzustellen, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist und ob die Genehmigung von Propiconazol daher verlängert werden kann.

    (6)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission (4) wurde der Ablauf der Genehmigung von Propiconazol auf den 31. März 2021 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags zur Verfügung steht. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, und die bewertende zuständige Behörde hat der Agentur ihren Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung noch nicht übermittelt.

    (7)

    Folglich ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 um einen ausreichend langen Zeitraum aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann.

    (8)

    Unter Berücksichtigung der von der Agentur für die Erarbeitung und Vorlage der Stellungnahme benötigten Zeit sowie der Zeit, die benötigt wird, um zu bewerten, ob mindestens eine der Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt ist, und zu entscheiden, ob die Genehmigung von Propiconazol daher verlängert werden kann, empfiehlt es sich, den Ablauf der Genehmigung von Propiconazol auf den 31. Dezember 2022 zu verschieben.

    (9)

    Abgesehen vom Ablaufdatum der Genehmigung bleibt Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 31. Dezember 2022 verschoben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 25. Februar 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 39).


    Top