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Document 32019R1000

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1000 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der People's Bank of China von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/2082

    ABl. L 163 vom 20.6.2019, p. 56–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1000/oj

    20.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 163/56


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1000 DER KOMMISSION

    vom 14. März 2019

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der People's Bank of China von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von den für den Handel geltenden Transparenzanforderungen ausgenommen, wenn sie in Ausübung der Geld-, Devisen-, oder Finanzmarktpolitik geschlossen wurden.

    (2)

    Diese Ausnahmeregelung kann nach Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf Drittlandzentralbanken und auf die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeweitet werden.

    (3)

    Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission (2) enthaltene Liste der freigestellten Drittlandzentralbanken sollte u. a. aktualisiert werden, um die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung gegebenenfalls auf andere Drittlandzentralbanken auszuweiten oder derartige öffentliche Einrichtungen von der Liste zu streichen. Die Kommission überwacht und beurteilt die entsprechenden Entwicklungen in Drittländern und kann eine zusätzliche Befreiung jederzeit einer Überprüfung unterziehen.

    (4)

    Die Kommission hat anhand der von der Volksrepublik China übermittelten Informationen einen Bericht über die internationale Behandlung der People's Bank of China erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Diesem Bericht (3) zufolge ist es angemessen, der Zentralbank der Volksrepublik China eine Freistellung von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu gewähren. Somit sollte die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 enthaltene Liste der freigestellten öffentlichen Einrichtungen um die People's Bank of China erweitert werden.

    (5)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme der Expertengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. März 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 11)

    (3)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Freistellung der Zentralbank der Volksrepublik China im Rahmen der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) [COM(2019) 143 vom 14.3.2019].


    ANHANG

    1.

    Australien:

    Reserve Bank of Australia;

    2.

    Brasilien:

    Banco Central do Brasil;

    3.

    Indien:

    Reserve Bank of India;

    4.

    Japan:

    Bank of Japan;

    5.

    Kanada:

    Bank of Canada;

    6.

    Mexiko:

    Banco de México;

    7.

    Republik Korea:

    Bank of Korea;

    8.

    Schweiz:

    Schweizerische Nationalbank;

    9.

    Singapur:

    Monetary Authority Singapore;

    10.

    SVR Hongkong:

    Hongkong Monetary Authority;

    11.

    Türkei:

    Zentralbank der Republik Türkei;

    12.

    Vereinigtes Königreich:

    Bank of England;

    13.

    Vereinigte Staaten von Amerika:

    Federal Reserve System;

    14.

    Volksrepublik China:

    People's Bank of China;

    15.

    Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.


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