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Document 32020D2031
Council Decision (CFSP) 2020/2031 of 10 December 2020 amending Decision 2012/389/CFSP on the European Union Capacity Building Mission in Somalia (EUCAP Somalia)
Beschluss (GASP) 2020/2031 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)
Beschluss (GASP) 2020/2031 des Rates vom 10. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)
ABl. L 419 vom 11.12.2020, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
11.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 419/26 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/2031 DES RATES
vom 10. Dezember 2020
zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/389/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2240 (2) angenommen, mit dem das Mandat der Mission geändert wurde, um den Schwerpunkt auf den Kapazitätsaufbau in Somalia zu legen, und der Name der Mission in „EUCAP Somalia“ geändert wurde. |
(3) |
Der Rat hat am 10. Dezember 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1942 (3) zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP angenommen, um die EUCAP Somalia zu verlängern und einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 festzulegen. Dieser als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag wurde mit dem Beschluss (GASP) 2020/663 des Rates (4) erhöht. |
(4) |
Im Zusammenhang mit der ganzheitlichen und koordinierten strategischen Überprüfung des GSVP-Engagements in Somalia und am Horn von Afrika ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, die EUCAP Somalia bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern und ihr Mandat zu ändern. |
(5) |
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2012/389/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 Auftrag der Mission (1) Ziel der EUCAP Somalia ist es, Somalia beim Ausbau seiner maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, um das Land in die Lage zu versetzen, das Seerecht wirksamer durchzusetzen. (2) Darüber hinaus wird Somalia durch die EUCAP Somalia beim Ausbau seiner Polizeikapazitäten unterstützt, um die Umsetzung des somalischen Übergangsplans für die Übertragung von Sicherheitsaufgaben auf die somalischen Behörden zu unterstützen. Artikel 3 Ziele und Aufgaben (1) Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat EUCAP Somalia die Aufgabe,
(2) Zur Verfolgung dieser Ziele unterstützt EUCAP Somalia die somalischen Behörden bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften sowie bei der Einrichtung von Justizbehörden durch:
(3) Um diese Ziele zu erreichen, handelt die EUCAP Somalia nach den Einsatzlinien und Aufgaben, die in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden. (4) Die EUCAP Somalia hat keine Exekutivbefugnisse.“ |
2. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 beläuft sich auf 87 780 000 EUR.“ |
3. |
In Artikel 14 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung: „(4) Der Missionsleiter arbeitet mit den anderen internationalen Akteuren in der Region, insbesondere dem Politischen Büro der Vereinten Nationen (VN) für Somalia, dem Büro der VN für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, dem VN-Entwicklungsprogramm, Interpol und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, zusammen. (5) Der Missionsleiter stimmt sich eng mit der Operation Atalanta, der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) und den einschlägigen Hilfsprogrammen der Union ab.“ |
4. |
Der letzte Satz von Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Dezember 2022.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).
(2) Beschluss (GASP) 2016/2240 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 18).
(3) Beschluss (GASP) 2018/1942 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Verlängerung und Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 314 vom 11.12.2018, S. 56).
(4) Beschluss (GASP) 2020/663 des Rates vom 18. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 157 vom 19.5.2020, S. 1).