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Document 32019R1395

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1395 der Kommission vom 10. September 2019 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf die Einträge für Bosnien und Herzegowina sowie Israel und auf den Namen der Republik Nordmazedonien in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden dürfen, sowie zur Änderung der Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/6423

ABl. L 234 vom 11.9.2019, p. 14–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1395/oj

11.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1395 DER KOMMISSION

vom 10. September 2019

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf die Einträge für Bosnien und Herzegowina sowie Israel und auf den Namen der Republik Nordmazedonien in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden dürfen, sowie zur Änderung der Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Absatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist zudem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Bosnien und Herzegowina ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr von Geflügelfleisch in die Union und dessen Durchfuhr durch die Union zugelassen ist.

(4)

Bosnien und Herzegowina hat beantragt, auch für die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen zu werden. Auf der Grundlage der Informationen, die beim Auditbesuch der Kommission in Bosnien und Herzegowina zur Bewertung der Tiergesundheitskontrollen bei zur Ausfuhr in die Union bestimmtem Geflügelfleisch erlangt wurden, und angesichts der positiven Ergebnisse dieses Audits ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Bosnien und Herzegowina die Tiergesundheitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 an die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten in die Union und deren Durchfuhr durch die Union erfüllt. Daher sollte der Eintrag für Bosnien und Herzegowina in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend geändert werden, dass dieses Drittland zur Einfuhr von Eiern und Eiprodukten in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen wird.

(5)

Außerdem hat Bosnien und Herzegowina der Kommission sein nationales Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Legehennen der Art Gallus gallus vorgelegt. Dieses Programm bietet jedoch keine Garantien, die den in der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgeschriebenen Garantien gleichwertig sind, und die Genehmigung des Programms wurde noch nicht abschließend erteilt. Demzufolge wird ausschließlich die Einfuhr von Eiern der Art Gallus gallus, wie in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 unter „S4“ angegeben, aus Bosnien und Herzegowina zugelassen.

(6)

Israel ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets — abhängig von der Durchführung des Tilgungsprogramms in Bezug auf die Newcastle-Krankheit — die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zulässig ist. Diese Regionalisierung wurde in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 festgelegt.

(7)

Am 24. April 2019 hat Israel das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs seit April 2019 kann das Hoheitsgebiet Israels nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden, und die israelischen Veterinärbehörden können daher nicht länger Sendungen mit Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr für die Einfuhr in die Union oder die Durchfuhr durch die Union bescheinigen.

(8)

Die israelischen Veterinärbehörden haben der Kommission vorläufige Informationen zu dem HPAI-Ausbruch übermittelt und bestätigt, dass sie seit dem Datum der Bestätigung des HPAI-Ausbruchs die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit Geflügelfleisch, die für die Einfuhr in die Union oder die Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, eingestellt haben.

(9)

Seitdem sind deshalb keine Sendungen solcher Erzeugnisse mit Ursprung in Israel in die Union verbracht worden. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Lage dokumentiert und das einschlägige Schlussdatum in die Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eingetragen werden. Sobald Israel wieder frei von HPAI ist und ein Anfangsdatum festgelegt wird, wäre somit auch sichergestellt, dass Sendungen mit derartigen Erzeugnissen, die nach dem Schlussdatum und vor diesem Anfangsdatum erzeugt wurden, nicht in die Union verbracht werden dürfen.

(10)

Der Eintrag zu Israel in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen epidemiologischen Lage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(11)

Nach Vermittlung der Vereinten Nationen (VN) schlossen Athen und Skopje im Juni 2018 ein bilaterales Abkommen („Prespa-Abkommen“) zur Änderung der vorläufigen Bezeichnung der VN für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. Dieses Abkommen wurde nunmehr von beiden Ländern ratifiziert, und die Republik Nordmazedonien hat der EU dessen Inkrafttreten förmlich mitgeteilt. Daher ist es angezeigt, den Namen dieses Drittlandes in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 zu ändern.

(12)

Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 enthält eine Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP). In dieser Muster-Veterinärbescheinigung bezieht sich Teil I der Erläuterungen auf die Codes des Harmonisierten Systems (HS), die in Teil I Feld I.19 dieser Bescheinigung angegeben werden müssen.

(13)

Aus Eiern gewonnene Enzyme, wie zum Beispiel Lysozym, werden als Eiprodukte eingestuft, und die betreffenden HS-Codes für diese Enzyme sollten zu den HS-Codes hinzugefügt werden, die in Teil I Feld I.19 der Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte anzugeben sind. Deshalb sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP) entsprechend geändert werden.

(14)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Es ist eine angemessene Übergangsfrist von zwei Monaten einzuräumen, bevor die geänderte Muster-Veterinärbescheinigung verbindlich wird, damit sich die Mitgliedstaaten und die Industrie auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 11. November 2019 genehmigen die Mitgliedstaaten weiterhin die Einfuhr in die Union von Sendungen mit Waren, für die die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP) gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — in der Fassung vor der Änderung des Musters durch die vorliegende Verordnung — gilt, sofern die Veterinärbescheinigung vor dem 11. Oktober 2019 unterzeichnet wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„BA — Bosnien und Herzegowina

BA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E, EP

 

 

 

 

 

 

S4“

POU

 

 

 

 

 

 

 

b)

Der Eintrag für Israel erhält folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„IL — Israel (5)

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF, EP

 

 

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER,

LT20

X

P3

28.1.2017

 

A

 

S5, ST1

SRP

 

P3

18.4.2015

 

 

 

 

RAT

X

P3

28.1.2017

 

 

 

 

WGM

VIII

P3

18.4.2015

 

 

 

 

E

X

P3

28.1.2017

 

 

 

S4“

IL-1

Gebiet südlich der Landstraße Nr. 5

POU

X

N, P2

24.4.2019

 

 

 

 

IL-2

Gebiet nördlich der Landstraße Nr. 5

POU

X

P3

28.1.2017

 

 

 

 

c)

Der Eintrag für die Republik Nordmazedonien erhält folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„MK — Republik Nordmazedonien

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E, EP

 

 

 

 

 

 

 

POU

 

 

28.1.2017

1.5.2017“

 

 

 

d)

Folgende Fußnote wird gestrichen:

„(4)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.“

(2)

In Teil 2 erhält die Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP) folgende Fassung:

Muster-Veterinärbescheinigung für Eiprodukte (EP)

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